Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 168/16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.1.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.