Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1576/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2014 abgeändert.

Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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