Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 802/13

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ‑ soweit noch anhängig ‑ beider Instanzen und die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens BVerwG 1 C 29.14.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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