Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 952/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.436,18 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
3Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Laufbahnbefähigung der Klägerin für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst anzuerkennen und über den entsprechenden, bislang nur wegen Verneinung der Laufbahnbefähigung abgelehnten Übernahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Seine mit dem Zulassungsantrag allein angegriffene Ansicht, der von der Klägerin im Jahre 2006 nach staatlicher Prüfung vor der Berufsakademie Baden-Württemberg (BA BW) erlangte Ausbildungsabschluss mit der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Betriebswirtin (Berufsakademie)“ stelle einen gleichwertigen Abschluss i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG dar, hat es im Kern wie folgt begründet: Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sei zunächst in Rechnung zu stellen, dass nach Umwandlung der BA BW in die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) im Jahre 2009 Abschlüsse wie der der Klägerin gemäß § 7 des Gesetzes zur Errichtung der DHBW (DH-ErrichtG) in einen Diplomgrad der DHBW mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ umgewandelt werden könnten; mit einer solchen, auch hier möglichen Nachgraduierung liege aber ein Hochschulabschluss vor. Auch im Übrigen sei der Abschluss der Klägerin mit einem mit dem Bachelor abgeschlossenen Hochschulabschluss gleichwertig. Dafür spreche zunächst die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG BW) in der vom 6. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2009 gültigen Fassung, nach welcher das erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der BA BW gleichwertig mit dem Studium einer entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes ist und dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes vermittelt. Hinzu komme, dass die Ausbildungsgänge und -abschlüsse der BA BW ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der DHBW und des zuständigen Ministeriums jeweils vom 16. Juli 2012 nicht hinter dem durch Akkreditierung mit 210 ECTS-Punkten belegten Qualitätsstandard der jetzigen Bachelor-Studiengänge zurückblieben; das dreijährige durchgängige Studienmodell sei vollständig beibehalten worden, und das Leistungsvolumen sei unverändert geblieben. Die danach gegebene Gleichwertigkeit werde in detaillierter Form auch noch mal durch die E-Mail des Studiengangleiters der DHBW vom 8. Mai 2014 untermauert.
41. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der hiergegen geltend gemachten Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
5a) Keinen Erfolg hat zunächst die Gehörsrüge der Beklagten. Die Beklagte macht insoweit geltend: Die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausgewertete E-Mail des Studiengangleiters der DHBW vom 8. Mai 2014 sei ihr nach Lage ihrer Akten unbekannt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei ausweislich des Sitzungsprotokolls kein Hinweis auf diese E-Mail erfolgt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Abschluss der Klägerin sei gleichwertig i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG, beruhe jedoch unter anderem auf den in dieser E-Mail enthaltenen Ausführungen.
6Es kann offen bleiben, ob die Beklagte vor Ergehen des angefochtenen Urteils Kenntnis von der fraglichen E-Mail hatte. Denn die Berufung könnte auch dann nicht zugelassen werden, wenn sie keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer weiteren selbständig, d. h. schon für sich genommen tragenden, nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffenen Begründung, so ist die Verfahrensrüge unbegründet. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat seine insoweit in Rede stehende Annahme, die Ausbildungsgänge und -abschlüsse der BA BW blieben nicht hinter dem durch Akkreditierung mit 210 ECTS-Punkten belegten Qualitätsstandard der jetzigen Bachelor-Studiengänge zurück, tragend allein schon auf die Bescheinigung der DHBW vom 16. Juli 2012 und die Bestätigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg vom gleichen Tag gestützt. Das ergibt sich deutlich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es seinem Zitat aus der E-Mail vorangestellt hat. Dort heißt es nämlich, die Gleichwertigkeit des Studiengangs der Klägerin werde in detaillierter Form „auch nochmal durch die E-Mail (…) untermauert“. Diese Formulierung verdeutlicht, dass das Gericht das Vorliegen qualitativer Gleichwertigkeit schon mit den vorangegangenen Ausführungen bejaht hat, ohne dem Inhalt der E-Mail eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Die entscheidungstragenden vorangegangenen Ausführungen stellt die Beklagte nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen in Frage. Die sinngemäß (vgl. die Wendung „aufgrund nicht näher verifizierter Angaben der Dualen Hochschule Baden Württemberg“ in der Zulassungsbegründungsschrift, S. 2 Mitte) auch hinsichtlich der Bescheinigung der DHBW vom 16. Juli 2012 erhobene Aufklärungsrüge greift aus den nachfolgend unter Punkt 1. b) dieses Beschlusses dargestellten Gründen nicht durch.
7b) Ebenfalls keinen Erfolg hat die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht genügt. Der behauptete Verstoß ist schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt der Sache nach nicht vor.
8Die Beklagte macht insoweit in Bezug auf die Auswertung der E-Mail durch das Verwaltungsgericht geltend: Es sei nicht zulässig, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen anhand einer Bestätigung eines Studiengangleiters festzustellen, soweit diese lediglich den in der Klagebegründung dargestellten Umfang habe. Es bedürfe gerade auch mit Blick auf den inzwischen verstrichenen Zeitraum vielmehr einer sorgfältigen, die seinerzeitigen Regelungen der Berufsakademie auswertenden Ermittlung, ob die von der Kultusministerkonferenz (KMK) festgelegten Bedingungen während der gesamten Ausbildung der Klägerin und in jeder Hinsicht (Vermittlung von Fach- und Methodenwissen, Prüfungsordnung, Zusammensetzung und Qualifizierung des Lehrpersonals) erfüllt gewesen seien.
9Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung, weil es sich ausweislich des oben unter Punkt 1. a) Ausgeführten auf nicht tragende, sondern nur ergänzend gemachte Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezieht. Die Aufklärungspflicht verlangt aber nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, ZBR 2015, 87 = juris, Rn. 19, m. w. N.
11Soweit sich die Aufklärungsrüge ferner auch auf eine mangelnde Verifizierung der Bescheinigung der DHBW vom 16. Juli 2012 bezieht, fehlt es jedenfalls an der – erforderlichen – substantiierten Darlegung, dass die Beklagte auf die Erhebung etwaiger Beweise vor dem Verwaltungsgericht hingewirkt hat oder dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme aufgrund bestimmter, zu benennender Anhaltspunkte dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.
12Vgl. allgemein etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 –, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 3 = juris, Rn. 26, m. w. N.
13Namentlich mussten sich dem Verwaltungsgericht angesichts der von ihm in Auswertung auch der Gesetzeslage (§§ 7 DH-ErrichtG, 76 Abs. 2 LHG BW) vorgenommenen Gesamtwürdigung der Gleichwertigkeitsfrage keine Zweifel an der Richtigkeit der – allerdings nur ergebnishaften – Angaben der DHBW aufdrängen, dass es angesichts der Beibehaltung des bisherigen Studienmodells und des unveränderten Leistungsvolumens angemessen sei, die bisherigen Diplomstudiengänge der Berufsakademien des Landes Baden-Württemberg mit 210 ECTS-Punkten zu bewerten und als den Bachelorstudiengängen gleichwertig anzusehen. Das gilt umso mehr, als die bescheinigende Stelle kein unmittelbares Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat.
142. Es bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die aufgrund einer Gesamtwürdigung (s. o.) erfolgte Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Abschluss der Klägerin stelle einen gleichwertigen Abschluss i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG dar, wird von den Ausführungen der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt.
15Zur Begründung ihrer Auffassung, Diplomabschlüsse der Berufsakademien stellten gleichwertige Abschlüsse i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG weder zu den Bachelor- noch zu den Diplomabschlüssen der Fachhochschulen dar, trägt die Beklagte zunächst vor: Nach der zu den §§ 7 und 8 BLV getroffenen Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl. 2013, S. 848) seien nur in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien erworbene Abschlüsse gleichwertig im vorgenannten Sinne. Diese Regelung folge für das Laufbahnrecht des Bundes dem Beschluss der KMK vom 15. Oktober 2004 zur „Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur“. Nach Nr. 1 dieses KMK-Beschlusses seien Ausbildungsgänge an Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führen sollen (Bachelorausbildungsgänge), zu akkreditieren, und Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien seien hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Durch die danach verlangte, an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpfte Akkreditierung werde sichergestellt, dass Bachelor-Absolventen der Berufsakademien in vergleichbarer Weise wie jene der Hochschulen qualifiziert seien. Zu den Diplomabschlüssen an den Berufsakademien lege der Beschluss der KMK hingegen die Weitergeltung des Grundsatzbeschlusses der KMK vom 29. September 1995 fest. Danach aber spreche die KMK den Zuständigkeitsträgern der berufsrechtlichen Regelungen gegenüber lediglich die Empfehlung aus, Absolventen der Berufsakademien nach Maßgabe bestimmter Kriterien Absolventen der Fachhochschulen gleichzustellen.
16Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
17Die von der Beklagten angeführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift kann schon aus Gründen der Normenhierarchie den Kreis gleichwertiger Abschlüsse i.S.v. 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG nicht abschließend festlegen. Nicht bindend für die Gesetzesauslegung, sondern nur von indizieller Bedeutung sind insoweit (auch) die einschlägigen Beschlüsse der KMK. Unabhängig davon empfehlen die zitierten KMK-Beschlüsse es gerade, Absolventen der Berufsakademien nach Maßgabe bestimmter inhaltlicher Kriterien Absolventen der Fachhochschulen gleichzustellen. Dass sich der genannte KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004 nicht auf Diplome der Berufsakademien erstreckt, liegt im Übrigen – wie sich aus den in diesem Beschluss enthaltenen „Erläuterungen“ schließen lässt – (jedenfalls auch) daran, dass die KMK den Berufsakademien Veranlassung geben wollte, „ihre Ausbildungsangebote grundlegend zu überarbeiten und an die neuen Anforderungen anzupassen“, womit die Umstellung auf die Bachelor-/Master-Struktur gemeint war. Ein Rückschluss auf eine fehlende Gleichwertigkeit lässt sich aus der fehlenden Erstreckung demgemäß nicht ziehen.
18Vergleichbares gilt für den von der Beklagten ins Feld geführten Umstand, dass es ein Akkreditierungsverfahren oder „eine vergleichbare Maßnahme zur Sicherung der Niveaugleichheit mit einem Hochschulabschluss“ für Diplom-Ausbildungsgänge an Berufsakademien nicht gebe. Da das Akkreditierungsverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge eingeführt wurde (vgl. Beschluss der KMK vom 3. Dezember 1998), lässt sich aus dem von der Beklagten angeführten Fehlen einer Akkreditierungsmöglichkeit für Diplom-Studiengänge (an Berufsakademien) für die Frage der Gleichwertigkeit von vornherein nichts herleiten. Zudem mag eine Akkreditierung die Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall überflüssig machen und damit dem verständlichen Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung dienen. Es ist aber nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass sie aus Rechtsgründen die einzige Möglichkeit wäre, die Gleichwertigkeit i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG festzustellen; für eine solche Beschränkung enthält namentlich der Wortlaut dieser Norm keinerlei Anhaltspunkt.
19Es weckt ferner keine durchgreifenden Zweifel an der Möglichkeit der Gleichwertigkeit eines an einer BA BW erlangten Diploms, dass es für dieses keine „allgemeingültige Zuordnung“ zu einem Hochschulabschluss gibt. Denn mit diesem Einwand legt die Beklagte nichts dar, was Bedenken gegen die Annahme hervorrufen würde, dass (zumindest) eine Gleichwertigkeit mit einem Abschluss als Bachelor in Betracht kommt, bei dem es sich nach dem gestuften Studienmodell um einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss handelt und auf den § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG für die Frage der Gleichwertigkeit abstellt.
20Ferner moniert die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin spreche auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 LHG BW. Trotz solcher landesrechtlicher Gleichstellungen sei eine „allgemeine Gleichwertigkeit“ der an Berufsakademien erworbenen Diplome mit Fachhochschulabschlüssen nicht gegeben. Das Laufbahnrecht des Bundes sei aber bei der Festlegung der Mindestanforderungen „auf die Zugrundelegung allgemein gültiger Standards“ angewiesen. Die „Anerkennbarkeit“ von Abschlüssen unter Berücksichtigung unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen würde „der erforderlichen Anwendung eines einheitlichen Maßstabs zur Überprüfung der beruflichen Eignung zuwiderlaufen“. Nicht „jegliche hochschulrechtliche Festlegung“ eines Landes könne daher „automatisch Gültigkeit für das Laufbahnrecht“ des Bundes haben. Andernfalls würde dessen Rechtsetzungskompetenz „ausgehöhlt“. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als verfehlt, wonach § 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRRG darauf hindeute, dass landesrechtliche Normen bei der Gleichwertigkeitsprüfung in Rechnung zu stellen seien.
21Das greift nicht durch. Die Beklagte verkennt, dass eine „allgemeine Gleichwertigkeit“ der an Berufsakademien erworbenen Diplome mit Fachhochschulabschlüssen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch steht nicht der von ihr angesprochene Automatismus in Rede. Es geht vielmehr alleine darum, ob im konkreten (Einzel-)Fall die Klägerin mit dem von ihr an der (früheren) Berufsakademie Mannheim erworbenen Diplom insoweit die Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllt. Den (bundeseinheitlichen) Maßstab zur Beantwortung dieser Frage enthält § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG, in dem der Bundesgesetzgeber festgelegt hat, dass es sich um einen Abschluss handeln muss, der gleichwertig ist mit einem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium. Damit hat der Bundesgesetzgeber zugleich den (allgemein gültigen) inhaltlichen Standard normiert, den der Abschluss eines Laufbahnbewerbers erfüllen muss. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass als gleichwertige Abschlüsse im Sinne dieser Vorschrift allein solche in Betracht kämen, deren Gleichwertigkeit bundeseinheitlich gegeben wäre, mithin also unabhängig von der Frage, in welchem Bundesland sie erworben wurden, sind auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten nicht ersichtlich.
22Es höhlt zudem die genannte Vorschrift des Bundesrechts über die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht aus, wenn landesrechtlichen Regelungen bei der ggf. erforderlichen Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall – widerlegbare – Anhaltspunkte für die durch einen Ausbildungs- oder Studiengang vermittelte Qualifikation entnommen werden. Das Landesrecht determiniert damit nicht das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung, sondern findet lediglich Berücksichtigung im Rahmen einer – vom Verwaltungsgericht vorgenommenen (s. o.) – Würdigung der Gesamtumstände. Im Übrigen knüpft der Bundesgesetzgeber bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Laufbahnzugang auch sonst an landesrechtlich geregelte Sachverhalte an, etwa indem er ein mit einem Bachelor odereinem Master abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c), Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) BBG). Es liegt auf der Hand, dass dabei durch das Landesrecht die Zuständigkeit des Bundes zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Laufbahn für Bundesbeamte nicht berührt wird.
23Die Beklagte wendet sich schließlich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die fragliche Gleichwertigkeit auch mit § 7 DH-ErrichtG begründet hat, gemäß dem die der Klägerin verliehene Bezeichnung Diplom (mit dem Zusatz Berufsakademie) in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ und mit Angabe der Fachrichtung umgewandelt werden kann. Durch eine solche Nachgraduierung könnten die Inhalte des Studiums nicht nachträglich verändert werden, und die erforderliche Gleichwertigkeit könne auf diesem Wege nicht herbeigeführt werden. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. November 2010 – 12 K 2834/09 – macht die Beklagte zudem geltend, „selbst hochschulrechtlich“ führe eine Nachgraduierung nicht zu denselben Berechtigungen wie Hochschulabschlüsse.
24Auch das weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Es trifft zwar zu, dass durch eine Nachgraduierung die Inhalte des Studiums nicht nachträglich verändert werden können. Von einer solchen Veränderung ist aber auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr die Möglichkeit der Nachgraduierung im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung als weiteren Anhaltspunkt für die strittige Gleichwertigkeit gewertet. Das begegnet nach dem Vorstehenden keinen Bedenken. Ernstliche Richtigkeitszweifel werden in der Sache auch nicht dadurch begründet, dass die fragliche Nachgraduierung gemäß der angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach dem Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen keinen Zugang zu einem Masterstudiengang eröffnet. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat seine Auffassung u.a. mit dem Wortlaut von § 49 Abs. 7 Satz 2 HG NRW in der seinerzeit maßgeblichen, vom 4. Dezember 2008 bis zum 9. Februar 2012 gültigen Fassung begründet, wonach für den Zugang zu einem Master-Studiengang Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt seien. Durch diese Vorschrift hatte der Gesetzgeber selbst den Kreis der an einer Berufsakademie erworbenen Abschlüsse, die den Zugang zu einem Masterstudiengang eröffnen, in der genannten Weise beschränkt. Dies spricht bei der Auslegung dieser hochschulrechtlichen Regelung dafür, dass sonstige an Berufsakademien erworbene Abschlüsse bzw. von diesen verliehene Bezeichnungen den Zugang nicht eröffnen. Eine vergleichbare Beschränkung hat der Bundesgesetzgeber für das Bundesbeamtenrecht in § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG aber nicht vorgenommen.
253. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche Schwierigkeiten resultieren nach der Antragsbegründung der Beklagten aus einer vom Verwaltungsgericht angenommenen „Bindungswirkung“ hochschulrechtlicher Regelungen der Länder für das Laufbahnrecht des Bundes. Eine solche Bindungswirkung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung jedoch nicht zugrundegelegt, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt. Die von der Beklagten ferner benannte „Verbindung von hochschulrechtlichen und laufbahnrechtlichen Aspekten“ vermag besondere Schwierigkeiten im genannten Sinne ebenfalls nicht zu begründen; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels nach obigen Ausführungen nicht schon als offen bezeichnet werden.
264. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht die Beklagte die Frage an, „ob der Bund bzw. ein anderer Dienstherr durch Festlegungen eines Bundeslandes in seiner Regelungskompetenz beschränkt werden kann, die Zugangsvoraussetzungen für einzelnen Laufbahnen nach einem einheitlichen Maßstab festzulegen und in diesem Rahmen zu entscheiden, wann ein Abschluss nach objektiven Kriterien als gleichwertig anzusehen ist.“ Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern ohne Weiteres zu verneinen. Sie war zudem, wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer 2. ergibt, für das angegriffene Urteil nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
27Ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht den weiteren Ausführungen der Beklagten entnehmen, die Eröffnung eines Zugangs zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes aufgrund von Abschlüssen, die nicht Hochschulabschlüsse oder niveaugleiche Abschlüsse seien, würde „das klar strukturierte Laufbahngefüge des Bundes aufweichen und darüber hinaus als Hebel für weitergehende Öffnungsforderungen benutzt werden“. Um eine solche Eröffnung des Laufbahnzugangs geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Fraglich ist, wie ausgeführt, allein, ob das Berufsakademie-Diplom der Klägerin gleichwertig – bzw., in den Worten der Beklagten, niveaugleich – i. S. v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) BBG ist. Auch erscheint es auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Abschlüsse, die nicht Hochschulabschlüsse sind, den Zugang zur Laufbahn des gehobenen Dienstes überhaupt eröffnen können. Von einer solchen Möglichkeit geht vielmehr die Beklagte selbst aus, wie ihre Ausführungen belegen, nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §§ 7 und 8 BLV seien Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien gleichwertig im fraglichen Sinne.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 71 Sätze 1 und 2 GKG unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 9 und unter Berücksichtigung der zum 1. März 2015 erfolgten Besoldungserhöhung.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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