Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2206/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 12. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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A1 – Anfänger

 

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A2 – Grundlegende Kenntnisse

 

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B1 – Fortgeschrittene Sprachverwendung

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