Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1039/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids noch nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte das unbefristete Grabnutzungsrecht (Erbbegräbnis) an der Wahlgrabstätte auf dem städtischen Friedhof T. , welches die Vorfahren des Klägers am 9. Juli 1828 erworben hatten, auf den 8. Juli 2029, also auf die Dauer von dann 201 Jahren befristen durfte.
3I. Hiergegen macht der Kläger ohne Erfolg zunächst geltend, bei diesem Erbbegräbnis handele es sich „um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis …, das nicht ohne Weiteres durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Friedhofssatzung kassiert oder überwölbt werden kann.“ Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten geklärt, dass ein Nutzungsrecht an einer Grabfläche auf einem Friedhof als ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der öffentlichen Anstalt Friedhof anzusehen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Träger des Friedhofs ein staatlich-öffentlicher, ein kirchlicher oder in Nordrhein-Westfalen ausnahmsweise auch ein Übernehmer, also ein beliehener privater Rechtsträger ist (§ 1 Abs. 2, 4 bis 6 BestG NRW).
4BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 ‑ 9 BN 5.01 ‑, NVwZ 2002, 609, juris, Rdn. 3; Urteile vom 8. März 1974 ‑ VII C 73.72 ‑, juris, Rdn. 18, vom 16. Dezember 1966 ‑ VII C 45.65 ‑, BVerwGE 25, 364 (365), und vom 8. Juli 1960 ‑ VII C 123.59 ‑, BVerwGE 11, 68 (73); OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2009 ‑ 19 A 1347/06 ‑, NWVBl. 2009, 438, juris, Rdn. 25, vom 16. Oktober 1992 ‑ 19 A 2415/90 ‑, S. 8 des Urteilsabdrucks, vom 15. November 1991 ‑ 19 A 1492/88 ‑, NWVBl. 1992, 214, juris, Rdn. 51 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 18. September 1957 ‑ V ZR 153/56 ‑, BGHZ 25, 200 (206); Barthel, in: Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2015, Kap. 11 D., Rdn. 76 (S. 280).
5Privatrechtlicher Natur kann ein Erbbegräbnis in Nordrhein-Westfalen heute nur noch ganz ausnahmsweise dann sein, wenn es ein Nutzungsrecht an einer außerhalb eines Friedhofs gelegenen privaten Grundstücksfläche zum Inhalt hat. Nur für ein solches seltenes privatrechtliches Nutzungsrecht bildet Art. 133 EGBGB heute noch die Grundlage. Dort bedarf dann eine Erdbestattung einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW).
6Zu einem solchen privaten Erbbegräbnis OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 ‑ 19 B 266/15 ‑, juris, Rdn. 3; Merten, in: Staudinger, EGBGB, juris, Neubearbeitung 2012, Art. 133, Rdn. 12 f.
7Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das Erbbegräbnis der Vorfahren des Klägers im Ergebnis zutreffend als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Denn deren Nutzungsrecht bezog sich seit seiner Begründung am 9. Juli 1828 auf eine Grabfläche auf einem Friedhof. Der Friedhof T. ist seit dem 11. August 1827 ein gemeindlicher Friedhof. Die damalige Gemeinde T. hatte das Friedhofsgrundstück an diesem Tag von der katholischen Pfarre T. in Erbpacht erworben, „um auf demselben einen Gottesacker für die christlichen Gemeinden beider Konfessionen anzulegen“. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des vom Kläger vorgelegten rechtskräftigen Urteils des OLG I. vom 4. Mai 1929 ‑ 8 U 208/28 ‑, S. 2 des Urteilsabdrucks, das konkret die Erbbegräbnisse auf dem Friedhof T. betraf, auch dasjenige der Vorfahren des Klägers.
8Der Kläger bestreitet auch nicht, dass seine Grabstätte Bestandteil dieses Friedhofs ist. Er weist lediglich darauf hin, dass sie in einem abgrenzbaren Teil des Friedhofs liege und von den übrigen Grabstätten „räumlich abgesetzt“ sei. Dies genügt jedoch nach dem genannten Maßstab nicht für die Annahme eines privaten Erbbegräbnisses auf der Grundlage des Art. 133 EGBGB. In der Tat mag, wie der Kläger ausführt, etwas Anderes gelten für Erbbegräbnisstätten außerhalb eines Friedhofs, die in Westfalen etwa an landschaftlich markanten Stellen mit besonderem Blick auf die Ländereien eines Hofes gelegen sind.
9Seit vielen Jahrzehnten überholt ist hiernach die Einordnung des Erbbegräbnisses der Vorfahren des Klägers als privates Recht, welche das OLG im erwähnten Urteil vorgenommen hat (S. 17 des Urteilsabdrucks). Diese Einordnung entsprach damals noch für kurze Zeit der Rechtsprechung des ihm übergeordneten Reichsgerichts (RG). Schon im September 1931 hat sich das RG jedoch der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) angeschlossen, welches das Nutzungsrecht an einer Grabfläche auf einem Friedhof bereits vorher als ein öffentlich-rechtliches Anstaltsbenutzungsrecht qualifiziert hatte. Auch der BGH hat nach dem Zweiten Weltkrieg diese geänderte Rechtsprechung des RG fortgeführt.
10BGH, a. a. O., S. 206 f.; RG, Urteile vom 28. September 1931 ‑ IV 81 und 82/31 ‑, zitiert im Urteil vom 30. April 1934 ‑ IV 372/33 ‑, RGZ 144, 285 (286), sowie vom 25. April 1938 ‑ IV 7/38 ‑, RGZ 157, 246 (249 f.); PrOVG, Urteil vom 26. Januar 1926 ‑ II C 59/25 ‑, PrOVGE 80, 47 (49), das einen 1828 angelegten „Amtsfriedhof“ im damaligen Landkreis Bielefeld betraf.
11Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schließt diese öffentlich-rechtliche Einordnung des Erbbegräbnisses nicht aus, dass es, solange es bestand, gleichwohl ein dingliches, „mit ihren Höfen als Zubehör ständig verbunden[es]“ Recht war (so das OLG), solange die Friedhofsordnung Raum für eine solche Ausgestaltung des Nutzungsrechts, also seines Übergangs auf Rechtsnachfolger ließ. Erstmals § 14 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt C. (FS 1973) brachte auch ein solches dinglich ausgestaltetes Erbbegräbnis zum Erlöschen. Nach § 14 Abs. 1 FS 1973 erloschen Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die früher ohne Festlegung einer Nutzungszeit oder auf Friedhofsdauer gewährt worden waren, am 31. Dezember 1985. § 14 Abs. 2 FS 1973 ersetzte die dingliche Wirkung der erloschenen Nutzungsrechte durch einen gebührenpflichtigen Verlängerungsanspruch des bisherigen Inhabers. Demgegenüber hatte § 21 Satz 2 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt C. vom 6. Dezember 1960 dinglich ausgestaltete Erbbegräbnisse noch ausdrücklich unberührt gelassen.
12Diese seit langem in der maßgeblichen Rechtsprechung einhellige öffentlich-rechtliche Qualifizierung eines Erbbegräbnisses auf einem Friedhof hat entgegen der Meinung des Klägers auch keinen „Rechtsverlust durch Wandel in den Rechtsauffassungen der Verwaltungsgerichte“ bewirkt. Zuzugeben ist dem Kläger lediglich, dass die Vorinstanz in diesem Punkt verunglückt formuliert hat, die Erbbegräbnisse seien „ungeachtet ihres ursprünglich privatrechtlichen Charakters aufgrund eines historisch bedingten Wandels der Rechtsauffassung nach einhelliger Ansicht nunmehr“ subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte (S. 8 des Gerichtsbescheids). Tatsächlich war das Erbbegräbnis der Vorfahren des Klägers, wie oben ausgeführt, von Anfang an öffentlich-rechtlich. Geändert hat sich nicht diese Rechtsqualität, sondern nur die Rechtsauffassung der Gerichte und der Rechtswissenschaft darüber.
13Auch hat nicht diese Änderung der Rechtsauffassungen in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts den Verlust des Erbbegräbnisses der Vorfahren des Klägers herbeigeführt. Vielmehr hat das RG mit seiner geänderten Rechtsprechung lediglich einen wichtigen rechtsdogmatischen Beitrag zu denjenigen heutigen Landesgesetzen geleistet, die auf der Grundlage des 1949 in Kraft getretenen GG inzwischen die Friedhofsträger zum Erlass von Satzungen auch zur Regelung von „Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung ihres Friedhofs“ sowie der „Grabnutzungszeiten“ ermächtigen (so heute § 4 Abs. 1 und 2 BestG NRW). Auf einer derartigen gesetzlichen Grundlage hat hier die Beklagte das Erbbegräbnis der Vorfahren des Klägers auf dem Friedhof T. , wie ausgeführt, 1985 durch ihre neue Friedhofssatzung zum Erlöschen gebracht. Von einem Rechtsverlust durch geänderte Rechtsauffassungen der Gerichte kann hiernach keine Rede sein. Ebenso unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, es sei „hervorzuheben, dass die Friedhofssatzung der Stadt C. keine Bestimmungen enthält, wie mit solchen alten Rechten umzugehen ist.“
14II. Zu Unrecht macht der Kläger weiter geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unvereinbar „mit dem nachkonstitutionellen Gedanken einer an den Freiheitsrechten und dem Eigentum orientierten Grundordnung des Grundgesetzes.“ Auch die hiermit aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der vorgenannten Einordnung eines Erbbegräbnisses als ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht mit den Grundrechten des GG ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis seit langem geklärt. Danach fällt das genannte subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrecht in den Schutzbereich entweder der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG oder der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG. Im Einklang mit diesen Grundrechten darf der Friedhofsträger das Nutzungsrecht satzungsrechtlich nachträglich zeitlich begrenzen und seine Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig machen, wenn ein vom Friedhofszweck gedeckter Grund, insbesondere ein gestiegener Bedarf an Friedhofsfläche dies rechtfertigt und der Wesenskern des Nutzungsrechts unangetastet bleibt. Das gilt insbesondere auch für das Nutzungsrecht an einer Sondergrabstelle (Familiengrabstelle, Erbbegräbnis), welches sein Inhaber oder seine Rechtsvorgänger vor Inkrafttreten oder unter der Geltung einer Friedhofsordnung ohne zeitliche Beschränkung erworben haben.
15BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 1972 ‑ 1 BvR 98/71, 1 BvR 101/71 und 460/70 ‑ und vom 27. Oktober 1969 ‑ 1 BvR 293/69 ‑, zitiert bei BVerwG, Urteil vom 8. März 1974, a. a. O., Rdn. 19, ferner BVerwG, Beschluss vom 4. August 1989 ‑ 7 NB 2.89 ‑, Buchholz 408.3 Grabstellenrecht, Nr. 6, S. 1; Urteil vom 8. Juli 1960, a. a. O., S. 74 f.; OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2009, a. a. O., Rdn. 25, 32 ff., vom 15. November 1991, a. a. O., Rdn. 76 ff., und vom 21. August 1972 ‑ II A 1096/69 ‑, OVGE 28, 93 (95 f.).
16Im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hat hier das Verwaltungsgericht sinngemäß festgestellt, die Beklagte habe den Wesenskern des Erbbegräbnisses der Vorfahren des Klägers gewahrt, weil sie ihm eine gebührenfreie Nutzung der Grabstätte noch für 55 Jahre nach dem Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 FS 1973 ermögliche (S. 10 des Urteilsabdrucks). Gegen diese Würdigung hat der Kläger keine Zulassungsrügen erhoben. Abgesehen davon ist sie auch zutreffend.
17III. Schließlich steht auch die Rechtskraft des Urteils des OLG I. dem Erlöschen des Erbbegräbnisses seiner Vorfahren nicht entgegen. In Rechtskraft erwachsener Inhalt dieses Urteils im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO war die Feststellung, dass seinem damals klagenden Rechtsvorgänger K. V. „und [dessen] Rechtsnachfolgern im Eigentum“ gegen das damals beklagte Amt T. „das dingliche Recht zusteh[t] ..., auf 6 Lagern ... auf ewige Zeiten ohne neue Erwerbskosten ihre Toten zu beerdigen“ (S. 6 f. des Urteilsabdrucks). In subjektiver Hinsicht erstreckt sich die Rechtskraft dieser Feststellung nach § 325 Abs. 1 ZPO auch auf die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, weil sie Rechtsnachfolger der damaligen Streitparteien geworden sind. In objektiver Hinsicht erstreckt sich deren Rechtskraft nur auf das im Urteil bezeichnete Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, nicht aber auch auf die diesem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Einzelelemente, hier also insbesondere nicht auf die Vorfrage, ob das Erbbegräbnis privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur war.
18Dazu BGH, Urteile vom 14. Februar 2008 ‑ I ZR 135/05 ‑, NJW 2008, 2716, juris, Rdn. 13, und vom 17. Februar 1983 ‑ III ZR 184/81 ‑, NJW 1983, 2032, juris, Rdn. 23; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 322, Rdn. 33.
19Auch die Rechtskraft der Feststellung des Rechtsverhältnisses selbst, hier also des „auf ewige Zeiten“ kostenfrei bestehenden Nutzungsrechts, lässt nach § 323 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ZPO Raum für eine gerichtliche Abänderung, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Hier liegt eine solche wesentliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse im Inkrafttreten der bereits erwähnten landesgesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. An die Stelle einer zivilgerichtlichen Abänderung nach § 323 ZPO tritt im öffentlichen Recht die einzelfallbezogene Feststellung der Behörde durch Verwaltungsakt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW), die ihrerseits der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Insofern kann entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Rede davon sein, der angefochtene Gerichtsbescheid vermittele „das Bild eines allmächtigen Staates oder einer allmächtigen Staatsverwaltung, die sich beliebig der privaten Rechtsposition ihrer Bürger bedienen … und sie nach politischer Tageslaune z. B. für fiskalische Zwecke … instrumentalisieren … kann.“
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Verlängerung des Grabnutzungsrechts für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www. BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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