Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2051/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Der Kläger begehrt von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: BPjM) die Herausgabe einer Kopie des indizierten Videofilms „Carl Ludwig 2. Teil“. Die seinerzeitige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hatte den Videofilm „Carl Ludwig 1. und 2. Teil“ durch die EntscheidungenNr. 1635 (V) und 1636 (V) vom 12. August 1983, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1983, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. Mit Entscheidung Nr. 8297 (V) vom 10. Juli 2008, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 114 vom 31. Juli 2008, sprach die BPjM eine Folgeindizierung aus und trug den Videofilm „Carl Ludwig 1. und 2. Teil“ in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien ein. Zur Begründung führte die BPjM aus, der Inhalt des Films sei offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Er sei pornographisch.
2Mit Datum vom 28. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der BPjM unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) u. a., ihm eine Kopie des Videofilms „Carl Ludwig 2. Teil“ auszuhändigen. Zur Begründung führte er aus, gemäß §§ 1, 2 Nr. 1 IFG unterfalle jedes Medium, das von der BPjM im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags archiviert werde, dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Prüfung eines Mediums auf seine Eignung, Jugendliche zu gefährden, diene einem amtlichen Zweck. §§ 4 und 5 IFG seien nicht anwendbar. Auch § 3 IFG stehe einem Informationszugang nicht entgegen. Insbesondere sei § 3 Nr. 2 IFG nicht einschlägig. Der in Rede stehende Videofilm werde im Listenteil A geführt. Er habe also keinen Inhalt, der strafrechtlich relevant sei. Die Problematik, dass der als jugendgefährdend eingestufte Videofilm Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe, lasse sich durch entsprechende Vereinbarungen und/oder Auflagen lösen, dass eine Weitergabe an Jugendliche nicht zulässig sei. Auch § 6 Satz 1 IFG und der Schutz des geistigen Eigentums stünden dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein veröffentlichtes Werk handele und die BPjM rechtmäßig im Besitz eines veröffentlichten Originals oder einer nach § 45 UrhG zulässigen Kopie sei. Die Anfertigung einer Kopie hiervon sei im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG zulässig. Die Kopie diene weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken. Die Kopiervorlage sei nicht rechtswidrig hergestellt. Jedenfalls sei die Anfertigung einer Kopie für den eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG zulässig. Das Video sei zumindest seit über zwei Jahren - wenn nicht sogar seit 25 Jahren - komplett vergriffen. Selbst spezialisierte Sammler hätten es nicht geschafft, den Film jemals zu sehen. Die im BPjM-Archiv liegende Kassette müsse als einzig bekanntes Exemplar dieser Veröffentlichung angesehen werden. Mit der von § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG verlangten ausschließlich analogen Nutzung des Mediums (VHS-Band) bestehe Einverständnis. Die Frage einer Umgehung des Kopierschutzes dürfte sich bei einer Kassette, die spätestens 1982 erschienen sei, nicht stellen.
3Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 lehnte die BPjM den Antrag auf Herausgabe einer Kopie des Videofilms mit folgender Begründung ab: Die bei ihr archivierte Videokassette „Carl Ludwig 2. Teil“ sei keine Aufzeichnung, die für amtliche Zwecke gefertigt worden sei. Sie habe der kommerziellen Verbreitung gedient und sei für diesen Zweck hergestellt worden. Ein der Unterhaltung dienender Spielfilm sei keine amtliche Information i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass eine Behörde ein Vervielfältigungsstück des Filmwerks im Besitz habe. Das Antragsbegehren sei auch nicht von dem Anwendungsbereich und dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Dieses diene nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung. Davon nicht umfasst seien Zugangsbegehren von Antragstellern, die auf den Erhalt eines Unterhaltungsmediums gerichtet seien, die - wie hier - nur zur Vervollständigung oder Erweiterung eines Privatsammlerarchivs dienen sollten. Dem Anspruch stehe zudem § 6 Satz 1 IFG und der Schutz des geistigen Eigentums entgegen. Durch den Anspruch auf Informationszugang würden insbesondere das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG berührt. Die BPjM habe kein Recht zur Verbreitung des Vervielfältigungsstücks. Ihr sei auch kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Dasselbe treffe auf das Vervielfältigungsrecht zu. Die Urheberrechtsschranke des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG sei nicht einschlägig. Im streitigen Fall würde eine Vervielfältigung durch die BPjM nicht zu deren eigenem Gebrauch erfolgen. Dies sei ausgeschlossen, wenn archivierte Vervielfältigungsstücke zugleich zur Grundlage einer Nutzung durch außenstehende Dritte gemacht würden. Außerdem greife § 3 Nr. 2 IFG ein. Es würden sich erhebliche Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit ergeben, wenn die BPjM auf Antrag jedes Bürgers unbegrenzt Vervielfältigungsstücke der jugendgefährdenden Medieninhalte verbreiten und damit wieder in den Verkehr bringen würde. Mittelbar werde dadurch die Gefahr begründet, dass die entsprechenden Trägermedien weiterverbreitet oder - sei es auch unbeabsichtigt - in auch Minderjährigen zugängliche Verkehrskreise gelangten.
4Der Kläger erhob am 22. Februar 2013 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend: Warum jemand eine Information begehre, sei nach § 1 Abs. 1 IFG unbeachtlich. Er müsse kein rechtliches Interesse darlegen. Dass die von der BPjM archivierte Videokassette „Carl Ludwig 2. Teil“ zum Zweck kommerzieller Verbreitung gefertigt worden sei, sei für den Begriff der amtlichen Information des § 2 Nr. 1 IFG unerheblich. Die Kassette sei zwecks Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur BPjM gelangt. Damit werde sie zu einer amtlichen Information. Auch wenn es sich bei dem Videofilm um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele, schließe dies den beantragten Informationszugang nicht aus. Die §§ 16, 17 UrhG würden durch §§ 44a ff. UrhG - hier konkret durch § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG - beschränkt. Die Beklagte verkenne, dass es bei dem Antragsbegehren nicht um einen eigenen Gebrauch der BPjM gehe, sondern um einen eigenen Gebrauch des Klägers. Dafür sei ohne Belang, dass sich das Vervielfältigungsexemplar im Besitz der BPjM befinde. Es komme für die Anwendung der Norm maßgeblich darauf an, dass die Vervielfältigung vergriffener Werke erleichtert werden solle (Privatkopie-Schranke). Bei der begehrten Anfertigung einer analogen Kopie des vergriffenen Videofilms sei die BPjM lediglich als „technischer Dienstleister“ im Auftrag des Klägers tätig. Schließlich könne von einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 3 Nr. 2 IFG keine Rede sein. Der streitgegenständliche Film könne heute legal vertrieben werden. Dass er an Jugendliche gelangen könnte, sei allenfalls eine abstrakte Gefahr. Im Übrigen lasse sich diese Problematik durch Auflagen oder Verpflichtungserklärungen lösen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 wies die BPjM den Widerspruch zurück.
6Der Kläger hat am 31. Juli 2013 Klage erhoben.
7Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein vorprozessuales Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, der Begriff der amtlichen Information könne nicht aufgespalten werden. Auch die BPjM sei eine Behörde, die dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfalle. Als solche übe das Gremium „BPjM“, wie es in § 19 Abs. 1 Satz 1 JuSchG beschrieben sei, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags eine amtliche Tätigkeit aus. In urheberrechtlicher Hinsicht liege mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG ein von § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG gedeckter Fall einer Vervielfältigung - nicht einer Verbreitung - vor. Entscheidend sei, dass die BPjM nicht selbst aktiv werde. Sie werde von der Kopierprivilegierung des Klägers gleichsam mitgezogen, soweit sich die Tätigkeit auf den technisch-maschinellen Vorgang der Vervielfältigung beschränke. Die Erledigung des Antrags bedinge keine Recherchetätigkeit der BPjM. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 3 Nr. 2 IFG habe die Beklagte unverändert nicht dargetan. Er sei bereit, verbindlich zu erklären, dass eine Weitergabe an Minderjährige nicht erfolgen werde.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Februar 2013 sowie des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 zu verpflichten, ihm die in dem Antrag vom 28. Januar 2013 begehrte Kopie des indizierten Videofilms „Carl Ludwig 2. Teil“ auszuhändigen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat ergänzend vorgetragen, schon nach der Ratio des Informationsfreiheitsgesetzes bestehe der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht. Es sei eine rechtsmissbräuchliche und von den Intentionen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht gedeckte Inanspruchnahme einer Behörde auf Herausgabe von Filmmaterial, wenn diese ausschließlich der Verfolgung privater Sammlerneigungen im Bereich pornographischer oder anders gearteter sexuell-orientierter Medien diene. Darüber hinaus sei das Informationsbegehren des Klägers, wie in den Ablehnungsbescheiden ausgeführt, nicht auf eine amtliche Information gerichtet. Der Film sei lediglich Bewertungsgrundlage für eine Entscheidung, die nicht eine Behörde, sondern ein nach §§ 19, 20 JuSchG pluralistisch und staatsfern besetztes Gremium sachverständig treffe. Bei der Bewertung, ob ein Medium jugendgefährdend i.S.d. § 18 JuSchG sei, handele es sich nicht um eine amtliche Tätigkeit. Hiervon sei die Indizierungsentscheidung als Verwaltungsakt zu unterscheiden. Weiterhin sei unter Bezugnahme auf den bisher vertretenen Standpunkt darauf zu verweisen, dass die Ablehnungsgründe des § 6 Satz 1 IFG und des § 3 Nr. 2 IFG vorlägen. Namentlich treffe die urheberrechtliche Betrachtungsweise des Klägers zu §§ 17 Abs. 1, 53 UrhG nicht zu. Ansonsten dürfte jede Person, die im Besitz eines urheberrechtlich geschützten Films sei, unbehelligt als private Kopieranstalt entgegen § 53 Abs. 2 UrhG Tausende von Kopien für Tausende von Sammlern herstellen und diesen mit der Begründung überlassen, der jeweilige Sammler nutze sie nur für den eigenen Gebrauch. Schon das Überlassen eines einzelnen Exemplars sei ein Verbreiten im Sinne des urheberrechtlichen Verwertungsrechts. Eine Einschränkung der urheberrechtlichen Verwertungshandlung der Verbreitung auf ein eigenes aktives Tun aus eigenem Antrieb gebe es nicht. Die Beklagte werde auch nicht bloß mit einem maschinellen Kopiervorgang, sondern mit der Durchführung eines IFG-Antragsverfahren befasst sowie darüber hinaus mit dem Antragsbegehren einer Verbreitungshandlung. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG sei gegeben, weil die Gefahr der Weitergabe an Dritte oder ein erneutes Inverkehrbringen des jugendgefährdenden Materials im Raum stehe. Es sei nicht Aufgabe einer Bundesbehörde, in jedem Fall einer Herausgabe pornographischen oder ähnlichen Materials bei den Empfängern das Versprechen der Nichtweitergabe einzuholen und/oder zu überwachen, ob die Person das indizierte Material nicht doch wieder in Verkehr bringe oder Kindern und Jugendlichen zugänglich mache.
13Mit Urteil vom 22. September 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine (ausschließlich analog nutzbare) Kopie des indizierten Videofilms „Carl Ludwig 2. Teil“ auszuhändigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem streitgegenständlichen Film handele es sich um eine amtliche Information i.S.v. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 IFG. Der Film werde von der BPjM zu amtlichen Zwecken nach §§ 17 ff. JuSchG aufbewahrt. Die Bewertung, ob ein Film (noch) als jugendgefährdend einzustufen sei, setze voraus, dass die BPjM Zugriff auf das Filmmaterial habe. Der Film bilde die Grundlage für die Bewertungsentscheidung der BPjM. Der Antrag des Klägers könne nicht nach § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden, weil der Film schon seit mehreren Jahren vergriffen sei und der Kläger ihn nicht auf andere Weise beschaffen könne. § 6 Satz 1 IFG und der Schutz des geistigen Eigentums stünden dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Zwar sei der Film ein i.S.d. § 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Überlassung einer Kopie stelle auch ein Vervielfältigen und Verbreiten des Films i.S.d. §§ 16, 17 UrhG dar. Doch sei die begehrte Aushändigung einer Kopie nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b), Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG erlaubt. Die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG schließe dessen Weitergabe an einen Dritten ein. Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liege auch dann vor, wenn die Kopie auf Veranlassung des Bestellers durch den Besitzer des Werks hergestellt und dann an den Besteller versandt werde. Die BPjM folge insoweit nur dem konkreten Antrag des Klägers zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstücks. Der Anspruch werde auch nicht durch § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Belange des Jugendschutzes würden durch die Abgabe eines indizierten Films an einen Erwachsenen nicht berührt. Ein Film, der für Erwachsene legal im freien Handel erhältlich gewesen sei, werde auch nicht deshalb zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil er den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG unterliege und nicht an Jugendliche abgegeben werden dürfe.
14Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen.
15Zu deren Begründung trägt die Beklagte im Anschluss an ihr Zulassungsvorbringen ergänzend vor, aufgrund eines Kommunikationsfehlers sei erst Ende Januar 2016 bekannt geworden, dass der streitige Film bereits vor mehreren Jahren digitalisiert worden sei. Ein Analogmedium sei nicht mehr verfügbar. Der Film sei nur noch im digitalen Archiv gespeichert. Der Film könne damit nicht zur ausschließlich analogen Nutzung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG herausgegeben werden. Aufgrund von § 6 Satz 1 IFG bestehe kein Anspruch auf Herausgabe einer nun einzig denkbaren Digitalkopie. Dessen ungeachtet sei der Begriff der amtlichen Information des § 2 Nr. 1 IFG teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass ein der Unterhaltung dienender Spielfilm keine solche Information darstelle. Daran ändere sich nichts dadurch, dass eine Behörde ein Vervielfältigungsstück in ihrem Besitz habe. Dieses sei ein Trägermedium von Sexfilmen, die allein zur Unterhaltung aufgezeichnet und verbreitet würden. Sie stünden in Anbetracht des Willens des Gesetzgebers, durch das Informationsfreiheitsgesetz die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger zu stärken, in keinem Kontext der Amtlichkeit. Aber auch abgesehen von dem jetzt vorgetragenen neuen Sachverhalt schließe § 6 Satz 1 IFG die Herausgabe einer Analogkopie ebenfalls aus. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b), Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass der begehrte Film tatsächlich seit über zwei Jahren vergriffen sei. Des Weiteren stehe § 3 Nr. 2 IFG dem Informationsanspruch entgegen. Erhebliche Gefährdungen ergäben sich schon dann, wenn die BPjM auf Antrag jedes Bürgers nachgerade unbegrenzt Vervielfältigungsstücke der jugendgefährdenden Medieninhalte verbreiten und damit wieder in Verkehr bringen würde. Selbst wenn die Zusendung an einen erwachsenen Bürger unmittelbar noch keinen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstelle, werde mittelbar durch das Inverkehrbringen aufgrund von Zugangsbegehren aus der Bevölkerung die Gefahr begründet, dass die entsprechenden Trägermedien weiterverbreitet und - sei es auch unbeabsichtigt - in auch Minderjährigen zugängliche Verkehrskreise gelangten. Nach dem Verfahren des Klägers sei es zu einem weiteren Herausgabebegehren eines Privatsammlers wegen desselben pornographischen Films gekommen. Vor diesem Hintergrund sei absehbar, dass indizierte jugendgefährdende Medien - auch mit rechtsextremistischen Inhalten oder pädophil-orientierten Darstellungen Minderjähriger nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG, die noch keinen Straftatbestand gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG erfüllten - künftig auf Antrag von Privatsammlern vielfach in Kopie ausgegeben werden müssten. Die Mehrzahl dieser jugendgefährdenden Medien, die sich auf ca. 4.000 bis 5.000 belaufe, sei vergriffen. Hiernach sei nicht mehr nachvollziehbar und rekonstruierbar, welcher der Privatsammler das indizierte Medium im Weiteren digitalisiere und im Internet über ausländische Server frei verfügbar mache.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor, die Beklagte behaupte weiterhin, dass es an einer amtlichen Information fehle, ohne dargelegt zu haben, welchen rechtlichen Status ein indiziertes Medium ansonsten habe. Zweifellos sei jedes indizierte Medium nur deshalb bei der Beklagten vorhanden, weil die Prüfung auf jugendgefährdende Inhalte die gesetzliche Aufgabe der BPjM sei. Ohne dieses Material könne sie nicht tätig werden. Dies gelte auch für die nunmehr noch vorhandene digitale Kopie. Es sei auch weiterhin unklar, worin die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 3 Nr. 2 IFG bestehe, wenn ein ausdrücklich zur Erwachsenenunterhaltung produzierter Film, der nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoße, einem Erwachsenen zugänglich gemacht werde. Eine Umgehungsabsicht gebe es in seinem Fall nicht. Zudem dürfte der streitgegenständliche Film praktisch kein Gefährdungspotential für ältere Jugendliche mehr aufweisen. Vergleiche mit rechtsextremistischen oder pädophilie-verharmlosenden Medien, die eventuell ohnehin nach §§ 184b, 184c StGB strafbar seien, seien nicht statthaft. Die urheberrechtliche Bewertung ändere sich infolge des Verlustes der Originalkassette nicht. Wenn es möglich gewesen sei, vom Analogmedium Videokassette eine digitale Kopie anzufertigen, sei es auch möglich, von der digitalen Kopie wiederum eine analoge Kopie herzustellen. Dass der Film vergriffen sei, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Er habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, anderweitig an den gesuchten Film zukommen. Dies unterscheide seinen Fall auch von demjenigen vieler anderer indizierter Medien.
19Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 7. April 2016 jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des einstweiligen Anordnungsverfahrens bei dem Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1103/13 - sowie die Gerichtsakte des dortigen Gerichtsverfahrens - 13 K 1826/06 -.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Nachdem die Beteiligten sich mit Schriftsätzen vom 7. April 2016 jeweils damit einverstanden erklärt haben, entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Erklärung des Klägers ist wirksam, auch wenn er sie persönlich - und nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten - abgegeben hat. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt in der gegebenen Fallgestaltung insoweit nicht. Dies folgt aus der Regelung des § 102 Abs. 2 VwGO sowie aus dem Umstand, dass er Berufungsbeklagter ist.
23Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1961 - IV C 327.60 -, DVBl. 1961, 518.
24Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
25Das angefochtene Urteil ist zu ändern, weil die Klage unbegründet ist.
26Der Ablehnungsbescheid der BPjM vom 13. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, dass diese ihm eine (ausschließlich analog nutzbare) Kopie des indizierten Videofilms „Carl Ludwig 2. Teil“ aushändigt.
27Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
28Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann offen bleiben, ob das Klagebegehren auf eine amtliche Information i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG gerichtet ist (dazu I.). Jedenfalls stehen dem streitbefangenen Informationszugangsanspruch die Ausschlussgründe des § 6 Satz 1 IFG sowie des § 3 Nr. 2 IFG entgegen (dazu II.). Unbeschadet dessen wäre der zur Entscheidung gestellte Herausgabeanspruch auch im Falle des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen. Unter dieser Annahme wäre die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG berechtigt, die Aushändigung einer Kopie des Videofilms an den Kläger aus wichtigem Grund zu verweigern und ihn stattdessen auf die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der BPjM zu verweisen (dazu III.).
29I. Ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG schon deswegen nicht erfüllt sind, weil - wie die Beklagte meint - das Herausgabeverlangen des Klägers nicht auf die Zugänglichmachung einer amtlichen Information i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG gerichtet ist, erscheint zweifelhaft.
30Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG).
31Diese - auch vor dem Hintergrund der Schaffung eines möglichst weitreichenden, voraussetzungslosen Informationszugangs durch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG - im Ausgangspunkt extensiv auszulegende Begriffsbestimmung erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Formen von festgehaltener und gespeicherter - d. h. bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandener - Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen aller Art, die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Die Zugehörigkeit zu einem konkreten Verwaltungsvorgang ist keine notwendige Voraussetzung. Nicht erfasst werden lediglich private Informationen, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen. Nach dem Urheber der Information wird grundsätzlich nicht differenziert.
32Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, NWVBl. 2015, 386 = juris Rn. 45 und 50, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Informationsfreiheitsgesetzes, BT-Drs 15/4493, S. 8 f.; Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 8 ff.; Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ Scheel, IFG, 2013, § 2 Rn. 8 ff.; Rossi, IFG, 2006, § 2 Rn. 4 ff.; Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 2 Rn. 5 ff.
33Der § 2 Nr. 1 IFG zugrunde liegende Terminus der Information schließt damit im Grundsatz jegliches bei einer Behörde aufgezeichnete Wissen ein, das Gegenstand einer behördlichen Auskunft nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG sein kann.
34Vgl. Fetzer, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, IFG/UIG/VIG/IWG, Band I, Loseblatt, Stand Dezember 2005, § 2 Rn. 12; Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 18 f.; zu den Wesensmerkmalen des Informationsbegriffs siehe darüber hinaus Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 20.
35Hiervon ausgehend spricht zunächst alles dafür, dass der Kläger eine amtliche Information begehrt. Die BPjM hat den Film „Carl Ludwig 2. Teil“ - sei es ursprünglich als VHS-Kassette, sei es nunmehr (nach deren Vernichtung, auf die die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 aufmerksam gemacht hat) als digitale Datei - im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe (vgl. zu dieser vor allem §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 5 Nr. 3 JuSchG) ohne Weiteres zu amtlichen Zwecken als tatsächliche Grundlage für ihre (Folge-)Indizierungs-entscheidungen vom 12. August 1983 und vom 10. Juli 2008 erlangt. Sie hält den Film als Bestandteil des Indizierungsvorgangs auch weiterhin zu amtlichen Zwecken vor.
36Allerdings stellt sich die Frage, ob der Begriff der amtlichen Information angesichts des Zwecks des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken sowie der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie zu dienen,
37vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/4493, S. 6; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 3. November 2011- 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122 = DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 2062/12 -, juris Rn. 38,
38in besonders gelagerten Ausnahmefällen einer teleologischen Reduktion zugänglich ist, wenn das Informationsbegehren objektiv offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit den genannten gesetzlichen Zwecken und/oder dem amtlichen Grund der Aufzeichnung steht.
39Eine solche Konstellation liegt hier einerseits vor, weil der Kläger mit seinem Informationsbegehren ausschließlich private Zwecke verfolgt und der umstrittene Film durch das Kopieren und Aushändigen gänzlich aus dem amtlichen Informationskontext herausgelöst und solchermaßen nur noch als Unterhaltungsmedium ohne über sich selbst hinaus weisenden sachlich-inhaltlichen Aussagegehalt dienen würde. Auf der anderen Seite darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frage des Vorliegens einer Information sich grundsätzlich nach rein objektiven Kriterien beurteilt und das Informationsfreiheitsgesetz den Zugriff auf amtliche Informationen zu privaten Zwecken - unbeschadet seiner grundsätzlichen Intention - nicht ausschließt, sondern dem Informationsanspruch neben den gesetzlich geregelten Versagungsgründen - wenn überhaupt - allenfalls durch das allgemeine Institut des Rechtsmissbrauchs Grenzen gesetzt sind. Von einem Rechtsmissbrauch wird man indes im zugrunde liegenden Fall nicht sprechen können.
40II. Den damit zusammenhängenden Fragen braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil dem streitigen Informationszugangsanspruch zwar nicht der Ablehnungsgrund aus § 9 Abs. 3 IFG (dazu 1.), aber jedenfalls die Ausschlussgründe des § 6 Satz 1 IFG (dazu 2.) sowie des § 3 Nr. 2 IFG (dazu 3.) entgegenstehen.
411. Die Beklagte kann die Ablehnung des Informationszugangs nicht auf § 9 Abs. 3 IFG stützen.
42Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
43Die Norm soll die Behörde - anstelle einer allgemeinen Missbrauchsklausel - entlasten. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehört auch das Internet. Mit der Zumutbarkeitsklausel werden die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt, wie z. B. Behinderung, technische Ausstattung und Wohnsitz. Ebenfalls zulässig ist ein Verweis auf behördliche Publikationen, unabhängig davon, ob diese kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich sind.
44Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT‑Drs. 15/4493, S. 16; Berger, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2013, § 9 Rn. 7.
45Ausgehend davon ist die hier allein in Betracht kommende Ablehnungsvariante des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG nicht gegeben. Die Beteiligten sind während des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Film „Carl Ludwig 2. Teil“ vergriffen, d. h. nicht anderweitig aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen ist. Der Kläger hat dies mit Schriftsätzen vom 24. Februar 2016 und vom 25. März 2016 weitergehend substantiiert, indem er seine vergeblichen Bemühungen dargestellt hat, eine VHS-Kassette dieses Films zu erwerben. Danach gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Film auf dem freien Markt erhältlich ist. Offenbar ist es dem Kläger lediglich gelungen, in den Besitz der auf LP veröffentlichten Filmmusik zu gelangen. Die von ihm u. a. erwähnte Firma N. Film in A. verfüge zwar über eine 35-mm-Kopie des Films, die aber in einem nicht spielbaren Zustand sei. Gegen dieses Vorbringen hat sich die Beklagte in der Folge nicht gewandt.
462. Allerdings ist der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG erfüllt.
47Dieser sieht vor, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
48Dem Schutz des geistigen Eigentums dient in erster Linie das (subjektive, als absolutes Ausschließlichkeitsrecht ausgestaltete) Urheberrecht, das die §§ 11 ff. UrhG ausformen. Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor allem die Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG, etwa das Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, sind die zahlreichen Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG zu berücksichtigen.
49Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs,BT-Drs. 15/4493, S. 14; siehe des Weiteren BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, BVerwGE 152, 241 = NJW 2015, 3258 = juris Rn. 29 f.; Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 29 ff.; Partsch, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2013, § 6 Rn. 3 ff.; Rossi, IFG, 2006, § 6 Rn. 28 ff.; Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 6 Rn. 19 ff.
50An diesen Maßstäben gemessen liegt der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG vor. Die von dem Kläger beanspruchte Herstellung und Aushändigung einer analog nutzbaren Kopie des Films „Carl Ludwig 2. Teil“, der als Filmwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist, verstößt gegen den durch das Urheberrecht gewährleisteten Schutz des geistigen Eigentums. Die Herstellung und Aushändigung der Analogkopie durch die Beklagte würde sowohl in das Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG (dazu a) als auch in das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG eingreifen (dazu b). Diese Eingriffe sind nicht durch die Privilegierung des § 53 UrhG gerechtfertigt (dazu c).
51a) Die Anfertigung der begehrten Kopie durch die BPjM bedeutete die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks und damit einen Eingriff in § 16 UrhG.
52Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl (§ 16 Abs. 1 UrhG). Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt (§ 16 Abs. 2 UrhG).
53Eine Vervielfältigung ist danach jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Die Art des Materials und des Herstellungsverfahrens - z. B. analog oder digital - ist gleichgültig. Die Vervielfältigung setzt kein körperlich bestehendes Werkexemplar voraus. Sie ist auch dann gegeben, wenn das Werk in einen anderen Werkstoff oder in eine andere Dimension übertragen wird. Unerheblich ist, ob die Niederlegung des Werkes zu privaten oder gewerblichen Zwecken erfolgt. Auch Vervielfältigungen zum rein privaten Werkgenuss ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht werden grundsätzlich erfasst.
54Vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1981- I ZR 106/79 -, MDR 1982, 381 = juris Rn. 13, und vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54 -, BGHZ 17, 266; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 16Rn. 6 ff.; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 16 UrhG Rn. 4 ff.
55Hiervon ausgehend wäre die beklagtenseitige Herstellung einer analogen Kopie des Films „Carl Ludwig 2. Teil“, die der Kläger nach seinem Vorbringen zur Vervollständigung seiner privaten Sammlung verwenden will, als Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 16 Abs. 1, Abs. 2 UrhG anzusehen.
56b) Darüber hinaus griffe die BPjM durch die Verfertigung der Kopie auch in das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG ein.
57Nach § 17 Abs. 1 UrhG ist das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
58Die Verbreitung im urheberrechtlichen Sinn beschränkt sich auf die Verwertung des Werks in körperlicher Form. Angebot oder Inverkehrbringen müssen sich an die Öffentlichkeit richten. Dafür ist nicht maßgeblich, ob das Werk gegenüber einer Mehrzahl von Personen verwertet - angeboten - wird, sondern dass der Anbietende aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit hinaustritt. Eine Verbreitungshandlung liegt hingegen dann nicht vor, wenn die Werkexemplare lediglich privat im Rahmen einer persönlichen Beziehung verschenkt, verkauft, verliehen etc. werden.
59Vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1990 - I ZR 21/89 -, BGHZ 113, 159 = NJW 1991, 1234 = juris Rn. 14, vom 15. Mai 1986 - I ZR 22.84 -, NJW-RR 1986, 1251 = juris Rn. 11, und vom 10. Mai 1984 - I ZR 85/82 -, NJW 1986, 1045 = juris Rn. 8; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 5 ff. und 15 f.; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 17 UrhG Rn. 2 ff. und 14 ff.
60Ein Inverkehrbringen im Rechtssinne ist darüber hinaus zu verneinen, wenn jemand unter Inanspruchnahme der für die Herstellung von Vervielfältigungsstücken geltenden Privilegierungstatbestände des § 53 UrhG einen Dritten beauftragt, für ihn Vervielfältigungsstücke herzustellen.
61Vgl. zu dieser Systematik insbesondere BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, und vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49.
62Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind zulässig einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG). In diesem Fall ist der Besteller selbst Hersteller, so dass die Vervielfältigungsstücke mit der Lieferung vom Auftragnehmer an ihn nicht in Verkehr gebracht werden. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Produzent sich darauf beschränkt, gleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und als „notwendiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Produzenten als Hersteller zuzuordnen.
63Vgl. zu alledem BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49 ff., und vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95 -, BGHZ 134, 250 = NJW 1997, 1363 = juris Rn. 46; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 53 Rn. 14; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 15; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 UrhG Rn. 36.
64Dies zugrunde gelegt, wäre auch im vorliegenden Fall eine Verbreitungshandlung durch Inverkehrbringen i.S.d. § 17 Abs. 1 UrhG durch die BPjM anzunehmen. Durch die Übersendung einer VHS-Kassette des Films „Carl Ludwig 2. Teil“ würde die BPjM dem Kläger aus ihrer behördlichen Sphäre heraus ein urheberrechtlich geschütztes Werk zum dauerhaften eigenen Gebrauch überlassen. Die Überlassung beruhte weder auf privater Verbundenheit noch auf einem Werkvertrags- oder Auftragsverhältnis nach §§ 631 ff., 662 ff. BGB, das den Kläger zum alleinbestimmenden Besteller (Hersteller) des Vervielfältigungsstücks und die Beklagte zu dessen bloßem technischen Werkzeug machte. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist nicht mit einem privatrechtlichen Werkvertrags-/Auftragsverhältnis vergleichbar, das der BPjM lediglich die Position einer weisungsgebundenen technischen Vervielfältigungsstelle zuwiese. Die BPjM wird nicht im Auftrag des Klägers tätig. Dieser fungiert nicht als eigentlicher (rechtlicher) Hersteller des Vervielfältigungsstücks. Die öffentlich-rechtliche informationsfreiheitsrechtliche Rechtsbeziehung ist normativ gänzlich anders geprägt als das privatrechtliche Werkvertrags-/Auftragsverhältnis. Zwar entscheidet die Behörde auf Antrag und ist der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als solcher voraussetzungslos. Gleichwohl setzt die behördliche Entscheidung über den Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG eine differenzierte Rechtsprüfung anhand der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes voraus, zu denen namentlich auch die Ablehnungsgründe der §§ 3 ff. IFG gehören. Diese behördlichen Prüfungskompetenzen zeigen, dass die Informationserteilung nicht allein vom Willen des Antragstellers, der das Verwaltungsverfahren in Gang setzt, abhängt, sondern von dem rechtlichen Rahmen, den der Gesetzgeber dem Informationsfreiheitsrecht gegeben hat. Die informationspflichtige öffentliche Stelle - hier die BPjM - ist ihrerseits nicht frei in der Erfüllung des Informationsantrags; sie ist nach Art. 20 Abs. 3 GG gesetzesgebunden. Infolge dieser öffentlich-rechtlichen Überprägung kann der Antragsteller im Informationsfreiheitrecht nicht mit dem urheberrechtlichen Besteller der Information gleichgesetzt werden. Rechtlich letztverantwortlich für deren Erteilung bleibt unter den Voraussetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes die auskunftspflichtige Stelle. Die Verbreitungshandlung ist ihr - hier der BPjM - als Inverkehrbringen i.S.d. § 17 Abs. 1 UrhG zuzurechnen. Es kann sich bei dieser behördlichen Handlung nicht um einen privilegierten Privatgebrauch handeln, der den Urheberrechtseingriff seiner Intensität nach als hinnehmbar erscheinen ließe.
65So auch für Konstellationen der vorliegenden Art Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 6 Rn. 30; anders wohl Richter, MMR 2015, 128, 130.
66Das Verbreitungsrecht ist nicht nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft. Diese Klausel bezieht sich allein auf die Weiterverbreitung des jeweils veräußerten Werkexemplars.
67Vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991- I ZR 147/89 -, NJW 1992, 689 = juris Rn. 33; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 28; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 17 UrhG Rn. 32.
68Demnach ist ein Fall der Erschöpfung nicht gegeben. Der Kläger verlangt die Herstellung einer analogen Kopie - eines neuen Exemplars - des Films „Carl Ludwig 2. Teil“ auf der Grundlage der digitalen Fassung, welche die BPjM nunmehr - nach der Vernichtung der VHS-Kassette - in ihrem Besitz hat.
69c) Die Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht und in das Verbreitungsrecht sind nicht durch die Privilegierung des § 53 UrhG gerechtfertigt. Hinsichtlich der Privilegierung nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen: Ist - wie dargelegt - die BPjM der verantwortliche Hersteller der streitgegenständlichen Kopie - und nicht der Kläger -, erfolgt die Vervielfältigung des Films durch sie weder durch eine natürliche Person noch zum privaten Gebrauch.
70Vgl. insoweit nochmals BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49 ff., und vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95 -, BGHZ 134, 250 = NJW 1997, 1363 = juris Rn. 46; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 53 Rn. 14; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 UrhG Rn. 36.
71Aus denselben Gründen kommt § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b), Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG nicht zum Tragen.
72Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG ist zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt nach § 53 Abs. 2 Satz 3 UrhG nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 UrhG vorliegt, also die Herstellung oder das Herstellenlassen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient (Nr. 1) oder zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird (Nr. 2).
73Erneut ist ausschlaggebend, dass der Hersteller oder derjenige, der herstellen lässt, selbst durch § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b), Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG privilegiert ist. Nur in diesem Rahmen nimmt der Dritte, der die Vervielfältigungen im Auftrag vornimmt, an der Privilegierung des Auftraggebers teil.
74Vgl. ein weiteres Mal BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95 -, BGHZ 134, 250 = NJW 1997, 1363 = juris Rn. 46; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 53 Rn. 20; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 UrhG Rn. 48.
75Diese Konstellation ist jedoch - wie dargestellt - nicht gegeben, weil die BPjM informationsfreiheitsrechtlich gesehen nicht der Werkunternehmer/Auftragnehmer und der Kläger nicht der Werkbesteller/Auftraggeber der Kopie - der zu erteilenden Auskunft - wäre. Diese würde von ihr selbst nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes hergestellt, ohne dass sie selbst urheberrechtlich privilegiert ist.
763. Darüber hinaus steht dem streitgegenständlichen Informationsanspruch auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG entgegen.
77Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
78Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet sowohl den Schutz von Individualrechtsgütern (Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Einzelnen) als auch den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates; Schutzgut ist mithin auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
79Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/4493, S. 10; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, DVBl. 2015, 1262 = juris Rn. 63; Bay. VGH, Urteil vom 5. August 2015 - 5 BV 15.160 -, juris Rn. 27.
80Der Ausschlussgrund greift bereits bei einer möglichen konkreten Gefährdung des Schutzguts („gefährden kann“). Angesichts der so herabgesetzten Eintrittswahrscheinlichkeit sind an die Gefahrenschwelle keine strengeren Anforderungen gestellt als im Rahmen des § 3 Nr. 1 IFG, der die Möglichkeit „nachteiliger Auswirkungen“ auf das Schutzgut erfordert.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, DVBl. 2015, 1262 = juris Rn. 65.
82Nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt.
83Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, DVBl. 2015, 1262 = juris Rn. 67, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 16 ff.
84Ob dies infolge eines Informationszugangs der Fall ist, ist nicht nur anhand des ersten gestellten Informationsantrags sowie der Person des konkreten Antragstellers und seiner Absichten zu beurteilen. Darüber hinaus gehend sind die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.
85Vgl. im Hinblick auf den vergleichbaren § 6 IFG NRW: OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rn. 46, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, DVBl. 2015, 1133 = juris Rn. 76.
86Gemessen an diesen Maßstäben würde die streitige Informationserteilung die öffentliche Sicherheit gefährden.
87Zum einen besteht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darin, dass die Herstellung und Aushändigung einer analogen Kopie des Films „Carl Ludwig2. Teil“ durch die BPjM an den Kläger - wie ausgeführt - gegen §§ 16, 17 UrhG als Teil der objektiven Rechtsordnung verstößt, ohne durch § 53 UrhG gerechtfertigt zu sein.
88Zum anderen würde diese Form der Informationserteilung sowohl die Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung BPjM im Hinblick auf die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nach §§ 17 Abs. 2, 18, 21 JuSchG beeinträchtigen als absehbar auch die Einhaltung und Überwachung insbesondere der Verbreitungsverbote des § 15 JuSchG beeinträchtigen.
89Die BPjM hat den gesetzlichen Auftrag, über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien oder über die Streichung aus dieser Liste zu entscheiden. Dem widerspräche es diametral, sie über § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu verpflichten, Medien, die sie selbst durch ihre Indizierungsentscheidung in der Reichweite des § 15 Abs. 1 JuSchG einer Präsentation, Verbreitung, Abgabe und Werbung entzogen hat,
90vgl. zu den Rechtsfolgen einer Indizierung Spürck/Erdemir, in: Nikles/Roll/Spürck/Erdemir/Gutknecht, Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 15 JuSchG Rn. 9 ff.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 369 ff.,
91im selben Moment einer potentiell unbestimmbaren Anzahl von Personen wieder zugänglich machen zu müssen, nur weil sie nunmehr infolge des Indizierungsvorgangs über dieses Medium verfügt. Gerade bei vergriffenen indizierten Medien, die - wie im vorliegenden Fall - nicht unter den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 IFG fallen, würde der BPjM andernfalls angesonnen, diese gleichsam im Wege einer Neuauflage wieder marktgängig zu machen. Diese Folge ist mit der Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit einer staatlichen Einrichtung mit der spezifischen gesetzlichen Aufgabenstellung der BPjM unvereinbar.
92Des Weiteren würden die erwähnten Präsentations-, Verbreitungs-, Abgabe- und Werbeverbote, die für alle in § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 JuSchG genannten Trägermedien gelten, substantiell ausgehöhlt, wenn jeder erwachsene Antragsteller mittels des Informationsfreiheitsgesetzes in den Besitz eines (vergriffenen) indizierten Mediums gelangen könnte. In diesem Fall würde der BPjM und den mit der Überwachung des § 15 JuSchG befassten Behörden die Kontrolle über die Verbreitung und die Verwendung der jugendgefährdenden Medien - deren Bandbreite die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2016 veranschaulicht hat - wesentlich erschwert.
93Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, die Verbote des § 15 Abs. 1 JuSchG würden ohnehin nicht für erwachsene Personen gelten und sie beträfen lediglich Trägermedien, die gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JuSchG in Teil A der Liste geführt würden; die in § 15 Abs. 2 JuSchG genannten schwer jugendgefährdenden Medien unterlägen den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG auch unabhängig von einer Aufnahme in die Liste. Die beschriebene Gefährdung der Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit der BPjM resultiert gerade aus deren aufgabengemäßer Befassung mit dem betreffenden Medium im Zuge eines Verfahrens auf Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien. Nur im Nachgang zu einer Indizierung hat die BPjM das Medium inne und kann sie Adressatin eines Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG werden. Die Gefährdung der Tatbestände des § 15 Abs. 1 JuSchG würde durch einen potentiell flächendeckenden Informationszugangsanspruch eintreten, der den Jugendschutz, den u. a. die §§ 15 ff. JuSchG bewerkstelligen wollen, durch fehlende Kontroll- und Überwachungsmechanismen zumindest teilweise konterkarieren würde.
94Diese Gefahrenlage wird auch bereits durch das Informationsbegehren des Klägers verursacht. Würde ihm der streitige Informationszugangsanspruch zugesprochen, hätte dies die von der Beklagten befürchtete und mit ihren Schriftsätzen vom 1. Februar 2015, vom 18. September 2015 und vom 20. April 2016 substantiierte Breitenwirkung. Dieser hätte sie auf der Grundlage des geltenden Rechts nichts entgegenzusetzen, um die effektive Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe durch die BPjM zu schützen. Nach dem Vorbringen der Beklagten wären ca. 4.000 bis 5.000 (vergriffene) indizierte Medien betroffen, die insbesondere auch einen rechtsextremistischen oder pädophil-orientierten - nicht aber notwendigerweise i.S.v. § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG strafbaren - Inhalt hätten. Der Fall des Klägers habe so auch bereits zu einem konkreten Antrag gleichen Inhalts geführt.
95III. Unbeschadet all dessen wäre der zur Entscheidung gestellte Herausgabeanspruch aber auch im Falle des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen. Unter dieser Annahme wäre die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG berechtigt, die Aushändigung einer Kopie des Videofilms „Carl Ludwig 2. Teil“ an den Kläger aus wichtigem Grund zu verweigern und ihn stattdessen auf die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der BPjM zu verweisen.
96Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 IFG). Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand
97(§ 1 Abs. 2 Satz 3 IFG).
98Neben dem ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Satz 3 IFG genannten kommen als wichtiger Grund i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG auch materielle Gesichtspunkte in Betracht, die ein Abweichen vom begehrten Informationszugang rechtfertigen. Dies sind insbesondere die materiellen Schutzbelange nach §§ 3 bis 6 IFG.
99Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs 15/4493, S. 8 f.; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 155 f.; Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2013, § 1 Rn. 105; Rossi, IFG, 2006, § 1 Rn. 99.
100Danach wäre die Beklagte berechtigt, von der von dem Kläger begehrten Form des Informationszugangs - Aushändigung einer Kopie des Videofilms „Carl Ludwig 2. Teil“ - aus wichtigem Grund i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG abzuweichen. Um den zuvor unter II.2. und II.3 ausgeführten öffentlichen Belangen des Schutzes des geistigen Eigentums nach § 6 Satz 1 IFG sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 3 Nr. 2 IFG wegen einer drohenden Funktionsbeeinträchtigung der BPjM Rechnung zu tragen, wäre die Beklagte jedenfalls befugt, den Kläger auf die Einsichtnahme in den Indizierungsvorgang nur in den Räumlichkeiten der BPjM zu verweisen, um dessen Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG - dessen Existenz unterstellt - zu erfüllen. Da sich die Klage ausdrücklich auf die Form des Informationszugangs durch Herausgabe der Analogkopie des Films richtet, ist sie auch unter dieser Annahme vollumfänglich abzuweisen.
101Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
102Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
103Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor. Der vorliegende Fall gibt Anlass dazu, Inhalt und Reichweite der Ausschlussgründe gemäß § 6 Satz 1 IFG und § 3 Nr. 2 IFG weiter auszudifferenzieren bzw. höchstrichterlich weitergehend zu klären.
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