Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 857/15.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
3Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
4ob nunmehr, bei Beachtung der neuen Rechtsmaßstäbe zur Verfolgungshandlung durch die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu vorher durchaus eine Gruppenverfolgung der Untergruppe der Ahmadis vorliegt, die ihrem Glauben verbunden sind und diesen ausüben,
5rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen wegen ihrer Religionszugehörigkeit eigenständig tragend deshalb verneint hat, weil ihnen eine inländische Fluchtalternative offen stünde (vgl. Urteilsabschrift, S. 7, zweiter Absatz, bis S. 8, zweiter Absatz). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht, so dass sich die aufgeworfene Problematik der Gruppenverfolgung der ihrem Glauben verbundenen Ahmadis in Pakistan nicht mehr stellt. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –.
7Aber auch bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verfolgung der Kläger aus religiösen Gründen ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass für die Kläger die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung besonders wichtig ist, gar zu ihrer religiösen Identität gehört (vgl. Urteilsabdruck, S. 6, vorletzter Absatz, bis S. 7, erster Absatz), sie also ihrem Glauben verbunden sind. Danach fehlt es an Feststellungen, wonach die Kläger zu den Ahmadis gehören, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29.
9Weiter halten die Kläger für klärungsbedürftig,
10ob bei der Erweiterung des Verfolgungsbegriffs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung das klassische Muster des „Verfolgungsschlags“ oder der „Verfolgungshandlung“, von denen im Zusammenhang mit der Gruppenverfolgung verlangt wird, dass sie im Heimatland mit der erforderlichen Dichte stattfinden, überhaupt noch tauglich ist.
11Höchstrichterlich ist die aufgeworfene Frage bereits in dem Sinne geklärt, dass die für eine Gruppenverfolgung geltenden Maßstäbe insoweit heranzuziehen sind, als eine Vergleichsbetrachtung bezogen auf die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen anzustellen ist. Nachdem zumindest annäherungsweise die Größe dieser Gruppe bestimmt ist, ist festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Besteht für die Angehörigen dieser Gruppe ein reales Verfolgungsrisiko, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, für die diese öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 33.
13Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
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- 4 A 756/15 1x (nicht zugeordnet)