Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2209/14

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2013 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens des Beklagten vom 6. November 2012 bei der Klägerin aufgehoben hat.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.


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