Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2308/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.207,17 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger über den teils genommenen und teils finanziell abgegoltenen Urlaub hinaus keine weiteren Abgeltungsansprüche zustehen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – verwiesen.
4Was der Kläger dagegen vorträgt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
5a) Soweit er sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Jahre 2004 und 2005 wendet, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine Abgeltung für diese Jahre beantragt hat.
6b) Das übrige Vorbringen des Klägers betrifft sämtlich Fragen der Urlaubsabgeltung, die in dem eben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausführlich abgehandelt worden sind (Ansparen von Urlaub aus Vorjahren, Mindesturlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub). Seine insoweit geltend gemachten Argumente sind im erstinstanzlichen Urteil und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits berücksichtigt worden. Dies gilt auch für das Argument des Klägers, hinsichtlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs seien Beamte schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Mit den genannten Entscheidungen setzt der Kläger sich nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt lediglich seine abweichenden Rechtsansichten.
72. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblichen Fragen sind durch das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
8Diese Rechtsprechung bestätigen BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 –, NVwZ 2014, 1166 = juris, und BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014– 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris.
9Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht substantiiert auf.
103. Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger begehrte Vorabentscheidung des EuGH über die von ihm im Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Denn diese sind durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts ist offenkundig.
11Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 6 A 2855/12 –, IÖD 2014, 61 = juris, Rn. 39 f., bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris, Rn. 11 ff.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
14Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 2 BvR 324/14 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 2855/12 1x (nicht zugeordnet)