Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 423/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Beurteilung vom 19. Dezember 2013 sei rechtmäßig. Sie sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. EPHK W. habe als Vorgesetzter des Klägers die Erstbeurteilung erstellen dürfen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Beförderungskonkurrenz zu dem Kläger gestanden habe. Der frühere Vorgesetzte des Klägers, EPHK a.D. C. , sei dabei beteiligt worden. Die in der Maßstabsbesprechung festgelegten Beurteilungsmaßstäbe seien EPHK W. bekannt gegeben worden. Die Beurteilung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das beklagte Land den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht durch Bildung unzulässiger Verknüpfungen zwischen den einzelnen Leistungsmerkmalen oder Anwendung eines arithmetischen Mittels zur Bestimmung des Gesamturteils überschritten. Das Zulassungsvorbringen stellt diese weiter begründeten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.
5Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, EPHK W. hätte nicht mit dem Verfassen der Erstbeurteilung des Klägers beauftragt werden dürfen. Die Zuständigkeit dieses Vorgesetzten für die Erstbeurteilung ergibt sich aus Nr. 9.3 Satz 2 der „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW 2010, S. 678, im Folgenden: BRL Pol). Danach soll der Leiter der Behörde einen Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags (Erstbeurteilung) beauftragen, der mit dem zu Beurteilenden nicht in Beförderungskonkurrenz steht. Der im Beurteilungszeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 zuständige Vorgesetzte, EPHK C. , konnte wegen seiner Zurruhesetzung zum 1. Juli 2011 eine Erstbeurteilung nicht mehr abgeben. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der aktuelle Vorgesetzte des Klägers, EPKH W. , mit der Abfassung beauftragt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass dieser während des Beurteilungszeitraums noch in Beförderungskonkurrenz zu dem Kläger gestanden hat. Insoweit ist nicht auf den Beurteilungszeitraum, sondern auf den Zeitpunkt der Beauftragung mit der Erstbeurteilung abzustellen, zu dem EPHK W. bereits befördert war.
6Die Beurteilungsrichtlinien der Polizei regeln zwar nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt es für die Betrachtung ankommt, wer Vorgesetzter im Sinne der Nr. 9.3 BRL Pol ist. Aber schon der Wortlaut der Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol legt mit der Wahl der gleichen Zeitform in Haupt- und Nebensatz („beauftragt“, „steht“) nahe, dass es auf den Zeitpunkt des Auftrags zum Abfassen der Erstbeurteilung ankommt. Dieses Verständnis leitet sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen ab. Die Erstellung der Beurteilung kann erst mit dem Ende des Beurteilungszeitraums beginnen,
7Vgl. zu der gleichlautenden Nr. 9.3 Abs. 2 BRL Pol a. F.: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 -, juris, Rn. 28.
8um den gesamten Beurteilungszeitraum abbilden zu können. Erst dann kann der entsprechende Vorgesetzte bestimmt werden. Dieses Verständnis des maßgeblichen Zeitpunkts steht auch mit Sinn und Zweck der Richtlinien in Übereinstimmung. Die in Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol geregelte Ausnahme in Situationen der Beförderungskonkurrenz dient dazu, eine tatsächlich oder vermeintlich nicht ausschließlich von sachgerechten Erwägungen getragene Bewertung zu vermeiden, die sich aus Sicht des Beurteilten aus der Konkurrenzsituation mit seinem Beurteiler ergeben kann. Dieser mögliche Interessenkonflikt besteht nicht mehr, wenn - wie hier – die Konkurrenzsituation beim Abfassen des Beurteilungsvorschlags nicht mehr besteht. Dass auch noch nachwirkend eine unsachliche Bewertung befürchtet werden müsste, nehmen die Beurteilungsrichtlinien zu Recht nicht an. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger ein einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Beförderung des jetzigen Vorgesetzten und Erstbeurteilers, EPKH W. , angestrengt hatte. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Erstbeurteiler deswegen nicht willens oder in der Lage war, den Kläger unvoreingenommen zu beurteilen.
9Der Einwand, dass EPHK W. mit dem Abfassen der Erstbeurteilung wegen fehlender eigener Anschauung nicht habe beauftragt werden dürfen, geht fehl. Die in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol geforderte eigene Anschauung des Erstbeurteilers hat mit der Änderung der Beurteilungsrichtlinien im Jahr 2010 eine Ausnahme in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol erfahren. Danach kann von der Vorgabe eigener Anschauung in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein derartiger Ausnahmefall kann nicht nur bei fehlender Erreichbarkeit (z. B. Tod) des Erstbeurteilers vorliegen. Gleiches kann in Fällen gelten, in denen der Erstbeurteiler aus anderen Gründen im Beurteilungszeitraum wenig oder aber keinen Kontakt mit dem zu beurteilenden Beamten hatte. Das zeigen bereits die Erläuterungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zu den geänderten Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Hinweise zur Erläuterung der Änderungen, www.mik.nrw.de). Diese benennen als Beispiele für Ausnahmen nicht nur die tatsächliche Unmöglichkeit, sondern auch Fälle unverhältnismäßigen Aufwandes (z. B. bei den Dozentinnen und Dozenten der FHöV und der DHPol, weil eine derartige Einschätzung vom Direktor des LAFP kaum zu leisten sei).
10Die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift im Streitfall wird auch dem inneren Sinn der Richtlinien gerecht. Sie trägt der in Nr. 9 BRL Pol zum Ausdruck kommenden Absicht Rechnung, die Beurteilereigenschaft möglichst eindeutig festzulegen. Der Erstbeurteiler wird ausschließlich anhand der aktuellen Vorgesetzteneigenschaft bestimmt. Unwägbarkeiten wie z. B. Erkrankungen können darauf keinen Einfluss nehmen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 -, juris, Rn. 8 und 9.
12EPHK W. stand eine hinreichende Tatsachengrundlage hinsichtlich der Leistung und Befähigung des Klägers zur Verfügung.
13Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris, Rn. 22.
14Wie in der dienstlichen Beurteilung des Klägers unter Ziffer 5 aufgeführt, ist der frühere Vorgesetzte, EPHK C. , beteiligt worden. Seine Erkenntnisse sind danach maßgeblich in die Beurteilung eingeflossen.
15Dass EPHK W. die in der Maßstabsbesprechung vom 10. März 2011 festgelegten Beurteilungsmaßstäbe nicht bekannt gewesen seien, bleibt eine bloße Behauptung. Angesichts der vermerkten Übersendung des ausführlichen Protokolls dieser Besprechung an alle Erstbeurteiler mit E-Mail vom 1. April 2011 und der entsprechenden Ausführungen des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach EPHK W. bereits zu diesem Zeitpunkt als Erstbeurteiler (in einem anderen Bereich) tätig war, ist hierfür nichts Greifbares erkennbar.
16Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass seine Beurteilung auch inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Das beklagte Land hat seine Beurteilungsermächtigung nicht überschritten.
17Auf sich beruhen kann, ob mit dem Antragsgegner anzunehmen ist, dass die Einzelmerkmale aufgrund ihrer inhaltlichen Verknüpfung stets auch in der Bewertung miteinander in Beziehung stehen, so dass schon damit die Absenkung einzelner, sich um mehr als einen Punkt heraushebender Beurteilungsmerkmale begründet werden kann. Denn der Endbeurteiler hat im Streitfall seine Abweichungsbegründung nicht ausschließlich mit einer derartigen logischen Korrespondenz von Einzelmerkmalen belegt. Er hat seine Wertung vielmehr entscheidend auf den Vergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten des gleichen Statusamtes gestützt. Dabei hat er, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht ausschließlich auf den Vergleich der Leitung von kleineren oder größeren Verkehrskommissariaten abgestellt, sondern auf die gesamte Vergleichsgruppe der Polizeihauptkommissare (A 12). Dementsprechend kommt es auf die – vom Endbeurteiler nicht in Frage gestellte – Funktionszuordnung der Verkehrskommissariate nicht an. Ausschließlich in Bezug auf die Gesamtvergleichsgruppe hat er eine Wertung hinsichtlich der Aufgabenfülle bzw. des Schwierigkeitsgrades der Dienstaufgaben des Klägers vorgenommen. Im Ergebnis hat er keinen Anhalt dafür erkannt, dass der Kläger Schwierigkeiten in seinen Dienstaufgaben ausgesetzt gewesen ist oder besondere Leistungen gezeigt hat, die sich von den zu bewältigenden Schwierigkeiten bzw. Leistungen der anderen Beamten der Vergleichsgruppe positiv abheben. Dieser Einschätzung ist der Kläger nicht entgegen getreten.
18Ernstliche Zweifel sind schließlich nicht im Hinblick auf die Begründung des Endbeurteilers angebracht, das arithmetische Mittel der Wertungen in den Einzelmerkmalen stelle ein Indiz für die Gesamtnote dar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass darin ein Verstoß gegen den in Nr. 8.1 Satz 2 BRL Pol aufgestellten Grundsatz liegen könnte. Danach ist ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale nicht zu bilden. Der Endbeurteiler hat in Einklang mit Nr. 8.1 Satz 1 BRL Pol auf der Grundlage einer indiziellen Wirkung des arithmetischen Mittels eine Gewichtung der einzelnen Merkmale und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers vorgenommen.
19Vgl. zur Zulässigkeit einer Bildung des arithmetischen Mittels als ersten Schritt zu einer Gesamtbewertung: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 104/11 -, juris, Rn. 8 und 10.
20Dass er bei dieser Würdigung entgegen seinem Vorbringen dem arithmetischen Mittel maßgebliche Bedeutung im Sinne einer unzulässigen, rein schematischen Berechnung der Gesamtnote zugemessen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Er hat erkennbar ausschlaggebend auf die Gesamtpersönlichkeit des Klägers abgestellt. Diese stellt sich nach seiner Einschätzung nicht derart dar, dass im Vergleich mit den anderen Beamten des gleichen Statusamtes ein besseres Gesamturteil als „entspricht voll den Anforderungen“ gerechtfertigt wäre. Einwendungen gegen diese Würdigung hat der Kläger nicht erhoben.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
23Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 154 1x
- 6 B 776/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 104/11 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1449/11 1x (nicht zugeordnet)