Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1459/15

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erlassene einstweilige Anordnung gilt, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Auffassung des Beschwerdegerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.557,31 Euro festgesetzt.


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