Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 765/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe weder aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW noch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW der geltend gemachte Anspruch darauf zu, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen der mit bestandskräftigen Beihilfebescheiden aus dem Jahr 2011 abgeschlossenen Beihilfeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die Rechtmäßigkeit der Beihilfebescheide, mit denen die Beklagte dem Kläger Beihilfen zur stationären Pflege seiner Ehefrau gewährt habe, werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger im Jahr 2011 ausweislich seines unter dem 1. Juli 2013 erlassenen Einkommensteuerbescheids einen negativen Gewinn (= Verlust) aus Gewerbebetrieb gehabt habe. § 5c Abs. 2 Satz 2 der Beihilfenverordnung (BVO) NRW in der im Jahr 2011 maßgeblichen Fassung [vom 5. November 2009 (GV. NRW. 602) – im Folgenden: BVO NRW a.F.] habe vorgesehen, dass Einkommen die monatlichen (Brutto‑)Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) oder Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten seien. Nach Satz 4 der Vorschrift seien dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen, wenn zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gewährt werde. Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltene Gewinnbegriff, gemäß dem auch ein negativer Gewinn möglich sei, sei im Rahmen der Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Pflege für die Ermittlung des Einkommens i.S.v. § 5c Abs. 2 Sätze 2 und 4 BVO NRW a.F. nicht maßgeblich.
7Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen begründet. Die vom Kläger gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände greifen im Ergebnis sämtlich nicht durch.
8Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten folge bereits aus dem Wortlaut des § 5c Abs. 2 BVO NRW a.F., der einen Verweis auf das Einkommensteuergesetz nicht enthalte und zudem den Begriff des „Erwerbseinkommens“ verwende, der dem Einkommensteuergesetz fremd sei. Auch die systematische Auslegung spreche gegen die Anwendung des Einkommensteuergesetzes. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BVO NRW a.F. knüpfe – anders als § 5c Abs. 2 BVO NRW a.F. – an das Einkommensteuergesetz an, indem er den steuerrechtlichen Begriff des „Gesamtbetrags der Einkünfte“ verwende und dazu ausdrücklich auf § 2 Absätze 3 und 5a EStG verweise. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der Verwaltungsvorschrift zur Beihilfenverordnung [hier noch anwendbar in der Fassung vom 22. April 2010 (MBl. NRW. 333; im Folgenden: VVzBVO a.F.)]. Nach Nr. 5c.2.2 VVzBVO a.F. seien als Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde zu legen; ein Hinweis auf die Gewinnermittlung nach § 4 EStG fehle konsequenterweise.
9Der Kläger trägt demgegenüber vor: Wenn der „Gesetzgeber […] in ein und demselben Gesetz verschiedene Einkunftsbegriffe“ verwenden wolle, wäre zu erwarten, dass er „dies durch ausdrückliche Abgrenzung deutlich macht“. Aus einer Nichterwähnung bestimmter Vorschriften könne daher ein entsprechender Schluss nicht gezogen werden.
10Das überzeugt schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht von verschiedenen Einkunftsbegriffen ausgegangen ist, sondern zutreffend darauf abgestellt hat, dass in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BVO NRW a.F. von Einkünften die Rede ist, während § 5c Abs. 2 Sätze 2 und 4 BVO NRW a.F. den Begriff des (Erwerbs‑)Einkommens verwendet. Auch die vom Kläger geäußerte Erwartung ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr wäre umgekehrt angesichts der Formulierung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BVO NRW a.F. mit dem dortigen ausdrücklichen Verweis auf § 2 Absätze 3 und 5a EStG zu erwarten gewesen, dass der Verordnungsgeber in § 5c Abs. 2 Sätze 2 und 4 BVO NRW a.F. auf § 4 EStG verweist, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass diese steuerrechtliche Vorschrift den Begriff des (Erwerbs‑)Einkommens im Sinne der beihilferechtlichen Regelungen konkretisiert. Das hat er indes nicht getan.
11Weiter trägt der Kläger vor, aus dem in § 5c Abs. 2 Sätze 2 und 4 BVO NRW a.F. fehlenden Verweis auf § 4 EStG könne auch deswegen nicht auf die fehlende Anwendbarkeit dieser Vorschrift geschlossen werden, weil die auch vom Verwaltungsgericht herangezogene Nr. 5c.2.2 VVzBVO a.F. das Erwerbseinkommen als Summe der Einkünfte u.a. aus Gewerbebetrieb definiere. Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssten aber nach § 4 EStG ermittelt werden, da es eine andere Vorschrift hierfür nicht gebe.
12Das greift schon deswegen nicht durch, weil es hier nicht um die Frage der Gewinnermittlung geht, sondern darum, ob auch ein negativer Gewinn (als Ergebnis der Gewinnermittlung) berücksichtigungsfähig ist. Dazu lässt sich Nr. 5c.2.2 VVzBVO a.F. nichts entnehmen. Dass das Beamtenrecht auch in anderen Zusammenhängen nur auf positive Einkünfte abstellt, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 76 Abs. 4 Satz 1 LDG NRW/§ 79 Abs. 4 Satz 1 BDG i.V.m. § 18a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a SGB IV und auf § 53 BeamtVG zutreffend ausgeführt. In Anbetracht dieser Regelungen trifft auch die Behauptung des Klägers nicht zu, der Begriff des Erwerbseinkommens werde „sprachüblich und auch im (Steuer‑)Verwaltungsrecht durchgängig zur Umschreibung der ‚aktiven‘ Einkunftsarten, seien sie nun positiv oder negativ, verwendet“ und die Unterscheidung des Verwaltungsgerichts sei „künstlich und aufgesetzt“.
13Der Kläger wendet gegen die eben erwähnte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf § 53 BeamtVG zwar ein, es sei „nicht ansatzweise erkennbar“, inwiefern eine bundesrechtliche Regelung, die sich „mit völlig anderen Sachverhalten“ beschäftige, zur Auslegung einer Landesvorschrift zum Beihilferecht herangezogen werden könne. Das weckt jedoch schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht § 53 BeamtVG nur als eines von mehreren Beispielen herangezogen hat, um zu belegen, dass der Begriff des Erwerbseinkommens im rechtlich üblichen Verständnis nur positive Einkünfte umfasst. Ferner begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, die Auslegung eines Begriffs des Landesrechts am Bedeutungsgehalt dieses Begriffs in Bundesgesetzen, die zudem die gleiche Materie (Beamtenrecht) betreffen, zu orientieren. Der Kläger bezieht sich im Übrigen in seiner Antragsbegründung selbst, wie dargelegt, auf ein angeblich „im (Steuer‑)Verwaltungsrecht“ übliches Begriffsverständnis, ohne dafür indes Beispiele zu nennen. Zudem sind § 5c Abs. 2 BVO NRW a.F. und § 53 BeamtVG entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls insofern vergleichbar, als es jeweils um Fälle geht, in denen ein Empfänger von Leistungen, die Ausfluss des Alimentationsprinzips sind (Beihilfen bzw. Versorgungsbezüge), zugleich (u.a.) Erwerbseinkommen bezieht, was für die Leistungsberechnung von Bedeutung ist. Der vom Kläger in seiner Antragsbegründung schließlich erneut hervorgehobene Umstand, dass er vor der Änderung des § 53 BeamtVG in den Ruhestand getreten sei, ist unerheblich. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es nicht um die Anwendung dieser Norm auf die Ruhestandsbezüge des Klägers, sondern um die Auslegung des § 5c Abs. 2 BVO NRW a.F. gehe. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auseinander.
14Der Kläger hält des Weiteren das Argument des Verwaltungsgerichts für verfehlt, Sinn und Zweck des § 5c Abs. 2 BVO NRW a.F. sprächen gegen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Vorschriften der Beihilfenverordnung NRW seien Ausfluss des Alimentationsprinzips, dessen Kernbestandteil es sei, den Beamten und Versorgungsempfängern einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. Das Alimentationsprinzip verlange jedoch nicht, dass dem Dienstherrn das wirtschaftliche Risiko einer gewerblichen Tätigkeit des (Ruhestands‑)Beamten auferlegt werde; ein solches Risiko müsse dieser vielmehr selbst tragen. Der Kläger wendet demgegenüber ein, eine Überbürdung wirtschaftlicher Risiken auf den Beihilfeträger wäre bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung ausgeschlossen. „Gerade“ durch Anknüpfung an die steuerrechtliche Ermittlung der Einkünfte sei sichergestellt, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb dauerhaft nur positiv sein könnten. Erwirtschafte ein Gewerbebetrieb nämlich dauerhaft oder über längere Zeit Verluste, werde die Gewinnerzielungsabsicht aberkannt und der Verlust rückwirkend als nicht steuerrelevante Liebhaberei aus der Einkommensteuerveranlagung herausgenommen. In der Folge wären auch die Beihilfebescheide rückwirkend zu ändern.
15Das ist so nicht richtig. Allein der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb – und sei es ggf. über lange Zeit – Verluste erwirtschaftet, führt noch nicht dazu, dass eine Gewinnerzielungsabsicht i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG zu verneinen wäre. Eine die Gewinnerzielungsabsicht ausschließende so genannte Liebhaberei kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit zudem auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige somit nicht wie ein Gewerbetreibender verhalten hat, wenn er also beispielsweise die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen liegenden Gründen ausgeübt hat.
16Vgl. nur Wacker, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 35. Aufl. 2016, § 15, Rn. 28, 31 f., m.w.N. aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.
17Schon deswegen wäre es durchaus möglich, dass der Beihilfeträger bei einer Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen von § 5c Abs. 2 Sätze 2 und 4 BVO NRW a.F. das wirtschaftliche Risiko eines Gewerbebetriebs des (Ruhestands‑)Beamten ggf. sogar über viele Jahre mitzutragen hätte. Im Übrigen erfasst die Argumentation des Klägers von vornherein die Fälle nicht, in denen mit einem Gewerbebetrieb zwar regelmäßig positive Gewinne erwirtschaftet werden und daher kein Anlass für Zweifel an einer Gewinnerzielungsabsicht besteht, in einzelnen Jahren aber Verluste anfallen, die dann in diesen Jahren auch beihilferechtlich beachtlich wären. Um einen solchen Fall dürfte es sich angesichts des Vortrags des Klägers, er habe in den vergangenen Jahren stets positive Gewinne mit seinem Gewerbebetrieb erwirtschaftet, gerade hier handeln.
18Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe nach ihrer Verwaltungspraxis die Beihilfebescheide immer unter Berücksichtigung der Steuerbescheide angepasst. Soweit sie danach positive Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb berücksichtigt hat, folgt daraus aus den von ihr und vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen jedoch nicht, dass negative Einkünfte im Rahmen des § 5c Abs. 2 BVO NRW a.F. ebenso zu behandeln sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb beim Kläger nicht, bei anderen Beihilfeberechtigten gleichwohl berücksichtigt, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen könnte der Kläger aus einer derartigen – hier nur unterstellten – Handhabung beihilferechtlicher Vorschriften durch die Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn diese wäre rechtswidrig und der Kläger könnte auch aus Gleichheitsgründen nicht beanspruchen, ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden („keine Gleichheit im Unrecht“).
192. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres beantworten lässt.
20Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
21Der Kläger hat in seinem Zulassungsvorbringen bereits keine Frage ausformuliert. Ungeachtet dessen begründet die aus seinem gesamten Vortrag ableitbare Frage, ob bei der Ermittlung des Einkommens i.S.v. § 5c Abs. 2 Sätze 2 und 4 BVO NRW a.F. Verluste aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn diese Frage lässt sich, wie dargelegt, auf der Grundlage des Wortlauts der Regelungen mit Hilfe allgemeiner Auslegungsmethoden ohne Weiteres verneinen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und geht vom Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) aus, wobei dieser unter Berücksichtigung des Bescheidungsbegehrens gem. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist.
24Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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