Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1214/11
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am XX. Mai 1968 in Ahl Angad/Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. September 1982 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder N. zu seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Die Beklagte erteilte ihm am 12. Juli 1984 eine Aufenthaltserlaubnis, die sie am 10. Juni 1991 unbefristet verlängerte. Im Juni 1986 erreichte er den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Am 25. Januar 1991 bestand er die Gesellenprüfung im Karosseriebauer-Handwerk.
3Der Kläger heiratete am XX. Juli 1990 in Oujda/Marokko die marokkanische Staatsangehörige L. K. . Aus der Ehe sind die drei Söhne B. , geboren am XX. Oktober 1992 in L1. , J. , geboren am XX. Juni 1998 in L1. , und B1. , geboren am XX. Dezember 2002 in C. , hervorgegangen. Der Sohn B. verbrachte seine Grundschulzeit von 1999 bis 2005 an der König Fahad Akademie in C. . Das Amtsgericht E. schied die Ehe durch das sofort rechtskräftig gewordene Urteil 261 F 475/07 vom 14. April 2008. Im Scheidungsantrag vom 10. Dezember 2007 hatte der Kläger vorrangig die Feststellung beantragt, er habe die Ehe durch Verstoßung seiner Ehefrau (Talaq) nach marokkanischem Recht aufgelöst. In der Sitzung des Amtsgerichts am 14. April 2008 wiederholte er, er „spreche den Talaq hiermit auch ausdrücklich aus“. Beide Eheleute gaben an, die Ehefrau sei am 17. August 2005 mit den drei Söhnen aus der Ehewohnung ausgezogen und lebe seitdem in E. . Bereits am XX. Juli 2005 heiratete der Kläger vor einem Notar des muslimischen Rechts in Tripolis/ Libyen die marokkanische Staatsangehörige P. U. H. . Aus dieser Verbindung sind die am XX. August 2006 in Rabat/Marokko geborene Tochter N1. und der am XX. November 2009 geborene Sohn B2. hervorgegangen. Durch seine Geburt im Inland erwarb der Sohn B2. die deutsche Staatsangehörigkeit.
4Unter dem Vorsitz des Klägers gründeten „mehrere Personen“ am 19. Juni 1999 in B3. den Verein „Islamisches Kulturzentrum L1. “ und wählten den Kläger zu dessen 2. Vorsitzenden. Ebenfalls unter dem Vorsitz des Klägers beschloss die Mitgliederversammlung am 7. August 1999 in C1. , den Vereinsnamen in „Islamische Kulturgemeinde L1. “ zu ändern (§ 1 Abs. 1 der Satzung) und das Vereinsvermögen bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes an den Al S. Moschee e. V., S1. Straße 33a, XXXXX M. , gehen zu lassen, „zwecks Verwendung ... in besonderer Weise für die Unterstützung bedürftiger Frauen und Kinder“ (§ 10 Abs. 2 der Satzung). Das Amtsgericht L1. trug den Verein am 17. November 1999 unter seinem geänderten Namen unter Nr. VR XXXXX in das Vereinsregister ein. Unter der Leitung des Klägers wählte die Mitgliederversammlung diesen am 16. Februar 2003 zu ihrem 1. Vorsitzenden, sein Bruder N. wurde im Amt des Kassenwarts bestätigt. Am 12. Januar 2007 wählte die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand, dem der Kläger nicht mehr angehörte. In § 10 Abs. 2 der Satzung ersetzte sie den Al S. Moschee e. V. in M. durch den „Marokkanischen Halbmond“. Nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung ist Ziel und Zweck des Vereins die Unterstützung und Integration von Muslimen (Frauen und Männern) durch religiös-kulturelle Angebote und das Engagement für die Völkerverständigung. In den bei den Akten befindlichen Protokollen und Anwesenheitslisten der Mitgliederversammlungen sind ausschließlich männliche Mitglieder verzeichnet.
5Am 27. März 2007 beantragte der Kläger seine Einbürgerung und legte eine Geburtsurkunde vom 16. Januar 2007 im Original nebst Übersetzung sowie Kopien seines marokkanischen Reisepasses mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis von 2004, einer Heiratsbescheinigung von Juli 1990 und seines Prüfungszeugnisses über die Gesellenprüfung vor. Im Formblattantrag gab er an, seit dem 17. August 2005 von seiner Ehefrau L. B4. getrennt zu leben. Die Heirat der Frau P. H. und seine Tochter N1. erwähnte er nicht. Der Formblattantrag enthielt unter Nr. 11 ein vorgedrucktes Verfassungstreuebekenntnis mit einfacher Loyalitätserklärung, die der Kläger gesondert unterschrieb.
6Das Polizeipräsidium L1. wies die Beklagte auf Anfrage unter dem 21. Juli 2008 auf die Vorstandsangehörigkeit des Klägers im Verein „Islamische Kulturgemeinde L1. e. V./Al U1. Moschee“ hin und teilte mit, die Grundausrichtung des Vereins sei ein streng sunnitischer Islam arabischer Prägung. Man müsse davon ausgehen, dass der Kläger ideologisch der salafistisch-wahhabitischen Auslegung des Islam zuzurechnen sei, er die westlichen Staatssysteme gänzlich ablehne und die Errichtung eines weltweiten Kalifats, also eines Gottesstaates auf der Grundlage des Korans (Scharia) anstrebe. Aus dortiger Sicht erscheine es als unmöglich, dass der Kläger für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehe.
7In einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten am 30. September 2008 räumte der Kläger einem Aktenvermerk zufolge ein, Gründungsmitglied des Vereins „Islamische Kulturgemeinde L1. e. V.“ gewesen zu sein. Seit 2004 habe er mit dem Verein nichts mehr zu tun. Dessen Ziel sei es gewesen, für seine Mitglieder eine Möglichkeit zum Beten zu finden. Auch heute werde in dem Verein nur gebetet. Aktionen habe man zu keiner Zeit durchgeführt. Der in M. bekannte Imam I. E1. sei nur einmal Gast im Verein gewesen, habe aber nicht gepredigt. Man habe den Al S. Moschee e. V. in M. als Begünstigten eingetragen, weil eines der Vorstandsmitglieder Herrn E1. kenne. Über die ideologische Ausrichtung dieser Moschee sei man nicht informiert gewesen. Seinen Sohn habe er in die König Fahad Akademie geschickt, damit er arabisch lerne. Er und seine Familie hätten geplant, nach Dubai auszuwandern, um dort ein Unternehmen zu führen. Nachdem sich dies zerschlagen habe, habe er seinen zweiten Sohn auf eine deutsche Schule geschickt.
8Über seine damalige Prozessbevollmächtigte ließ der Kläger ergänzen, er sei bereits seit Juni 2003 nicht mehr aktiv als Vereins- oder Vorstandsmitglied tätig gewesen. Davor habe er lediglich organisatorische Tätigkeiten wie etwa den Einkauf von Putzmitteln ausgeübt. Zu den 26 Mitgliedern des Vereins hätten auch sein 2005 verstorbener Vater und andere Rentner sowie sein Bruder N. gehört. Ihm sei es um das Beten und das Treffen von Freunden und Bekannten gegangen. Als seine engsten Freunde Familien gegründet hätten oder aus L1. weggezogen und nicht mehr zur Moschee gekommen seien, habe auch er seine Tätigkeiten immer mehr eingeschränkt. Derzeit gehe er nur noch unregelmäßig zum Beten in die Moschee, weil ihm seine Arbeit als Paketzusteller beim Deutschen Paketdienst ein regelmäßiges Beten am Freitag nicht erlaube. Von der behaupteten streng sunnitischen Grundausrichtung des Vereins distanziere er sich entschieden. Ihm sei auch nicht bekannt, dass andere Personen aus dem Verein dieser Richtung folgten. Als 2002 die salafistische Ausrichtung der Al S. Moschee in M. bekannt geworden sei, habe man die Satzung unverzüglich geändert.
9Das frühere Innenministerium des Landes NRW teilte mit Schreiben vom 3. April 2009 mit, es bestätige die Einschätzung des Polizeipräsidenten L1. , dass in der Al U1. Moschee in L1. salafistisch-wahhabitisches Gedankengut verbreitet werde.
10Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 9. Dezember 2009, zugestellt am 14. Dezember 2009, ab. Sie sah den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG als erfüllt an und bewertete die Einlassung des Klägers als unglaubhaft, er habe von einer salafistisch-wahhabitischen Grundausrichtung des Vereins nichts gewusst. Insbesondere sei der Kläger aktiv an der Entscheidung beteiligt gewesen, die Al S. Moschee in M. als Begünstigte einzusetzen. Diese Begünstigtenklausel sei auch nicht sogleich in 2002 geändert, sondern erst bei der Mitgliederversammlung am 12. Januar 2007 thematisiert worden. Die dort beschlossene Satzungsänderung sei zudem bis heute nicht realisiert, weil sie in der Einladung nicht angekündigt gewesen sei.
11Der Kläger hat am 13. Januar 2010 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte stütze ihre Entscheidung lediglich auf Vermutungen und Unterstellungen. Konkrete grundgesetzfeindliche Äußerungen oder sonstige diesbezügliche Taten führe sie nicht auf. Auch nach ihrem Kenntnisstand gehe er schon seit mehreren Jahren nur noch zum Beten in die Moschee. Alle seine fünf Kinder hätten durch Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Seine erste Ehe sei im Grunde schon seit dem Jahr 2003 zerrüttet gewesen. In dieser Zeit habe er die Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau aufgebaut. Erst nach Eintritt einer Schwangerschaft sei es erforderlich geworden, die nach islamischem Recht erlaubte Eheschließung nach Ortsrecht durchzuführen. Hieraus ergebe sich, dass er gerade nicht zu dem Personenkreis gehöre, der die nach der Scharia mögliche Ehe mit mehreren Frauen gleichzeitig anstrebe oder auch nur befürworte. Es sei auch nicht verwunderlich, dass er diese Ehe in seinem Einbürgerungsantrag nicht angegeben habe, da es sich eben um eine nach deutschem Recht ungültige Ehe gehandelt habe.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Dezember 2009 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ergänzend ausgeführt, ein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung könne der Kläger nicht abgeben, da dieses dem salafistisch-wahhabitischen Gedankengut des von ihm gegründeten und zeitweise geleiteten Moscheevereins widerspreche, auch wenn dieser Gewalt ablehne. Die Loyalitätserklärung des Klägers sei nicht glaubhaft, weil durch seine bigamische Eheschließung die deutsche Rechtsordnung ausgehebelt werde. Offenbar habe der Kläger die Doppelehe verschwiegen, weil ihm wohl bewusst gewesen sei, dass sie mit den deutschen Gesetzen unvereinbar ist.
17Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) teilte mit Schreiben vom 4. Januar 2011 ergänzend mit, die salafistische Ideologie werde im Umfeld der Al U1. Moschee etwa durch Flyeraktionen diskutiert. Dabei ergebe sich der Eindruck, dass die Moschee-Verantwortlichen Gewalt, also Jihadismus, ablehnten. Auch die ausgewählten CD’s, die in der Moschee erworben werden könnten, gäben ein salafistisches Weltbild wieder, in dem die Ausübung von Gewalt zum Sturz von unislamisch empfundenen Religionsgelehrten oder Herrschern abgelehnt werde. Sollte dieses Material die Meinung der Verantwortlichen in der Al U1. Moschee widerspiegeln, seien sie am ehesten im gemäßigten salafistischen Spektrum der Kategorie des „puristischen Salafismus“ zu verorten. Aktuelle einbürgerungsrelevante Erkenntnisse zum Moscheeverein und zur Person des Klägers lägen dort nicht vor. Eine Verbindung zur Al S. Moschee in M. sei nicht bekannt.
18Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zur Gründung und zu den Satzungsänderungen des „Islamische Kulturgemeinde L1. e. V.“, zu seinen Tätigkeiten für den Verein sowie zu dem Vorwurf der Doppelehe persönlich befragt. Wegen der Einzelheiten seiner Befragung nimmt der Senat auf das Terminprotokoll Bezug.
19Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus § 10 StAG 2005 zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet (juris, Rdn. 20). Bei dem Erfordernis des Verfassungstreuebekenntnisses und der Loyalitätserklärung nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 handele es sich allein um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung, bei der insbesondere die Wahrheit des Bekenntnisses nicht zu überprüfen sei. Der Ausschlussgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehe dem Anspruch nicht entgegen. Es fehle an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass Aktivitäten des „Islamische Kulturgemeinde L1. e. V.“ solche Bestrebungen darstellten. Nach der Mitteilung des MIK NRW seien die Verantwortlichen des Vereins am ehesten dem puristischen Salafismus zuzuordnen, der durch strikte Gewaltablehnung und eine Beschränkung auf religiöse Praktiken ohne politischen Bezug gekennzeichnet sei. Die Bestimmung der Al S. Moschee in M. als Begünstigte des Vereinsvermögens sei nicht als Unterstützungshandlung zu werten.
20Gegen das ihr am 20. April 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Mai 2011 die Berufungszulassung beantragt. Der Senat hat die Berufung im Erörterungstermin am 14. Mai 2012 zugelassen.
21Die Beklagte macht im Berufungsverfahren ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte der Lehre des Salafismus außer Betracht gelassen. Sie verweist auf den NRW-Verfassungsschutzbericht, wonach die Grundpfeiler der salafistischen Ideologie mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Als Verantwortlicher der Moschee habe auch der Kläger nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes salafistisches Gedankengut verbreitet. Dass die Al U1. Moschee dem gemäßigten salafistischen Spektrum zuzuordnen sei, ändere nichts an der Unvereinbarkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, da auch diese Strömung die Grundlagen für das Zusammenleben in der Gesellschaft im Koran und der Scharia suche. Die Beklagte legt weitere Erkenntnismitteilungen zur Al U1. Moschee vor.
22Die Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er hat die Auffassung vertreten, den religionsphilosophischen Ausführungen der Beklagten fehle die tatsächliche Grundlage, weil er in seiner Befragung durch das Verwaltungsgericht klargestellt habe, nie ein Salafist gewesen zu sein.
27Die Ausländerbehörde der Beklagten lud den Kläger im April 2012 zu einer Sicherheitsbefragung ein, um das Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen seiner Niederlassungserlaubnis zu überprüfen. Wegen der Antworten des Klägers nimmt der Senat auf Blatt 18-27 und 48-50 der Nebenakte der Beiakte Heft 2 Bezug. Am 13. Januar 2016 übermittelte die Beklagte die Ergebnisse ihrer aktuellen elektronischen Erkenntnisabfrage betreffend den Kläger. Der Verfassungsschutz NRW erklärte darin, es lägen keine Erkenntnisse vor.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits und des Scheidungsrechtsstreits 261 F 475/07 AG E. sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Hefte 1 und 2) Bezug.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung der Beklagten ist, nachdem der Senat sie zugelassen hat, statthaft, im Übrigen zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG.
31Auf diese Anspruchsgrundlage ist der Einbürgerungsantrag des Klägers beschränkt (Anspruchseinbürgerung). Nur im Grundsatz ist der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist.
32BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rdn. 13; Urteil vom 20. April 2004 ‑ 1 C 16.03 ‑, BVerwGE 120, 305, juris, Rdn. 19.
33Im vorliegenden Fall ist dem Formblattantrag des Klägers vom 27. März 2007 unzweifelhaft zu entnehmen, dass er seinen Einbürgerungsantrag auf eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG beschränken wollte. Auf der Vorderseite des Formblatts hat er die Anspruchsgrundlage „§ 10 StAG“ angekreuzt, die anderen vorgedruckten Anspruchsgrundlagen hingegen unausgefüllt gelassen. Folgerichtig hat auch die Beklagte seinen Antrag im Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2009 ausdrücklich als einen „Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)“ verstanden und auch in der Begründung ihres Bescheides nur diese Anspruchsgrundlage geprüft. Weder der Klageschrift noch den sonstigen Äußerungen des Klägers im Gerichtsverfahren lässt sich entnehmen, dass er seinen bis dahin beschränkten Einbürgerungsantrag nachträglich auf eine Einbürgerung auch nach anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 8 StAG, erweitern wollte. Insbesondere hat er auch den ausdrücklichen Hinweis in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung unwidersprochen gelassen, dass der Senat seinen Einbürgerungsantrag nach Aktenlage in diesem Sinn verstehe und keinen Anlass sehe, ihm gegenüber nach § 86 Abs. 3 VwGO eine Antragserweiterung auch auf die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG anzuregen.
34Auf den so auszulegenden Einbürgerungsantrag des Klägers sind die §§ 10 bis 14 und 40c StAG in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie im Vergleich zum aktuell geltenden Recht günstigere Bestimmungen enthalten (§ 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, 2007). Nach dieser Vorschrift sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c nur insoweit weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Der Kläger hat seinen Einbürgerungsantrag am 27. März 2007, also vor dem danach maßgeblichen Stichtag des 30. März 2007, gestellt.
35Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aus § 10 StAG. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er alle von seiner Verfassungstreue unabhängigen Einbürgerungsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt (A.). Seine Einbürgerung ist jedoch nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen (B.).
36A. Der Kläger erfüllt alle von seiner Verfassungstreue unabhängigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Er hat seit weit über acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, denn er wohnt seit 1982 mit einer zunächst befristeten, seit 1991 unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in L1. , C. , X. und wieder in L1. . Seit 2005 gilt diese Aufenthaltserlaubnis nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort. Sie ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Aus seiner Tätigkeit als Zusteller bei der Deutschen Post AG mit einem Brutto-Monatslohn von durchschnittlich 2.100 Euro kann der Kläger ferner den Lebensunterhalt für sich, seine jetzige zweite Ehefrau und seine fünf Kinder ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten (Nr. 3). Seine marokkanische Staatsangehörigkeit muss er nicht aufgeben (Nr. 4), weil sein Herkunftsstaat Marokko die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert und marokkanische Staatsangehörige daher unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG, Staatenliste in Nr. 12.1.2.2 VAH-StAG vom 1. Juni 2015). Er ist straffrei (Nr. 5). Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 6) und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nr. 7) muss er nicht nachweisen, weil er seinen Einbürgerungsantrag vor dem 1. September 2008 gestellt hat (Art. 5 Nr. 7 Buchst. c, Art. 10 Abs. 4 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, 2004, 2114). Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 hat er durch seinen Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und im Rahmen seiner Vorsprache bei der Beklagten am 1. Oktober 2008 nachgewiesen.
37B. Der Einbürgerung des Klägers steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen, der als § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG unter denselben Voraussetzungen auch schon am 27. März 2007 ausschloss. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er zumindest in der Zeit zwischen 1999 und 2007 Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren (I.). Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Verfolgung dieser Bestrebungen abgewandt hat (II.).
38I. Mit der Gründung des Vereins „Islamische Kulturgemeinde L1. e. V.“ im Juni 1999 und dessen mehrjähriger Leitung zunächst als 2. Vorsitzender und dann ab Februar 2003 als 1. Vorsitzender hat der Kläger eine Bestrebung verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet war, und damit die 1. Alternative des Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt.
391. Dieser Verein war jedenfalls in der Zeit, während der der Kläger ihm als Vorstandsmitglied angehörte, eine „Bestrebung“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieser Alternative. Für diesen Begriff ist auf die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG zurückzugreifen, an die der Gesetzgeber bei der Formulierung des heute in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG normierten Ausschlussgrundes angeknüpft hat. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind danach politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen.
40BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 ‑ 5 C 24.08 ‑, BVerwGE 135, 302, juris, Rdn. 15.
41Die Vorstandstätigkeit in einer salafistischen Organisation ist hiernach eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Salafismus ist seinem Ursprung nach eine religiös-fundamentalistische Strömung innerhalb des sunnitischen Islam, die sich am Vorbild der muslimischen „Gründerväter“, der sogenannten „frommen Altvorderen“ (arabisch „as-salaf as-salih“) orientiert. Unter den „Salaf“ versteht sie die drei ersten Generationen von Muslimen, die nach dem Tod des Religionsbegründers und Propheten Muhammad im 7. Jahrhundert n. Chr. auf der arabischen Halbinsel, insbesondere in den Urgemeinden von Mekka und Medina, lebten und der islamischen Geschichtsschreibung zufolge entweder Muhammad persönlich kannten oder mit seinen Anhängern in direktem Kontakt standen. Nach deren Vorbild will der Salafismus das soziale, kulturelle und ökonomische Leben schriftgetreu und kompromisslos sowie in scharfer Abgrenzung zu andersdenkenden Muslimen und neueren Koraninterpretationen rückwärtsgewandt verändern. Spätere Anpassungen seiner Auslegung an veränderte gesellschaftliche und politische Umstände lehnt der Salafismus als „unislamische Neuerungen“ (arabisch „bid'a“) oder als Verfremdungen kategorisch ab. Sie führten ebenso wie jede Zusammenarbeit mit Nicht-Muslimen zwangsläufig zum „Unglauben“ (arabisch „kufr“). Die Spaltung und der Niedergang der islamischen Welt, den die islamische Gemeinschaft (arabisch „umma“) seither erlebt habe, seien nur durch die Rückbesinnung auf die ursprünglichen Wurzeln des eigenen Glaubens zu verhindern.
42VG Hannover, Urteil vom 16. September 2015 ‑ 7 A 3648/15 ‑, juris, Rdn. 32; VG Bayreuth, Urteil vom 22. Juli 2015 ‑ B 4 K 14.223 ‑, juris, Rdn. 39 ff.; VG B3. , Urteil vom 26. Februar 2015 ‑ 1 K 1395/14 ‑, juris, Rdn. 38 ff.; Körting, DVBl. 2014, 1028.
43Salafisten verstehen die islamische Religion hiernach als Ideologie und die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche „Religion“. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk.
44Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Auszug „Salafismus ‑ politisch-extremistische Netzwerke“, Verfassungsschutzbericht NRW 2014, S. 137 (http://www.mik.nrw.de/fileadmin/migrated/content_uploads/PolSalaf.pdf).
45Dieses Grundprinzip der salafistischen Ideologie steht in einem fundamentalen Widerspruch zum Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG.
46Ebenso VG Aachen , Urteile vom 19. November 2015 ‑ 5 K 480/14 ‑, juris, Rdn. 72, und vom 26. Februar 2015 ‑ 1 K 1395/14 ‑, juris, Rdn. 46; VG Minden, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 8 K 1220/15 ‑, juris, Rdn. 29; VG Düsseldorf , Urteil vom 13. August 2015 ‑ 8 K 8778/15 ‑, S. 13 des Urteilsabdrucks, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 ‑ 6 A 3.13 ‑, NVwZ 2014, 1573, juris, Rdn. 37.
47Danach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Das Demokratieprinzip ist nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a) BVerfSchG zugleich Kernbestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
48Nach diesen Maßstäben ist auch der Verein „Islamische Kulturgemeinde L1. e. V.“ ein Personenzusammenschluss, der „Bestrebungen“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Diesen Verein und die von ihm betriebene Al U1. Moschee in L1. stufen sowohl die L1. Polizei als auch der Verfassungsschutz des Landes NRW als salafistische Organisationen ein, die westliche Staatssysteme ablehnen und für die Errichtung eines weltweiten Gottesstaates auf der Grundlage der Scharia eintreten, dabei aber Gewalt, also Jihadismus, ablehnen („puristischer Salafismus“). Der Verfassungsschutz stützt seine Bewertung auf Flyeraktionen im Umfeld der Moschee sowie auf CD’s, die in der Moschee zum Erwerb bereitgehalten werden und die ein salafistisches Weltbild wiedergeben.
49Die Richtigkeit dieser Einstufung des Vereins hat der Kläger auch nicht zu entkräften versucht, etwa durch Beschreibung einer anderen, liberaleren Grundausrichtung des Vereins. Er hat sie vielmehr indirekt bestätigt, indem er in seiner Sicherheitsbefragung am 21. Mai 2012 angegeben hat, er sei mit den salafistisch-wahhabitischen Glaubensinhalten des Vereins „kaum“ in Berührung gekommen. In dieser Äußerung wird zunächst deutlich, dass ihm die salafistisch-wahhabitische Ausrichtung der Moschee sehr wohl bekannt war. Dies hatte er zuvor noch bestritten. In der Stellungnahme seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2008 hieß es nämlich, er distanziere sich entschieden von dieser Grundausrichtung, könne aber nicht ausschließen, dass Personen aus dem Verein dieser Richtung folgen, was ihm aber „nicht bekannt“ sei. Gegen seine Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich die salafistisch-wahhabitische Grundausrichtung des Vereins ergibt, spricht auch nicht seine Äußerung in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung, ihm sei erst später klar geworden, dass „das möglicherweise ein problematischer Verein war“. Hiermit bringt er sinngemäß allenfalls zum Ausdruck, dass er die im Verein vertretenen radikalen religiösen Positionen damals anders bewertet hat, was jedoch für die Einstufung des Vereins am Maßstab des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unerheblich ist.
50Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Verein in dem genannten Zeitraum auch darauf gerichtet, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen zu beeinträchtigen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht. Insbesondere hat er das hierfür erforderliche Mindestmaß an Außen- und Breitenwirkung erzielt, die über den Kreis der Vereinsmitglieder hinausging. Denn der Verein betrieb die Al U1. Moschee, also einen Gebetsraum, der den Gläubigen in ihrer näheren Umgebung jedenfalls zu bestimmten Zeiten (z. B. Freitagsgebet) zur Benutzung offen stand, auch wenn nur die Vereinsmitglieder einen Schlüssel zur Moschee gehabt haben mögen. Auf eine solche Außen- und Breitenwirkung deutet weiter die Mitteilung des Verfassungsschutzes hin, dass die salafistische Ideologie „im Umfeld“ der Moschee etwa durch Flyeraktionen diskutiert werde. Auch die nach Angaben des Verfassungsschutzes in der Moschee erhältlichen CD’s lassen auf eine solche beabsichtigte Breitenwirkung schließen. Der Kläger hat diese Angaben des Verfassungsschutzes auch nicht konkret bestritten, sondern lediglich dahin gewertet, dass es „wohl eher zugunsten des Klägers“ spreche, wenn in der Moschee „ein eher gemäßigter Salafismus vertreten“ werde. Diese widerspruchslose Hinnahme der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes ist umso bemerkenswerter, als der Kläger zuvor stets entschieden bestritten hatte, dass der Verein jemals „Aktionen durchgeführt“ habe.
51Schließlich lässt auch das verharmlosende Eingeständnis des Klägers auf eine solche Außenwirkung schließen, der bundesweit bekannte Salafistenprediger I. E1. aus M. sei „nur einmal Gast im Verein gewesen“, habe „jedoch nicht gepredigt“. Diese weitgehend substanzlose Darstellung lässt offen, zu welchem Zweck I. E1. den Verein stattdessen besucht hat. Sie erweckt den Eindruck, als ob er anlässlich einer Versammlung von Vereinsmitgliedern ausschließlich passiv anwesend gewesen sei, ohne jedoch das Wort zu ergreifen. Diese Darstellung ist unglaubhaft, weil sie keine Erklärung dafür liefert, weshalb E1. in dem vom Kläger geleiteten L1. Verein von seinem sonst üblichen Verhaltensmuster abgewichen sein sollte. Er ist bekannt für seine bundesweite „Referententätigkeit“ im Rahmen seiner „Mobilen Islamischen Akademie“ (Eigenbezeichnung), bei der er Vorträge zu salafistischen Themen hält und seine Veranstaltungen häufig auch im Internet bewirbt.
52Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsischer Verfassungsschutzbericht NRW 2014, S. 239 ff. (http://www.verfassungsschutz.sachsen.de/601.htm).
53Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger das damalige Verhältnis des L1. Moscheevereins zum Moscheeverein I. E1. in M. auch ganz bewusst verharmlosend darstellt. Diese Strategie lässt sich nämlich ebenso in seinen Angaben zur satzungsrechtlichen Einsetzung dieses Vereins als Begünstigter des L1. Moscheevereins feststellen. Hierzu hatte der Kläger zunächst in entsprechender Weise verharmlosend angegeben, „eines der Vorstandsmitglieder“ kenne Herrn E1. , und damit offen gelassen, welches der Vorstandsmitglieder er meinte und ob er nicht womöglich sogar selbst dieses Vorstandsmitglied war. Seine spätere Ergänzung, es sei ein syrisches Vorstandsmitglied gewesen, ist in gleicher Weise ungeeignet, ein vollständiges und realistisches Bild vom Verhältnis des L1. Moscheevereins zum Moscheeverein I. E2. in M. zu liefern oder auch nur eine ergänzende Sachverhaltsermittlung in diese Richtung zu ermöglichen.
542. Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er die Bestrebungen des Vereins gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG „verfolgt hat“. Verfolgen ist das eigene Hinwirken auf die Ziele der Bestrebung, Unterstützen hingegen ist das Mitwirken an einem fremden Hinwirken auf diese Ziele. Eine Bestrebung „verfolgt“ demnach, wer sie durch eigene Handlungen aktiv vorantreibt und dabei um die Tatsachen weiß, aus denen sich deren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung ergibt. Namentlich erfüllt den Begriff des „Verfolgens“ derjenige, der in einer Führungsposition oder sonst an herausgehobener Stelle die Aktivitäten der Bestrebung plant, organisiert oder entscheidet.
55Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 11 StAG, Rdn. 94.1, 95.
56Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die Bestrebung des Vereins „Islamische Kulturgemeinde L1. e. V.“ von 1999 bis 2007 „verfolgt“. Er hat in dieser Zeit eine Führungsposition in diesem Verein innegehabt, welche die Leitungsfunktion kennzeichnet, die für den Begriff des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen maßgebend ist. Unter seiner Leitung fand im Juni 1999 die Gründungsversammlung statt. In den Folgejahren hat er den Verein als 2. Vorsitzender und als 1. Vorsitzender geleitet, insbesondere in den Mitgliederversammlungen, welche in den Verwaltungsvorgängen mit Protokollen und Teilnehmerlisten dokumentiert sind.
57Ebenfalls als unglaubhaft bewertet der Senat die Versuche des Klägers, auch seine eigene Rolle im Verein zu bagatellisieren. Plakatives Beispiel hierfür ist seine Behauptung, er habe „lediglich organisatorische Tätigkeiten wie z. B. de[n] Einkauf von Putzmitteln“ ausgeübt. Auch im Übrigen bleiben seine Angaben zu seiner Vorsitzendenfunktion in zentralen Punkten widersprüchlich: Einerseits behauptet er in der erwähnten Sicherheitsbefragung, „niemals Anhänger dieser Bewegung“ gewesen zu sein, „zum einen weil es niemals meiner Überzeugung entsprach und zum anderen weil ich niemals in der Gemeinschaft integriert war.“ Andererseits räumt er ein, im Februar 2003 einstimmig zum 1. Vorsitzenden des Vereins gewählt worden zu sein, was sich angesichts der objektiven Nachweise aus dem Vereinsregister und aus den Versammlungsprotokollen ohnehin nicht bestreiten lässt.
583. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der Verfolgung salafistisch-wahhabitischer Bestrebungen abgewandt zu haben. Das Sich-Abwenden von verfassungswidrigen Bestrebungen ist ein innerer Vorgang. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben.
59BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 47.
60Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist hiernach die Einsicht des Ausländers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns. Bereits hieran fehlt es im Fall des Klägers. Er hat vielmehr, wie bereits zitiert, in der Sicherheitsbefragung ausdrücklich erklärt, „niemals Anhänger dieser Bewegung“ gewesen zu sein, „zum einen weil es niemals meiner Überzeugung entsprach und zum anderen weil ich niemals in der Gemeinschaft integriert war.“ Zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bekräftigt, er habe diejenigen Glaubensinhalte, die der Verfassungsschutz dem Verein vorwerfe, „schon damals nicht vertreten“.
61Insbesondere vermag die von ihm behauptete Abkehr von dem Moscheeverein ab Juli 2003 nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass er hiermit auch eine innere Abkehr von den im Verein vertretenen Grundüberzeugungen vollzogen hat. Denn er hat noch im Juli 2005 ein weiteres Indiz für sein salafistisch-wahhabitisches Islamverständnis gesetzt, indem er vor einem Notar des muslimischen Rechts eine weitere Ehe geschlossen und sodann seine erste Ehefrau nach islamischem Recht verstoßen hat (Talaq). Seinen Scheidungsantrag beim Familiengericht E. hat er zweieinhalb Jahre später vorrangig auf diese bereits erfolgte Verstoßung gestützt und in der Sitzung des Familiengerichts am 14. April 2008 wiederholt, er „spreche den Talaq hiermit auch ausdrücklich aus“. In diesem Verhalten wird erkennbar, dass er dem islamischen Recht der Scharia in einer entscheidenden persönlichen Frage den Vorrang vor dem deutschen staatlichen Recht gegeben hat. Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Prinzip der Einehe zu den grundlegenden Prinzipien gehört, die im Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG zusammengefasst sind.
62Zum Meinungsstand vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Mai 2013 ‑ 4 K 1419/11 ‑, VBlBW 2014, 150, juris, Rdn. 27.
63Denn hier genügt die Feststellung, dass das beschriebene Verhalten des Klägers auf sein fundamentalistisches Islamverständnis hindeutet, welches der Scharia im Zweifel den Vorrang vor den Regeln des deutschen staatlichen Rechts einräumt. Nach eigenem Bekunden war dem Kläger der in seiner Zweitehe liegende Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung auch bewusst. Denn das Verschweigen dieser Zweitehe und der daraus hervorgegangenen Tochter N1. im Einbürgerungsantrag hat er im erstinstanzlichen Klageverfahren damit zu erklären versucht, dies sei „nicht weiter verwunderlich, da es sich eben um eine nach deutschem Recht ungültige Ehe handelte“. Auch wenn diese rechtliche Bewertung wegen Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB jedenfalls seit der Scheidung seiner ersten Ehe unzutreffend sein mag, so lässt sie doch einen Rückschluss auf die innere Einstellung des Klägers zur deutschen Rechtsordnung im Allgemeinen und zur Rolle der Frau im Besonderen zu.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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