Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2419/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.464 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten hat, den Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der eine Neubescheidung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
6Als Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs kommt § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Bundes in Betracht. Danach kann – was auch als Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bezeichnet wird – ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Voraussetzung für eine solche Rücknahme. Denn der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin vom 16. Dezember 1996 ist nicht rechtswidrig. Was die Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung vorträgt, greift nicht durch.
7Die Klägerin ist zum einen der Ansicht, bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge hätte § 85 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, hier wegen des Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand (mit Ablauf des 30. September 1996) anzuwenden in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung (im Folgenden: BeamtVG a.F.), Anwendung finden müssen. Demgemäß hätte sich die Berechnung ihres Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Versorgungsrecht richten müssen. Das trifft nicht zu.
8Nach § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. richten sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat und der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreicht. Nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F. gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. Diese Regelungen führen entgegen der Auffassung der Klägerin, die auf Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht dazu, dass ihr Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen wäre. Denn bei ihr handelt es sich nicht um eine Beamtin, die vor dem 1. Januar 2002 die für sie maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreicht hätte. Die am 1. Februar 1940 geborene Klägerin hat die sich aus § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG in der seinerzeit geltenden Fassung ergebende Altersgrenze vielmehr erst mit Ablauf des 31. Januar 2005 erreicht. Die Klägerin verkennt in ihrer Antragsbegründung, dass § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F. den Anwendungsbereich von § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. lediglich auf Fälle ausdehnt, in denen der Beamte nicht wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, sondern wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. Auch in diesen Fällen muss es sich aber ausweislich des klaren Wortlauts von § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F. um einen von § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. erfassten Beamten handeln, also um einen Beamten, der (u.a.) vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.
9Diese Stichtagsregelung in § 85 Abs. 3 BeamtVG a.F. verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die damit vorgenommene Differenzierung dient dem Zweck, den bei Inkrafttreten der Neuregelung vorhandenen lebensälteren Beamten, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten und damit schon der ruhestandsnahen Generation angehörten, einen besonderen Vertrauensschutz zu gewährleisten. Damit hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass dieser Personenkreis einerseits erfahrungsgemäß bereits Dispositionen getroffen hatte, die nicht mehr rückgängig zu machen waren, und anderseits auch nicht mehr in der Lage war, unter zumutbaren Bedingungen für Ausfälle in der Versorgung auf andere Weise Ersatz zu schaffen. Die Erwägung, dem Personenkreis der lebensälteren Beamten einen erhöhten Vertrauensschutz zu zuerkennen, ist sachlich vertretbar und rechtfertigt sowohl die Einführung des Stichtags als solchen als auch die Wahl des Zeitpunkts unter Zugrundelegung des Lebensalters als maßgeblichen Faktor.
10Vgl. Beschluss des Senats vom 14. Februar 2011– 1 A 362/09 –, juris, Rn. 30 ff.
11Was die Klägerin ferner gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge vom 16. Dezember 1996 vorträgt, kann ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Im Kern ist sie der Auffassung, ihr Ruhegehalt sei unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 63 Prozent festzusetzen, weil sie bei Fortgeltung des § 14 BeamtVG in seiner bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung einen solchen Ruhegehaltssatz erreicht hätte. Die Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts durch das zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften führe hingegen zu einer Minderung ihres Ruhegehaltssatzes in Höhe von monatlich 622 Euro, was vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei.
12Die von der Klägerin für diese Ansicht angeführten Argumente sind nicht stichhaltig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Ersetzung der in § 14 BeamtVG in seiner bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung enthaltenen degressiven Ruhegehaltsskala durch die seit dem 1. Januar 1992 maßgebliche linearisierte, auf 40 Dienstjahre gestreckte Ruhegehaltsskala eine Entlastung der öffentlichen Versorgungshaushalte bewirkt, die vom Gesetzgeber gewollt ist. Das Vorbringen der Klägerin, der Gesetzgeber habe einen Fall wie den ihren „nicht mit geregelt“, weil sie „gezwungen“ gewesen sei, sich vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzen zu lassen, und weil sie „daher auch bereits Abzüge wegen geringer Dienstzeit“ hinzunehmen habe, ist verfehlt. Die Klägerin ist auf eigenen Antrag vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Zudem wurde wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes ihre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erhöht um die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 30. September 1996) bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde (31. Januar 2015). Die auf (angebliche) Erwartungen des Gesetzgebers bezogenen Ausführungen der Klägerin können im Übrigen hier schon deswegen kein für sie günstiges Ergebnis begründen, weil maßgeblich der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen ist. Der Forderung der Klägerin, den Ruhegehaltssatz auf der Grundlage einer Durchführungsbestimmung oder eines Erlasses „aufzustocken“, steht schon der in § 3 Abs. 1 BeamtVG ausdrücklich geregelte Grundsatz entgegen, dass die Versorgung nur nach Maßgabe eines Gesetzes gewährt werden darf.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt unter Anwendung der Grundsätze zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus. Danach gehören Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48/07 –, juris, Rn. 3.
16Ausgehend von dem von der Klägerin beanstandeten Kürzungsbetrag von monatlich 622 Euro führt das zu einem Betrag 14.928 Euro, der aber – wie auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt – im Hinblick darauf, dass die Klägerin lediglich eine Neubescheidung beantragt hat, um die Hälfte zu reduzieren ist.
17Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 1 A 362/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 48/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 185/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- BeamtVG § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte 6x
- BeamtVG § 3 Regelung durch Gesetz 1x