Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2065/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
4Solche Zweifel liegen dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, Anlass zu Zweifeln bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, DVBl. 2004, 838 = juris, Rn. 7 ff.; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 3 f.
6Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Beförderung im Rahmen der Beförderungsrunde 2011 noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens. Dies ergibt sich aus Folgendem:
7Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Dies kann durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers geschehen. Diese beendet das Stellenbesetzungsverfahren unwiderruflich, wenn sie Ämterstabilität genießt, also nicht mehr von erfolglosen Bewerbern im Rechtsweg beseitigt werden kann.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, BVerwGE 145, 185 = NVwZ 2013, 955 = juris, Rn. 10 f.
9Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 39; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – 1 A 1235/15 –, juris, Rn. 36 f.
11Nach Aktenlage sind die zum 1. September 2011 zu besetzenden Beförderungsstellen längst an Mitbewerber vergeben und sind diese befördert worden. Das auf diese Stellen gerichtete Bewerbungsverfahren des Klägers ist demnach beendet und sein insoweit bestehender Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich erloschen.
12Etwaige andere freie Stellen bei der Deutschen Telekom AG sind nicht Gegenstand des in Rede stehenden Auswahlverfahrens. Dies ergibt sich schon daraus, dass die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten nur die Beförderungsrunde zum 1. September 2011 betreffen. Dementsprechend hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 an das Verwaltungsgericht mitgeteilt, streitbefangen sei die Beförderungsrunde 2011. Damit der Kläger auf etwaige andere oder später frei werdende Stellen befördert werden könnte, wäre es nicht notwendig, die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide aufzuheben. Nach den Ernennungen der ausgewählten Bewerber hätte dem Kläger nach der oben angegebenen Rechtsprechung gerichtlicher Rechtsschutz allenfalls im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennungen der Konkurrenten gewährt werden können (sofern die Ernennungen keine Ämterstabilität genießen), nicht jedoch isoliert durch die hier vorliegende Klage auf Beförderung bzw. Neubescheidung über sein Beförderungsbegehren. Eine solche Anfechtungsklage gegen die Ernennungen seiner ehemaligen Mitbewerber hat der Kläger jedoch nicht erhoben.
13Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis jedenfalls aus diesen Gründen richtig, so dass keine ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Der Kläger ist dazu gehört worden und hat insoweit nichts weiter vorgetragen.
142. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
15Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
16Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
17Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen,
18„ob die Grundsätze, die für die Fallvariante aufgestellt sind, dass eine Stelle ausgeschrieben [wird] und sich Bewerber auf die Stelle bewerben, auch dann gelten, wenn keine Stellen ausgeschrieben werden und es mithin keine Bewerbungsmöglichkeit gibt“,
19„ob die Grundsätze, die für die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle gelten, auch dann gelten, wenn nicht ausgeschriebene Stellen besetzt werden“ sowie
20„ob ein Beförderungsbegehren im Rahmen nicht ausgeschriebener Stellen sich so erledigen kann wie eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle nach Besetzung“,
21grundsätzlich bedeutsam im genannten Sinne sind. Er hat diese Fragen in seinem Zulassungsvorbringen lediglich aufgeworfen, aber nicht erläutert, warum er sie im vorliegenden Fall für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 4, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der 55 Jahre alte Kläger mindestens die Stufe 3 seiner Besoldungsgruppe erreicht hat. Von Stufe 3 bis einschließlich der Höchststufe ergibt sich in jeder einzelnen Stufe für die angestrebte Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2014 die festgesetzte Streitwertstufe bis 30.000 Euro (Hälfte der Jahresbezüge).
24Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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