Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2070/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 888,46 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5Der Kläger macht insoweit – bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch – geltend: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass dieser Anspruch durch die Regelungen in § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG verdrängt werde. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es eine nicht entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts betrifft. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, der Kläger könne aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch für den Streitzeitraum (1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009) keine Ansprüche herleiten, tragend allein auf den im Urteil unter dem Gliederungspunkt II. 3. b. abgehandelten Gesichtspunkt gestützt, dass die Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011 (C‑297/10 und C-298/10) eingetreten sei und damit im Streitzeitraum noch nicht vorgelegen habe (UA S. 15, 18 f.). Die vom Kläger angesprochenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat dieses als nicht tragend durch seinen einleitenden Satz (UA S. 15) gekennzeichnet, es sei „bereits zweifelhaft, ob der unionsrechtliche Haftungsanspruch vor dem Hintergrund der ihm nach der Rechtsprechung des EuGH zugedachten Funktion in der vorliegenden Konstellation neben den in § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG normativ geregelten Sekundäransprüchen überhaupt noch Anwendung finden“ könne (Hervorhebung durch den Senat). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der hier behandelte Zulassungsvortrag auch dann nicht durchgreifen könnte, wenn insoweit eine Doppelbegründung des Verwaltungsgerichts angenommen werden könnte. Denn die in diesem Fall schon für sich genommen tragende – im Übrigen: zutreffende – Erwägung, dass im Streitzeitraum noch kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorgelegen hat, hat der Kläger nicht angegriffen.
6Ferner macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung finde. Auch dieser Vortrag kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn die gerügten Ausführungen (UA S. 19, Mitte, nebst Verweis auf das Kammerurteil vom 28. Juli 2015 – 12 K 3415/12 –, juris) stellen lediglich nicht selbständig tragende Hilfserwägungen dar. Das belegt der Text des Urteils in großer Deutlichkeit. Denn die Kammer hat im unmittelbaren Anschluss an ihre Begründung, die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs seien hier nicht gegeben, im Konjunktiv II (Irrealis) und damit deutlich formuliert: „Selbst wenn man vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausginge, stünde dem Anspruch des Klägers die bereits festgestellte Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG entgegen (…)“.
72. Schon vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu 1. kann – wie aus Gründen des Zusammenhangs schon an dieser Stelle ausgeführt werden soll – auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keinen Erfolg haben, das Verwaltungsgericht setze sich mit seinem Standpunkt, der unionsrechtliche Haftungsanspruch werde durch die Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 AGG verdrängt, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und auf dieser Abweichung beruhe das Urteil jedenfalls dann, wenn die Anwendung des § 15 Abs. 4 AGG auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch einer rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Denn die gerügten Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zum in Rede stehenden Konkurrenzverhältnis und zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 AGG auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch stellen, wie gesehen, keine entscheidungstragenden Begründungselemente dar. Unabhängig davon scheitert die Divergenz-rüge schon am Verfehlen der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Kläger hat keinen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten inhaltlich bestimmten, entscheidungstragenden Rechtssatz aus einem konkret bezeichneten Urteil zitiert oder herausgearbeitet, welchem das Verwaltungsgericht mit dem gerügten Rechtssatz widersprochen haben soll.
83. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus dem weiteren diesbezüglichen Zulassungsvorbringen.
9a) Der Kläger macht geltend, das angefochtenen Urteil und auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014
10– 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = NVwZ 2015, 812 = juris –
11gingen zu Unrecht davon aus, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar sei. Dies könne jedenfalls nicht im Rahmen öffentlich-rechtlicher, von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägter Verhältnisse gelten, weil die Zweimonatsfrist die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig erschwere; die gebotene richtlinienkonforme Auslegung verlange im Beamtenrecht, entweder auf dieses Fristerfordernis gänzlich zu verzichten oder aber „die Berechnung der Frist hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis von der Ungleichbehandlung zu modifizieren.“ Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es stellt der kritisierten Auffassung des Verwaltungsgerichts, welches sich zur Begründung auf die einschlägigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem soeben zitierten Urteil (juris, Rn. 48, m. w. N.) bezogen und sich diese damit zu eigen gemacht hat, lediglich behauptend seine abweichende Ansicht gegenüber, ohne sich mit der in Bezug genommenen, ihrerseits ausdrücklich auch auf die Rechtsprechung des EuGH gestützten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, ihr also Argumente entgegenzusetzen.
12b) Ferner wendet der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil ein, die dort vorgenommene Bestimmung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung (Tag der Verkündung des einschlägigen Urteils des EuGH am 8. September 2011 bzw. der Veröffentlichung dieses Urteils am selben Tage auf der Webseite „Curia“) halte einer verfassungs- und europarechtlichen Prüfung nicht stand. Indem nämlich das Verwaltungsgericht auf eine kaum bekannte Webseite abgestellt habe, habe es die Anforderungen an das Bemühen um Kenntniserlangung zu Lasten der Beamten weit überzogen und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig erschwert. Es erscheine „zu viel verlangt“, den Beamten unabhängig von Alter und Qualifikation eine aktive Internet-Recherche abzuverlangen, da dies einen Internetzugang und die Fähigkeit zu entsprechenden Suchanfragen erfordere. Abzustellen sei vielmehr auf die Veröffentlichung in einem (deutschen) Medium, welches angesichts der Vielfalt der juristischen Printmedien nicht zwangsläufig die NJW sein müsse.
13Dieser Vortrag greift ungeachtet der Frage einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) jedenfalls der Sache nach nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die an das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 anknüpfende Zweimonatsfrist am 8. November 2011 abgelaufen ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 13.
15Dies entspricht der Senatsrechtsprechung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2016
16– OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016– 1 A 1451/13 –, juris, Rn. 72 bis 74 –
17insoweit ausgeführt:
18„Schließlich kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG erforderliche Kenntnis in den Fällen einer zunächst unsicheren und sodann höchstrichterlich geklärten Rechtslage voraussetzt, dass die betreffende höchstrichterliche Entscheidung nicht nur in ihrem Ausspruch verkündet wurde, sondern auch bereits ihre wesentlichen Gründe (in einer der führenden Fachzeitschriften) veröffentlicht wurden.
19Vgl. in diesem Sinne zur vergleichbaren Problematik in Bezug auf den Verjährungsbeginn BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, MDR 2008, 1405 = juris, Rn. 19.
20Denn Urteile des EuGH liegen - anders, als dies in der Regel etwa bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder auch des Bundesverwaltungsgerichts der Fall ist - bereits am Tage ihrer Verkündung mit ihren vollständigen Gründen vor; die schriftliche Urteilsfassung steht nämlich an eben diesem Tage im Internet im Volltext bereit (www.curia.europa.eu). Damit ist jedenfalls für Urteile des EuGH sichergestellt, dass das Rechtspublikum sie bereits am Tage der Verkündung vollumfänglich zur Kenntnis nehmen kann. Dabei erscheint der Verweis der Betroffenen auf die vom EuGH selbst betriebene Internetseite sachgerecht und hinsichtlich der Zielsetzung einer geeigneten und zumutbaren Kenntnisverschaffung auch ausreichend. Das gilt jedenfalls für solche Entscheidungen, die – wie hier das Urteil in Sachen Hennings und Mai – mit Blick auf die Klärung bedeutsamer Rechtsfragen allgemein erwartet wurden. In einer solchen Situation obliegt es den an der jeweiligen Entscheidung Interessierten, sich dieser allgemein zugänglichen Informationsquelle zu bedienen. Somit ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem hier einschlägigen Zusammenhang für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen Hennings und Mai abgehoben hat.“
21Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zu beanstanden, die maßgebliche Frist habe mit der Veröffentlichung des Urteils des EuGH durch diesen selbst am 8. September 2011 zu laufen begonnen (und sei deshalb am 8. November 2011 abgelaufen).
22An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man für den Fristbeginn, wie es dem Kläger offenbar vorschwebt, erst auf das Datum der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 8. September 2011 in einer namhaften deutschen Fachzeitschrift abstellen würde. Insoweit würde sich nämlich ein Rückgriff auf die „Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht“ (NZA) anbieten, welche das Urteil bereits am 10. Oktober 2011 (Heft 19, S. 1100) im Volltext veröffentlicht hat. Denn diese Zeitschrift, die ein „Ableger“ der NJW ist, stellt mit Blick auf den arbeitsrechtlichen Gegenstand der von interessierten Beamten und Rechtsanwälten gleichermaßen allgemein erwarteten Entscheidung des EuGH das maßgebliche Publikationsorgan dar. Die Frist wäre dann am 10. Dezember 2011 – also immer noch deutlich vor dem Eingang des Antrags des Klägers am 21. Februar 2012 – abgelaufen.
23Vgl. insoweit schon OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 1451/13 –, juris, Rn. 76.
24c) Weiterhin macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil gehe im konkreten Fall auch dann zu Unrecht davon aus, dass er die Ausschlussfrist nicht eingehalten habe, wenn § 15 Abs. 4 AGG für beanstandungsfrei anwendbar gehalten und als Fristende der 8. November 2011 angenommen werde. Denn er habe bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2009, 5. Januar 2011 und 18. Januar 2011 gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Höhergruppierung geltend gemacht und sich zur Begründung (hinzuzufügen ist: nur im Schreiben vom 18. Januar 2011) auf eine Ungleichbehandlung bei der Eingruppierung je nach Eintritt in die Beamtenlaufbahn berufen. Damit habe er der Beklagten schon seinerzeit verdeutlicht, Ansprüche wegen des Besoldungssystems gegen diese geltend zu machen; damit genügten seine Anträge der Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zukomme.
25Dieses Vorbringen dürfte schon den Darlegungsanforderungen nicht genügen, weil es den eingehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, dass und weshalb keines der drei Schreiben Anhaltspunkte für eine Rüge des bis zum 30. Juni 2009 geltenden Besoldungssystems der §§ 27, 28 BBesG unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung wegen des Lebensalters aufweise (UA S. 14 f.), nichts entgegensetzt. Es greift aber jedenfalls der Sache nach nicht durch. Denn es reicht im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich nicht aus, lediglich irgendwelche „Ansprüche wegen des Besoldungssystems“ geltend zu machen, ohne den Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung auch nur zu berühren. Erforderlich ist vielmehr auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Besoldungs- oder Entschädigungsbegehren sich der Sache nach darauf stützt, dass die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe in Anknüpfung an das Lebensalter zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung führt. Richtig ist, dass der Antrag mit Blick auf den durch § 15 Abs. 4 AGG bezweckten Schutz des Schuldners die Funktion erfüllen muss, diesen über etwaige Ansprüche in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zu geben, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014– 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = NVwZ 2015, 812 = juris, Rn. 49.
27Bereits diese Zielrichtung der Norm verdeutlicht, dass sich aus dem Antrag hier– zumindest sinngemäߠ– als Inhalt des Begehrens ergeben musste, der Kläger erstrebe wegen einer Altersdiskriminierung eine erhöhte Besoldung oder zumindest eine finanzielle Kompensation. Denn Beweise können nur gesichert werden, wenn klar ist, um welche Beweise es sich handelt, und die Bildung von Rücklagen ist abhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs und damit von dessen Art. Der Antrag, welchen das Bundesverwaltungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil für noch hinreichend gehalten hat (juris, Rn. 49), war darauf gerichtet, dem dortigen Kläger (rückwirkend) Bezüge der jeweils letzten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (zunächst A 9, dann A 10) zu verschaffen, also von Stufe 5 und später von Stufe 6 auf die Stufe 11 zu „springen“. Hiermit war sinngemäß noch hinreichend deutlich geworden, dass der dortige Kläger das damalige Stufensystem generell für rechtwidrig gehalten hat. Der Fall des hiesigen Klägers liegt deutlich anders. In dem einzig ernsthaft in Betracht zu ziehenden Schreiben vom 18. Januar 2011 macht er zwar eine Ungleichbehandlung geltend, leitet diese aber allein aus dem behaupteten langsameren Erreichen der höchsten Erfahrungsstufe durch ihn im Vergleich zu anderen Beamten ab und hält lediglich sein Begehren aufrecht, statt in die Erfahrungsstufe 6 in die Erfahrungsstufe 7 – das ist nicht die höchste Erfahrungsstufe – eingruppiert zu werden.
28d) Schließlich rügt der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft, im Übrigen spreche auch der Umstand, dass er insbesondere das Schreiben vom 18. Januar 2011 nicht bereits in der Klageschrift bzw. in der ausführlichen Klagebegründung erwähnt habe, dafür, dass er selbst diesem Schreiben (bislang) nicht den Bedeutungsgehalt zugemessen habe, den er nunmehr geltend mache. Der Kläger sieht hierin einen Fehler in der Bewertung des Sachverhalts, weil er bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 30. Oktober 2014) angenommen habe, sein Antrag vom 13. Februar 2012 reiche aus. Ob dieses Vorbringen überzeugt, muss hier nicht entschieden werden. Denn es handelt sich bei diesen Ausführungen des Gerichts, wie die einleitende Wendung „Im Übrigen“ verdeutlicht, nicht um eine entscheidungstragende, sondern nur um eine ergänzende Begründung.
294. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
30Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
31Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger zunächst die Frage der “richterrechtliche(n) Ausfüllung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG und die Bestimmung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung“ (S. 4 der Begründungsschrift) „im Fall einer unsicheren Rechtslage“ (S. 7 der Begründungsschrift). Ferner sieht er das Erfordernis höchstrichterlicher Klärung der Frage, „ob es tatsächlich – wie sich im Urteil des BVerwG vom 30.10.2014 andeutet – unabhängig von einer Kenntniserlangung auf die Verkündung des Urteils ankommen soll oder auf die Veröffentlichung des Urteils“ (S. 8 der Begründungsschrift).
32Die damit angesprochenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig im o. g. Sinne. Sie lassen sich vielmehr auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung, namentlich auf der Basis der bereits oben auf S. 6 dieses Beschlusses zitierten Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 1451/13 –, juris, Rn. 72 bis 74, ohne Weiteres beantworten.
335. Mit Blick auf die gesamten vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache schließlich auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und berücksichtigt den nach erstinstanzlicher Teilrücknahme allein noch streitigen Zahlungsanspruch.
35Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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