Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 248/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Erforderlich ist dabei eine an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte substantiierte Darlegung, dass und aus welchen Gründen diese nicht zutrifft.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. November 2013 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 16, Flurstück 428 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben solle nach dem vorliegenden Bild‑ und Kartenmaterial sowie dem von der Berichterstatterin im Rahmen eines Ortstermins gewonnenen, den übrigen Kammermitgliedern vermittelten Eindruck im bauplanungsrechtlichen Außenbereich genehmigt werden. Nach den Besonderheiten insbesondere der topografischen Verhältnisse gehöre das Vorhabengrundstück nicht mehr zum Bebauungszusammenhang entlang der X.---straße , der beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden verlaufe. Auch am südwestlichen Bebauungszusammenhang zur Ortschaft O. nehme es nicht teil. Die Gebäude X.---straße 88 und 88 a sowie X.---straße 82, mit denen das Grundstück in einem engeren Zusammenhang stehe, bildeten zusammen mit dem auf dem Flurstück 255 stehenden Wohnhaus des Klägers (X.---straße 90) keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Allenfalls liege eine Splittersiedlung vor. Im Außenbereich sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der hier eine Fläche für die Forstwirtschaft darstelle. Der Flächennutzungsplan sei insoweit auch nicht funktionslos. Es lasse sich nicht feststellen, dass die bauliche Entwicklung nach Inkrafttreten des Plans dessen Darstellungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem Maße zuwider gelaufen sei, dass die Verwirklichung der zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt wäre. Das fragliche Flurstück sei trotz seiner Topografie einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich und faktisch derzeit auch Teil eines bestehenden Waldgebietes. Die auf dem Grundstück X.---straße 90 vorhandene Altbebauung, auf die sich die Darstellung des Flächennutzungsplans auch beziehe, schließe die zukünftige Verwirklichung der dargestellten Nutzung nicht grundsätzlich aus. Unabhängig davon seien die Verhältnisse auf diesem (bebauten) Grundstück nicht relevant, da das Vorhabengrundstück rechtlich als unbebaut zu betrachten sei. Dessen ungeachtet lasse die Zulassung des Vorhabens auch die Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.
9Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin in Abrede gestellte Qualifizierung des Vorhabengrundstücks als Teil des Außenbereichs. Insofern findet trotz des umfangreichen Vortrags hierzu keine (konkrete) Auseinandersetzung mit der aus dem Karten‑ und Bildmaterial ohne Weiteres nachvollziehbaren Einschätzung des Verwaltungsgerichts statt, das – auf der Grundlage des Eindrucks der Berichterstatterin, den diese bei dem Termin an Ort und Stelle gewonnen hatte –festgestellt hat, das Vorhabengrundstück befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Verständnis zunächst nicht allein auf vorhandene oder nicht vorhandene Sichtbeziehungen abgestellt. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht waren vielmehr die topografischen Verhältnisse sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch in dessen näherer Umgebung. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass die mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Bilder einen solchen Sichtzusammenhang ebenfalls nicht belegen. Überwiegend lässt sich eine in weiterer Entfernung vorhandene Bebauung allenfalls schemenhaft erahnen. Insbesondere erschließt sich jedoch nicht, dass diese Teil einer zusammenhängenden Bebauung ist, zu der auch das Vorhabengrundstück vermeintlich gehörte. Ob ein Vorhaben im Außenbereich gelegen ist, hängt nicht davon ab, dass man von dort aus keinerlei Bebauung wahrnehmen kann, sondern davon, ob ein Bebauungszusammenhang zu erkennen ist. Das ist auch anhand der Fotos des Klägers zu verneinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht insbesondere die vorhandene Sichtbeziehung zu den Gebäuden auf den Grundstücken X.---straße 82, 88, 88 a und 90 ausdrücklich bestätigt hat. Dies beeinträchtigt indes die Überzeugungskraft der Argumentation hinsichtlich des fehlenden Bebauungszusammenhanges insbesondere beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden fortlaufend in keiner Weise.
11Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass das Grundstück, auf dem der Carport bereits errichtet worden ist (Flurstück 428) ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑, bei der hier erforderlichen Betrachtung als unbebaut zu gelten hat. Als solches unbebautes Grundstück, das sich nordwestlich der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken X.---straße 90 bzw. X.---straße 88 und 88 a sowie noch nördlich der Bebauung auf dem Grundstück X.---straße 82 befindet, liegt es jedoch auch dann im Außenbereich, wenn die dort stehenden Wohnhäuser entgegen der vom beschließenden Senat geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Bebauungszusammenhang zählen sollten. Dieser endet vielmehr grundsätzlich mit der letzten Bebauung bzw. mit dem letzten bebauten Grundstück. Dass ein solcher Bebauungszusammenhang hier um ein weiteres (unbebautes) Grundstück abzurunden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt, dass das Grundstück topografische Besonderheiten aufweist, die ein entsprechendes Verständnis ausschließen. Das Gelände steigt im südlichen Grundstücksbereich stark an und geht im nördlichen Bereich in einen ausschließlich mit Büschen und Bäumen bestandenen Bereich über, der wiederum als Teil der sich anschließenden Waldflächen erscheint.
12Die auf der Grundlage des damit anzuwendenden § 35 Abs. 2 BauGB getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht insoweit selbstständig tragend („Dessen ungeachtet“) den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB herangezogen und festgestellt hat, das Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass die Einzelbebauung auf den Grundstücken X.---straße 90, 88 und 88 a sowie das in einer Talsenke befindliche Gebäude X.---straße 82 jedenfalls kein Gewicht aufweisen, das diese selbst zu einem Ortsteil machen könnte.
13Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers gegen den Flächennutzungsplan ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken, dieser könne als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen gehalten werden. Solche Bedenken sind indes dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die vom Kläger genannten Bautätigkeiten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten im Jahr 1980 führen nicht zu der Annahme, die hier in Rede stehende Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft könnte funktionslos geworden sein. Diese Bauvorhaben haben jedenfalls weder eine Quantität noch eine Qualität erreicht, die es ausschlösse, dass die planerische Absicht insgesamt und insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 428 verwirklicht werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück X.---straße 88a unmittelbar an der Straße gelegen ist und sich das Grundstück X.---straße 82 ‑ insbesondere im Hinblick auf den für die hier in Rede stehende Darstellung maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der betreffende Bereich eine landschaftlich bedeutende Zäsur zwischen den westlich und östlich angrenzenden Bebauungskomplexen bildet ‑ in einer topografischen Sonderlage befindet. Insbesondere ist es nicht weithin sichtbar, da es sich in einer Senke zwischen felsigen Böschungsflächen befindet. Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt.
14Vgl. zur Funktionslosigkeit einer Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑ juris.
15Der Einwand, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Unbeachtlichkeit des Flächenntuzungsplans begründen. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll,
16vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 63,
17stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.
18Ein solches Freihalteinteresse kann dem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben des Klägers auch ohne weiteres entgegengehalten werden. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn es um für die rechtmäßige Nutzung der genehmigten Baulichkeiten notwendige Stellplätze ginge, kann hier dahinstehen. Auf dem Flurstück 255 sind bereits drei Garagen für insgesamt zwei genehmigte Wohneinheiten vorhanden.
19Die abschließenden Ausführungen zur aus Sicht des Klägers fehlenden Eignung der fraglichen Fläche für die Forstwirtschaft genügen überwiegend bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Die wörtliche Zitierung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen und bietet im Übrigen auch inhaltlich keine neuen Erkenntnisse. Die Ausführungen unter IX. der Begründung des Zulassungsantrages zur Vorgeschichte des Erwerbs des Flurstücks 428 durch den Kläger lassen ebenfalls nicht erkennen, dass damit eine grundsätzliche Eignung für eine forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der in anderem Zusammenhang erhobene Einwand, dem Grundstück sei 1971 von der Beklagten Baulandqualität zugeschrieben worden, - ungeachtet seiner rechtlichen Bedeutung im Übrigen - jedenfalls das hier in Rede stehende Flurstück nicht betreffen kann. Dieses gehörte zum damaligen Zeitpunkt dem Kläger nicht, sondern wurde von ihm offenbar erst lange nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten erworben.
20Der Kläger stellt nicht substantiiert in Abrede, dass das Vorhabengrundstück einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich ist und faktisch derzeit ein mit Bäumen und Strauchbewuchs bestockter Teil eines größeren Waldgebiets ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG erfolgte, die nach damaligem Verständnis dem Zweck diente, Auskunft darüber zu geben, welche Teile des Gemeindegebietes von der allgemeinen Bebauung nicht erfasst werden sollen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne musste damit nicht verbunden sein, es reichte letztlich auch die Funktion des Waldes als Erholungsgebiet oder als Abschirmung zwischen verschiedenen Nutzungsarten aus.
21Vgl. dazu näher Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. 1984, Rn. 73; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
22In diesem Sinne dient nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das hier in Rede stehende Flurstück 428 in seinem derzeitigen Bestand, abgesehen von dem illegal errichteten Carport, ohne weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beklagten. Hiergegen Sprechendes lässt sich auch der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 nicht entnehmen. Auch danach ist das Flurstück derzeit tatsächlich zumindest teilweise mit Bäumen bewachsen.
23Zum Begriff des „Waldes“ in diesem Sinne vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
24Ob im Übrigen eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne als Wirtschaftswald (allein) dieses Grundstücks sinnvoll ist, ist für die nicht parzellenscharfe Darstellung des Flächennutzungsplanes unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die dargestellten Flächen insgesamt einer solchen Nutzung in ihrer Gesamtheit offenstehen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287.
26Dies wird auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen bezweifelt dieser letztlich auch nur, dass eine entsprechende Nutzung des klägerischen Grundstücks sinnvoll wäre, ohne eine faktische Unmöglichkeit festzustellen.
27Abschließend weist der Senat vor dem Hintergrund der Schilderung des Klägers zur Entstehungsgeschichte des Carports darauf hin, dass zumindest fraglich ist, ob die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der §§ 3, 16 BauO NRW erfüllt sind. Ist im Bereich der Stellplätze nach dem klägerischen Vortrag mit einer erhöhten Gefahr von Steinschlägen u. ä. bis hin zu Hangabgängen zu rechnen, dürfte die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Bereich von vornherein ausscheiden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 2014.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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