Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1500/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.537,68 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten (erstinstanzlichen) Antrag zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die nach A 13_vz bewerteten Stellen auf der Beförderungsliste/der Einheit „DTTechnik“ mit den Beigeladenen zu 1. bis 5. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch zusteht; das Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht hier nicht im Streit.
61. Der Antragsteller bekräftigt zunächst seine schon erstinstanzlich vorgebrachte Rüge, Erst- und Zweitbeurteiler (Herr Q. und Frau M. ) der über ihn gefertigten, als Grundlage der streitigen Beförderungsauswahl dienenden dienstlichen Beurteilung seien keine befähigten Personen, welche rechtlich und tatsächlich in der Lage seien, solche Beurteilungen zu erstellen. Es sei Aufgabe der Antragsgegnerin, das etwaige Vorliegen einer solchen Befähigung im Einzelnen darzulegen. Daran fehle es. Die Angabe, die genannten Personen seien Beschäftigte aus dem Bereich HBS der Deutschen Telekom AG – diesem Bereich ist nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin die Zuständigkeit für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Dienstvorgesetzten zugewiesen –, sei kein ausreichend substantiierter Vortrag.
7Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Rüge mangelnder Qualifikation ist ihrerseits vom Antragsteller schon nicht ausreichend substantiiert worden. Die (nicht näher belegte) Behauptung, bei den Genannten handele es sich nicht um „Beurteilungsprofis“, reicht dazu nicht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angeführt, der Antragsteller könne aus Rechtsgründen nicht verlangen, dass ausschließlich von ihm als sog. „Beurteilungsprofis“ angesehene Personen in den Beurteilungsrunden der Deutschen Telekom AG zum Einsatz kämen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die konkret in Rede stehenden Beurteiler nicht den Vorgaben des § 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien (im Regelfall Erfahrungen in Personalangelegenheiten) entsprächen; damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die dortigen, weiter ausgreifenden Ausführungen zu angeblich abweichenden Zuständigkeitsregelungen in bestimmten Bundesländern und namentlich im Polizeibereich sind für das vorliegende Verfahren nicht erheblich. Dass es für den hier in Rede stehenden Bereich einschlägige normative Regelungen gäbe, welche eine Begrenzung der Beurteilerzuständigkeit etwa auf Behördenleiter, deren Vertreter oder zumindest Beamte mit Vorgesetztenfunktion verbindlich vorschrieben, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Zur Frage, ob die beiden Beurteiler ein höheres Statusamt als der Antragsteller innehaben, hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, diese befänden sich jeweils in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 vz.
82. Der Antragsteller beanstandet weiter, die über ihn zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung sei wegen fehlender Aktualität nicht mehr hinreichend aussagekräftig, weil die Beförderungsmaßnahmen erst ca. 17 Monate nach dem Ende des Beurteilungszeitraums erfolgt seien. Hierzu beruft er sich auf die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf die „in zahlreichen Verfahren“ hingewiesen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem „substantiierten Ansatz“ nicht hinreichend auseinander gesetzt.
9Auch damit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss auf den Gesichtspunkt der erforderlichen Aktualität dienstlicher Beurteilungen ausdrücklich eingegangen. Es hat unter anderem auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BBG – im Ergebnis übereinstimmend mit einer verbreiteten Auffassung – dahin argumentiert, eine dienstliche Beurteilung, welche nicht älter als drei Jahre sei, genüge (grundsätzlich) dem Aktualitätsgebot. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht auseinander. Die hier nur vorhandene pauschale Bezugnahme auf die eher singulär gebliebene Rechtsprechung eines bestimmten Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG)
10- vgl. in diesem Zusammenhang etwa Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblatt (Stand: Februar 2016), Teil B IV, Rn. 230, 230a, m.w.N. -
11vermag eine solche Auseinandersetzung nicht zu ersetzen.
123. Der Antragsteller macht geltend, die in Rede stehende Beurteilung sei ferner deswegen rechtswidrig, weil in sie die Stellungnahme B. überhaupt nicht eingeflossen sei. Es seien vielmehr nur die Stellungnahmen N. und L. -M1. berücksichtigt worden. Damit werde – auch bei Einbeziehung der zeitlichen Zäsur in der Aufgabenbeschreibung – ein Zeitraum von drei Monaten (richtig: ca. zweieinhalb Monaten) nicht erfasst.
13Diese Argumentation verfängt nicht. Ob eine dienstliche Beurteilung den zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum vollständig abbildet, ist auf der Grundlage einer Würdigung des Gesamtinhalts der Beurteilung zu entscheiden. Dabei fällt hier ins Gewicht, dass im Rahmen der Aufgabenbeschreibung der in Rede stehende Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 14. Juli 2013 ausdrücklich berücksichtigt und erfasst wird. Der Umstand, dass auf der Seite 5 (Abschlussseite) des Beurteilungsformulars an der dafür vorgesehenen Stelle die Stellungnahme der Führungskraft B. nicht explizit genannt wird, tritt hier demgegenüber in den Hintergrund. Die Antragsgegnerin hat sich dazu nämlich dahin eingelassen, dass die fehlende Angabe auf einen Arbeitsfehler zurückzuführen sei (vgl. Seite 5 der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 19. Januar 2016). Dafür, dass dieser Vortrag nur vorgeschoben wäre, gibt es keinen Anhalt. Dagegen spricht auch, dass die Stellungnahme von Frau B1. B. ebenso wie die Stellungnahmen der auf Seite 5 der Beurteilung ausdrücklich benannten Führungskräfte in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin mit enthalten ist.
144. Der Antragsteller meint weiter, die Bewertung einer Reihe von Einzelmerkmalen lediglich mit „rundum zufriedenstellend“ stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu den jeweils zugehörigen – im Rahmen der Beschwerdebegründung wiedergegebenen – textlichen Erläuterungen. Das dränge sich schon beim Lesen auf.
15Dies überzeugt nicht. Vielmehr setzt sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang der Sache nach selbst an die Stelle der Beurteiler in Wahrnehmung eines – ihm allerdings nicht zukommenden – eigenen Beurteilungsspielraums. Dass die vom Antragsteller in Bezug genommenen Formulierungen objektiv und in jedem Falle auf eine bessere Bewertung der in Rede stehenden Einzelmerkmale als mit „rundum zufriedenstellend“ hätten führen müssten, erschließt sich aus dem Vorbringen schon mangels ins Einzelne gehender Erläuterungen, welche über die Wiedergabe des Beurteilungstextes hinausgehen, nicht.
165. Der Antragsteller rügt darüber hinaus, dass ihm nur das Gesamturteil „rundum zufriedenstellend“, wenn auch mit der „Top-Ausprägung“, zuerkannt worden sei, also das drittschlechteste Prädikat auf einer sechsstufigen Skala. Diese Einstufung erschließe sich nicht aus der textlichen Fassung, welche sich wiederum nicht an derjenigen der Einzelkriterien orientiere.
17Dieses sehr allgemein gehaltene Vorbringen ohne inhaltliche Substanz lässt weder hervortreten, dass die Beurteiler bei der Festlegung des Gesamturteils in dem vorliegenden Fall ihren Beurteilungsspielraum zu Lasten des Antragstellers überschritten hätten, noch zeigt es eine sinngemäß wohl mit gerügte fehlende Begründung und/oder Plausibilisierung der Beurteilungsergebnisse in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.
186. Schließlich moniert der Antragsteller wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, dass das zugrunde liegende Beurteilungssystem hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale fünf Notenstufen, beim Gesamturteil aber sechs Notenstufen vorsehe. Das falle nicht unter die vom Verwaltungsgericht angesprochene Kompetenz des Dienstherrn, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren. Der Ausdifferenzierung dienten hier vielmehr die zusätzlich vergebenen Ausprägungsgrade („Drittelnoten“).
19Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es zeigt nicht schlüssig auf, wieso es dem Dienstherrn aus Rechtsgründen verwehrt sein soll, über die Binnendifferenzierung durch die drei Ausprägungsgrade hinaus das Beurteilungssystem so auszugestalten, dass die Anzahl der Prädikate für die Einzelnoten derjenigen der Prädikate für das Gesamturteil nicht genau entspricht. Der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt die Nachvollziehbarkeit des Systems für die Gesamtnotenbildung beanstandet habe, ersetzt eine insoweit gebotene argumentative Auseinandersetzung nicht, zumal der vom Verwaltungsgericht in dem betreffenden Zusammenhang zitierte Bayerische Verwaltungsgerichtshof das hier in Rede stehende Beurteilungssystem mit derselben Begründung wie das Verwaltungsgericht rechtlich nicht beanstandet hat. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass sich die im Ergebnis sicherlich erforderliche Nachvollziehbarkeit der Zuordnung über die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils erreichen lässt.
20Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11 ff.
21Zu dem letztgenannten Thema fehlt es in diesem Beschwerdeverfahren aber an substantiierten Rügen des Antragstellers mit hinreichendem Bezug.
227. Die am Ende von Teil I. der Beschwerdebegründung erfolgte pauschale Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers ist für die Beschwerdeentscheidung des Senats bereits unter Darlegungsgesichtspunkten nicht berücksichtigungsfähig. Denn jener Globalverweis auf solches Vorbringen, welches vom Verwaltungsgericht bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt wurde, entbehrt der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit eben jener Entscheidung.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 13, Stufe 8) in dem hier nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch maßgeblichen Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat, was ohne Auswirkungen auf die Streitwertstufe erstinstanzlich in die Berechnung nicht einbezogen wurde. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 4.758,66 Euro + 10 x 4.863,34 Euro] : 4).
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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