Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3547/07.A

Tenor

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird eingestellt, soweit die Berufung nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 – noch anhängig war.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten und dritten Rechtszug, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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