Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2725/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.682,73 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass ausnahmsweise kein dienstliches Interesse an einer Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin um die Elternzeit bestehe, weil die Klägerin bereits seit dem 1. Juni 2014 einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst habe und deshalb damit zu rechnen sei, dass die in die Klägerin investierte Ausbildung während des Zeitraums einer Verlängerung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SG entgegen dem Normzweck nicht mehr militärisch nutzbar gemacht werden könne.
7Die Klägerin meint zunächst, die Entscheidung der Beklagten widerspreche dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Normzweck. Die „Gefahr“ einer Kettenverlängerung (der Elternzeit), welche im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem sodann durch Art. 6 Nr. 3 lit. e) des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) in § 40 SG eingefügten Absatz 8 Satz 1 angesprochen werde (BT-Drs. 17/7142 vom 26. September 2011, S. 35), bestehe hier nicht. Auch spreche die Gesetzesbegründung nicht davon, dass die Verlängerung der Dienstzeit gehindert werden solle, wenn diese Verlängerung nur von der Freistellung vom Dienst für berufsfördernde Maßnahmen geprägt sein würde. Diese Argumentation greift zu kurz. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Norm; hinzu treten die systematische Auslegung sowie die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm. Der entstehungsgeschichtlichen Auslegung, die auf die (verlautbarten) subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers abstellt, kann in diesem Zusammenhang nur die Wirkung zukommen, ein bereits gefundenes Auslegungsergebnis zu bestätigen.
8Vgl. zu Letzterem den Senatsbeschluss vom 13. August 2010 – 1 A 1260/08 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N.
9Nach § 40 Abs. 8 Satz 1 SG kann der Dienstherr des Soldaten auf Zeit eine von der durch § 40 Abs. 4 Satz 1 SG gesetzlich angeordneten Regelrechtsfolge der Verlängerung der Dienstzeit um die Elternzeit abweichende Bestimmung treffen, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Das demnach maßgebliche Tatbestandsmerkmals des dienstlichen Interesses stellt einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
10Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16.
11Erkennbarer Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des Dienstherrn, den Eintritt der gesetzliche Regelrechtsfolge des § 40 Abs. 4 Satz 1 SG zu verhindern, ist es (jedenfalls), solchen Fällen Rechnung tragen zu können, in denen das mit dieser Norm verfolgte Interesse des Dienstherrn typischerweise nicht erreicht werden kann. Das ergibt sich aus zwei miteinander zusammenhängenden Gesichtspunkten. Erstens ist maßgeblich, dass § 40 Abs. 8 Satz 1 SG schon seinem Wortlaut nach auf die Fälle des § 40 Abs. 4 Satz 1 SG bezogen ist. Zweitens zielt die letztgenannte Vorschrift erkennbar im öffentliche Interesse darauf ab, der Bundeswehr in allen Fällen, in denen diese bereits ein erhebliches Maß an Ausbildung in den Zeitsoldaten investiert hat und diese nun noch bis zum regulären Dienstzeitende nutzen will, diese Nutzungsmöglichkeit ohne Beeinträchtigung durch die nach dieser Ausbildung in Anspruch genommene Elternzeit zu erhalten, und zwar exakt während eines dem ursprünglich geplanten Zeitraum entsprechenden Zeitraums.
12In diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 15 ZB 06.2988 –, juris, Rn. 5.
13Diese Auslegung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SG nach dem schon aus der objektiven Fassung der Norm erkennbaren Sinn und Zweck wird durch die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen bestätigt. In der einschlägigen Bundestags-Drucksache (BT-Drs. 11/6906, S. 15) heißt es nämlich:
14„Die Regelung trägt der Notwendigkeit Rechnung, die in den Soldaten auf Zeit investierte Ausbildung in dem gebotenen Umfang zeitlich nutzen zu können. Sie dient dem öffentlichen Interesse zu verhindern, dass die aus dienstlichen Gründen zu Ausbildungszwecken aufgewendeten Mittel ohne Nutzen für die Streitkräfte und somit für die Allgemeinheit bleiben.“
15Das mit § 40 Abs. 4 Satz 1 SG verfolgte Interesse des Dienstherrn kann aber typischerweise (u.a.) dann nicht mehr erreicht werden, wenn die in den Zeitsoldaten investierte Ausbildung während des von dieser Norm vorgesehenen Verlängerungszeitraums (voraussichtlich) nicht mehr genutzt werden könnte. Diese Annahme wiederum ist aber ohne Weiteres dann gerechtfertigt, wenn der Verlängerungszeitraum (voraussichtlich) mit der Maßnahmen der Berufsförderung ausgefüllt sein würde.
16Dieses Auslegungsergebnis wird nicht durch die Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 8 Satz 1 SG in Frage gestellt. Es ist schon zweifelhaft, ob der historische Gesetzgeber, wie die Klägerin meint, mit dieser Vorschrift überhaupt nur „Kettenverlängerungen“ verhindern wollte. Denn anschließend an die einschlägige Passage ist ganz allgemein ausgeführt:
17„Die Neuregelung ermöglicht es, von Amts wegen eine Ausnahme von der Verlängerung der Dienstzeit anzuordnen, wenn kein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverlängerung besteht.“
18Das mag aber auf sich beruhen. Denn die von der Klägerin gewollte Verengung des tatbestandlichen Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 8 Satz 1 SG hat im objektiven Wortlaut der Norm nicht einmal ansatzweise Ausdruck gefunden. Unerheblich ist auch, dass der Fall einer voraussichtlich nicht mehr militärisch nutzbaren Verlängerungszeit in der Gesetzesbegründung nicht angesprochen worden ist. Dass nämlich dieser Fall die Verneinung des dienstlichen Interesses i. S. v. § 40 Abs. 8 Satz 1 SG rechtfertigt, hat gerade, wie gesehen, die Auslegung dieser Norm nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck ergeben.
19Auch das weitere Argument der Klägerin, das Gesetzesverständnis der Beklagten verkehre das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen § 40 Abs. 4 Satz 1 SG und § 40 Abs. 8 SG in sein Gegenteil, greift nicht durch. Das gilt zunächst schon aus tatsächlichen Gründen. Denn die „Gefahr“ der Verlängerung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SG allein noch für Zwecke einer Berufsförderung besteht grundsätzlich überhaupt nur noch in Altfällen wie dem der Klägerin. Denn nur Soldaten, die – wie die Klägerin – schon vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SVG i. V. m. § 5 SVG in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung noch einen Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nicht nur nach der Wehrdienstzeit, sondern auch schon an deren Ende. Bestimmt sich hingegen die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit nach § 5 SVG in der aktuellen Fassung, so ist ein Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor Ablauf der Dienstzeit für Maßnahmen der Berufsförderung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SVG – „nach der Wehrdienstzeit“ – und § 5 Abs. 11 SVG). Unabhängig davon ist das Gesetzesverständnis der Beklagten aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als es um Altfälle der genannten Art geht. Zwar führt es insoweit tatsächlich dazu, die gesetzliche Verlängerung der Dienstzeit um die Elternzeit regelmäßig jedenfalls dann auszuschließen, wenn der Soldat sich bereits in der Phase der Berufsförderung befindet. Ob hierdurch insgesamt, d.h. bezogen auf alle Altfälle, der gesetzliche Ausnahmefall schon zum Regelfall wird, mag hier offen bleiben. Denn dieses Verständnis des § 40 Abs. 8 SG entspricht jedenfalls dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich bei zutreffender Auslegung der Norm nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck ergibt (s. o.).
20b) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, § 40 Abs. 8 Satz 1 SG bzw. dessen Auslegung durch die Beklagte verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Das entsprechende Zulassungsvorbringen verfehlt indes bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Die Klägerin wiederholt nämlich lediglich ihre erstinstanzlich aufgestellten Rechtsbehauptungen, die Sichtweise der Beklagten führe zu einer nicht zu rechtfertigenden „Ungleichbehandlung zwischen Soldaten, die während der Dienstzeit Elternzeit in Anspruch genommen haben und solchen, die dies nicht getan haben“, und „eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und Soldaten, die nach absolvierter Elternzeit dem Dienstherrn noch für militärische Aufgaben im engeren Sinne zur Verfügung stehen“ liege förmlich auf der Hand. Sie setzt sich aber nicht einmal ansatzweise mit der einschlägigen Argumentation des Verwaltungsgerichts auf S. 9 des angefochtenen Beschlusses auseinander.
21Das in Rede stehende, schon an der mangelnden Darlegung scheiternde Zulassungsvorbringen würde aber auch der Sache nach nicht durchgreifen. Die in Bezug auf die genannten Fallgruppen erfolgende unterschiedliche Gesetzesanwendung hat vielmehr vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand. Das gilt schon deshalb, weil die von der Klägerin angeführten Vergleichsgruppen Lebenssachverhalte betreffen, die nicht mit dem Lebenssachverhalt der Klägerin wesentlich gleich sind. Die von der Klägerin gerügte Bestimmung der Beklagten nach § 40 Abs. 8 SG, die Regelrechtsfolge des § 40 Abs. 4 Satz 1 SG hier nicht eingreifen zu lassen, setzt nämlich das grundsätzliche Vorliegen eines Falles nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SG voraus. Ein solcher Fall ist aber gerade nicht gegeben, wenn ein Soldat während seiner Dienstzeit überhaupt keine Elternzeit in Anspruch genommen hat oder wenn die Inanspruchnahme zeitlich vor dem Erhalt einer i. S. v. § 40 Abs. 4 Satz 1 SG erheblichen Ausbildung liegt. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung insoweit auch sachlich gerechtfertigt. Während nämlich in Fällen, die der Situation der Klägerin entsprechen, die von der Bundeswehr geplante „Amortisationszeit“ – das ist die nach dem Abschluss der militärischen, die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 SG erfüllenden Ausbildung voraussichtlich verbleibende Zeit militärischen Dienstes – ohne Möglichkeit eines Ausgleiches um die Elternzeit verkürzt wird, bliebt die geplante „Amortisationszeit“ in den Vergleichsfällen unverändert.
22c) Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, § 40 Abs. 8 Satz 1 SG verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, und macht insoweit geltend: Die „Vorschriften über die Elternzeit, einschließlich § 40 Abs. 4 SG“ dienten ausweislich der Gesetzesbegründung, die auch die Lebensplanung des Soldaten in den Blick nehme, (auch) dem Schutz von Ehe und Familie, weshalb das Gesetzesverständnis der Beklagten nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei. Das überzeugt ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung nicht. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon damit Genüge getan ist, dass dem betroffenen Zeitsoldaten bei gleichbleibender, also der ursprünglichen Verpflichtungszeit entsprechender Dienstzeit Elternzeit gewährt wird. Die Behauptung, § 40 Abs. 4 Satz 1 SG diene zumindest auch den Interessen der betroffenen Soldaten, ist nach dem oben Gesagten abwegig und wird auch nicht durch die einschlägige Gesetzesbegründung (s. das Zitat auf S. 4 f. dieses Beschlusses) gestützt. Nichts anderes ergibt sich bei Betrachtung der Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 8 SG. Zwar wird dort die „Lebensplanung“ der betroffenen Soldaten erwähnt; in der Regelung des § 40 Abs. 8 Satz 1 SG hat dies aber keinen Ausdruck gefunden. Denn diese Vorschrift stellt tatbestandlich allein auf das Fehlen eines dienstlichen Interesses ab und macht die Bestimmung der Nichtverlängerung auch nicht von einem Antrag des Soldaten abhängig.
23Vgl. insoweit auch Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, SG § 40 Rn. 16, die einen Rechtsanspruch des Soldaten aus § 40 Abs. 8 Satz 1 SG darauf verneinen, dass der Dienstherr auf eine Dienstzeitverlängerung nach § 40 Abs. 4 SG verzichtet.
242. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
25Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
26Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hier bereits an einer mangelnden Darlegung des Zulassungsgrundes scheitern. Denn die Klägerin hat schon keine Frage grundsätzlicher Bedeutung ausformuliert. Abgesehen davon ist auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags erkennbar, welche Frage(n) sie ggf. für grundsätzlich bedeutsam hält.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.
28Zur Anwendbarkeit des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art vgl. den Senatsbeschluss vom 8. April 2014 – 1 E 173/14 –, JurBüro 2014, 587 = juris, welcher zu der wortgleichen, bis zum 31. Juli 2013 geltenden Vorgängervorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a. F. ergangen ist.
29Anzusetzen ist danach ein Viertel der der Klägerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (1. Dezember 2015) geltenden Besoldungsrechts im Kalenderjahr 2015 (fiktiv) zu zahlenden Bezüge, und zwar unter Berücksichtigung des Grundgehaltes A 7 der Erfahrungsstufe 4 sowie der Amtszulage nach BBesG, Anlage IX, Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 5, welche nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BBesG ruhegehaltfähig ist. Das führt auf den festgesetzten Betrag von 7.682,73 Euro.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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