Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 471/16
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 46.285,62 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, beschränkt sich der Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO auf die von dem Rechtmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es auch in Ansehung der nach Fristablauf erfolgten – allein berücksichtigungsfähigen – Ergänzungen des Beschwerdevortrags nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Widerspruch vom 19. Januar 2016 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2017 und längstens bis zu einer Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache oder bis zu dessen anderweitiger Erledigung.
5Die Beschwerde richtet sich gegen die allein tragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach welcher der behauptete Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des (gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 BBG mit Ablauf des 30. April 2016 vorgesehenen und durch Zwischenregelung des Senats auf das Ende des Monats, in dem die abschließende Entscheidung des Senats über die vorliegende Beschwerde ergeht, hinausgeschobenen) Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Abs. 1a BBG daran scheitert, dass dem dienstliche Belange entgegenstehen (§ 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BBG). Die insoweit geltend gemachten Beschwerdegründe greifen nicht durch.
6Nach § 53 Abs. 1a Satz 1 BBG ist einem Antrag nach Absatz 1 der Vorschrift – also hier einem spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellten Antrag des Beamten, den Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinauszuschieben – zu entsprechen, wenn die (kumulativ aufgestellten) Voraussetzungen in § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 4 BBG sämtlich gegeben sind, wenn also u. a. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen (§ 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BBG).
7Bei diesem Begriff der „dienstlichen Belange“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die dienstlichen Belange richten sich aber nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Der Begriff der dienstlichen Belange ist maßgebend durch die verwaltungspolitischen und verwaltungsorganisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C21.03 –, BVerwGE 120, 382 = ZBR 2004, 393 = juris, Rn. 10 f. (zum Begriff der „dringenden dienstlichen Belange“ bei der Altersteilzeit); Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, ZBR 2013, 54 = juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, IÖD 2013, 175 = NVwZ-RR 2013, 893 = juris, Rn. 8 f., und vom 22. April 2013 – 6 B 277/13 –, juris, Rn. 14.
9Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der "öffentlichen Belange" (oder der "öffentlichen Interessen", "Interessen der Allgemeinheit" und dergleichen) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C21.03 –, BVerwGE 120, 382 = ZBR 2004, 393 = juris, Rn. 10 f. (zum Begriff der „dringenden dienstlichen Belange“ bei der Altersteilzeit); Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, ZBR 2013, 54 = juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, IÖD 2013, 175 = NVwZ-RR 2013, 893 = juris, Rn. 8 f.
11Maßgeblich für das Verständnis des hier in Rede stehenden Begriffes der entgegenstehenden dienstlichen Belange ist der Umstand, dass der Gesetzgeber diesen Begriff in § 53 Abs. 1b BBG durch sechs Beispielsfälle konkretisiert hat, welche ausweislich der eingangs der Norm verwendeten Formulierung „insbesondere“ nicht abschließend gemeint sind,
12vgl. Badenhausen, Die Familienpflegezeit für Bundesbeamte, DÖV 2014, 563 ff. (567, Gliederungspunkt IV. 2.), sowie die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem – so Gesetz gewordenen – Entwurf eines § 53 Abs. 1b BBG gegebene Begründung, BT-Drs. 17/12356, S. 11 f., in der weitere denkbare dienstliche Belange genannt werden,
13und deshalb als Regelbeispiele bezeichnet werden können.
14Vgl. insoweit Hebeler/Spitzlei, Das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Beamtenrecht – Bestandsaufnahme, Motive und Voraussetzungen, DVBl. 2016, 534 ff. (538): „im Wege einer Regelbeispielstechnik“.
15Während das Regelbeispiel des § 53 Abs. 1b Nr. 6 BBG prognostisch in den Blick nimmt, ob der Beamte im Falle des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand den Anforderungen des Dienstes noch gewachsen sein wird, befassen sich die übrigen Regelbeispiele ausnahmslos mit personalwirtschaftlichen Gründen, die gegen eine Weiterbeschäftigung des Beamten sprechen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem – hier allein interessierenden – Regelbeispiel des § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG. Indem nämlich diese Vorschrift von „anderen“ personalwirtschaftlichen Gründen spricht, welche gegen eine Weiterbeschäftigung des Beamten sprechen, gibt sie zu erkennen, dass die zuvor angeführten – konkreteren – Regelbeispiele (§ 53 Abs. 1b Nr. 1 bis 4 BBG) ebenfalls unter diese Rubrik fallen. Das leuchtet auch unmittelbar ein. Die planerischen Erwägungen etwa, dass die (von dem Beamten) bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen (Nr. 1) oder Planstellen eingespart werden sollen (Nr. 2), stellen unzweifelhaft personalwirtschaftliche Gründe dar, welche gegen eine begehrte Weiterbeschäftigung sprechen.
16Die von § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG erfassten (anderen) personalwirtschaftlichen Gründe müssen sich aus einer hinreichend konkreten Aufgaben- oder Personalplanung des Dienstherrn ergeben. Das folgt schon aus einem systematischen Vergleich der Regelung des § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG mit den von ihr in Bezug genommenen konkreteren Regelbeispielen § 53 Abs. 1b Nr. 1 bis 4 BBG. Denn in den zuletzt genannten Fällen verlangt der Gesetzgeber – wie übrigens notwendigerweise auch im Falle des § 53 Abs. 1b Nr. 6 BBG – jeweils erkennbar eine an den konkreten Gegebenheiten orientierte Betrachtung. So kann es insbesondere nur Ausdruck einer konkreten Aufgaben- oder Personalplanung sein, dass die von dem Beamten bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen (Nr. 1), dass der Beamte in einem „Planstellenabbaubereich“ beschäftigt ist (Nr. 3) oder dass die Aufgabe, die der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt (Nr. 4). Dieses Gesetzesverständnis korrespondiert damit, dass das Entgegenstehen dienstlicher Belange ein negativ formuliertes Tatbestandsmerkmal darstellt, welches das Entstehen des Anspruchs nach § 53 Abs. 1a BBG in der Art einer Einwendung hindert. Denn mit dieser negativen Formulierung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Eintritt in den Ruhestand im Falle des § 53 Abs. 1a BBG nach seinen Vorstellungen (bei Vorliegen der positiven Voraussetzungen) im Regelfall hinausgeschoben werden muss und dass es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen – ohnehin aus seiner Sphäre herrührenden – Tatsachen plausibel und nachvollziehbar darzulegen und ggf. zu beweisen, die im Einzelfall auf das Vorliegen eines das Hinausschieben hindernden Ausnahmefalles führen.
17Vgl. insoweit – zu der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung, die ein vergleichbares negatives Tatbestandsmerkmal aufwies („sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen“) – OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 – 6 B 277/13 –, juris, Rn. 18 bis 21, m. w. N.; ferner allgemein Hebeler/Spitzlei, Das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Beamtenrecht – Bestandsaufnahme, Motive und Voraussetzungen, DVBl. 2016, 534 ff. (541, Gliederungspunkt IV. 4.).
18Für die Annahme entgegenstehender dienstlicher Belange in der Gestalt der personalwirtschaftlichen Gründe nach § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG genügt daher nicht der schlichte Verweis auf solche Folgen, die mit dem Hinausschieben des Eintritts des Beamten in den Ruhestand regelhaft, d. h. schon unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, verbunden sind. Unzureichend ist mithin etwa die Berufung darauf, dass eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert würde, dass die berufliche Weiterentwicklung eines potentiell Nachrückenden verzögert würde, dass es nicht zu der Verbesserung der Altersstruktur des Beschäftigungskörpers käme oder dass eine „Nachersatzquote“ verringert würde.
19Vgl. insoweit (zu der schon oben zitierten Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung) OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 – 6 B 277/13 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
20An das Gewicht der dienstlichen Belange in der Gestalt konkreter personalwirtschaftlicher Gründe i. S. v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG stellt der Gesetzgeber allerdings keine besonderen Anforderungen. Denn er hat das Entgegenstehen „dienstlicher Belange“ ausreichen lassen und diesen Begriff nicht etwa mit einem qualifizierenden, bei entsprechendem gesetzgeberischen Willen indes üblichen Zusatz wie „wichtig“, „dringend“ oder „zwingend“ versehen. Außerdem lässt er es, wie schon das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, in Bezug auf die personalwirtschaftlichen Gründe i. S. v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG ausreichen, dass diese Gründe (lediglich) gegen eine Weiterbeschäftigung „sprechen“, diese also nicht etwa unmöglich machen müssen. Aus diesen Gründen sowie mit Blick darauf, dass für § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG bei einem strengeren Verständnis kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr neben den Fällen des § 53 Abs. 1b Nr. 1 bis 4 BBG verbliebe, fallen unter die personalwirtschaftlichen Gründe i. S. v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG auch schon die mit einer Weiterbeschäftigung verbundenen Erschwernisse der personellen Umorganisation.
21So auch Badenhausen, Die Familienpflegezeit für Bundesbeamten, DÖV 2014, 563 ff. (568, Gliederungspunkt V. 2.).
22Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt das berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen nicht auf die Annahme, es fehle hier an hinreichend konkreten personalwirtschaftlichen Gründen, welche gegen die Weiterbeschäftigung des Antragstellers über den 30. April 2016 hinaus sprächen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
23Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die vom Verwaltungsgericht als entgegenstehenden dienstlichen Belang bewertete Erwägung der Antragsgegnerin, die durch den Ruhestand des Antragstellers frei werdende B 3-Stelle werde wegen der zum 1. Mai 2016 anstehenden (und inzwischen erfolgten) Rückkehr eines zur IAO beurlaubten Beamten der Besoldungsgruppe B 3, Herrn H. , benötigt, da die bisherige Ersatzplanstelle dieses ehemaligen Referatsleiters mit dessen Rückkehr wegfalle. Er macht insoweit geltend: Das Ministerium sei bei der behaupteten Rückkehr des Beamten nicht auf eine freie B 3-Stelle angewiesen. Da nämlich dieser Beamte unter § 17 BHG gefallen und während seiner „Beurlaubung“ haushaltsrechtlich fortlaufend durch das Ministerium besoldet worden sei, sei es haushaltsrechtlich überhaupt nicht zulässig gewesen, für diesen Beamten eine „Leerstelle“ auszuweisen. Auch liege keine Ersatzplanstelle mit einem konkreten kw-Vermerk mit Wegfalldatum vor. Für einen Sachverhalt wie den hier vorliegenden ergebe sich aus den „Vorbemerkungen zum Personalhaushalt“ im Bundeshaushaltsplan 2016, Einzelplan 11 (S. 108), dass es bei Rückkehr abgeordneter Beschäftigter ausreiche, diese in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen und bis zu einer solchen Möglichkeit im Überhang bzw. auf der Ersatzplanstelle zu führen. Diese Bestimmung entspreche auch genau den Vorgaben der Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes (Entwurf 2013).
24Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Nach den ohne Weiteres nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung gilt vielmehr Folgendes: Erstens ist für die Zeit der Abwesenheit des Herrn H. im Ministerium keine Leerstelle ausgewiesen worden, sondern eine Ersatzplanstelle. Eine Leerstelle, auf welche der betroffene Beamte nach seiner Rückkehr bis zum Freiwerden einer adäquaten Planstelle geführt werden kann, wird (in der Regel und so auch hier) nur ausgebracht, wenn der betroffene Beamte ohne Dienstbezüge abwesend ist. Danach stand hier eine Leerstelle schon deshalb nicht in Rede, weil Herr H. , wie auch der Antragsteller vorträgt, während seiner Abwesenheit haushaltsrechtlich fortlaufend durch das Ministerium besoldet worden ist. Zweitens war hier nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsgegnerin, hinsichtlich dessen Richtigkeit der Senat keinen Anlass für Zweifel erkennen kann, für die Zeit der Abwesenheit des Herrn H. , welche 2010 begonnen hatte, eine Ersatzplanstelle für eine nach B 3 besoldete Ersatzkraft beantragt und ausgebracht worden. Dies war nach der mit „Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen“ überschriebenen Vorschrift des § 15 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010), BGBl. I S. 346, zulässig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Haushaltsgesetz 2010 wurde das Bundesministerium der Finanzen nämlich ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll (inzwischen entsprechend: § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Haushaltsgesetzes 2016, BGBl. I S. 2378). Drittens steht diese Ersatzplanstelle nicht solange zur Verfügung, bis zu irgendeinem, erst nach der Rückkehr des Beamten gelegenen Zeitpunkt eine geeignete Planstelle frei wird; sie ist vielmehr bereits mit der Rückkehr des Herrn H. weggefallen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Haushaltsgesetz 2010 (inzwischen entsprechend: § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Haushaltsgesetz 2016). Denn nach dieser Regelung sind die Planstellen „befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens“. Vor diesem Hintergrund überzeugt viertens der Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe in Befolgung der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen im Haushaltsführungsschreiben 2016 vom 18. Dezember 2015 – Gz.: II A 2 – H 1200/14/10083 –, Gliederungspunkt 5.7, mit Blick auf die anstehende Rückkehr des Herrn H. personalwirtschaftlich geplant, die Ersatzkraft für Herrn H. nach dem Wegfall der Ersatzplanstelle auf der Stelle des Antragstellers weiterzuführen, da eine weitere Nutzung der (weggefallenen) Ersatzplanstelle grundsätzlich unzulässig sei. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Nr. 1 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der „Vorbemerkungen zum Personalhaushalt“ im Bundeshaushaltsplan 2016, Einzelplan 11, S. 108 (entsprechend: Ziffer 9.9.4., kw-Vermerke bei Ersatzplanstellen/Ersatzstellen, zweiter Spiegelstrich Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes). Nach dieser Regelung bedeutet die Kurzformulierung „Ersatzplanstelle“ bei den hier in Rede stehenden Titeln der Gruppe 422 „kw – nach Rückkehr der abgeordneten Beschäftigten – mit Übernahme der Ersatzkräfte in eine freie oder die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe (…)“. Zwar mag (zugunsten des Antragstellers) zugrunde zu legen sein, dass Herr H. ein „abgeordneter Beschäftigter“ im Sinne dieser Regelung (gewesen) ist. Der Umstand, dass die in Rede stehende Regelung auch auf „die nächste frei werdende Planstelle“ abstellt, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass es der personalbewirtschaftenden Stelle frei stünde, eine bei Rückkehr schon vorhandene freie geeignete Planstelle anderweitig (hier: für eine Beschäftigung des Antragstellers über den 30. April 2016 hinaus) zu nutzen und erst bei späterer Gelegenheit den längst gebotenen Wegfall der Ersatzplanstelle zu realisieren. Denn die angesprochene Regelung im Bundeshaushaltsplan 2016 zielt erkennbar darauf ab, dass die Ersatzkraft möglichst frühzeitig in eine geeignete freie Planstelle übernommen wird: Es soll entweder eine schon bei Rückkehr freie Planstelle verwendet werden oder – in Ermangelung einer solchen – die nächste frei werdende Planstelle. Dem entspricht es, dass die personalbewirtschaftende Stelle nach der erwähnten Anordnung im Haushaltsführungsrundschreiben verpflichtet ist, rechtzeitig durch geeignete personalwirtschaftliche Maßnahmen die fristgerechte Erwirtschaftung von kw-Vermerken sicherzustellen. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die personalbewirtschaftende Stelle ihre Planung hier darauf ausgerichtet hat, die planmäßig mit Ablauf des 30. April 2016 frei werdende Planstelle des Antragstellers mit Blick auf die nach damaliger Erkenntnis zum 1. Mai 2016 anstehende Rückkehr des Herrn H. für dessen Ersatzkraft vorzusehen, um eine ab Rückkehr grundsätzlich unzulässige weitere Inanspruchnahme der Ersatzplanstelle zu vermeiden.
25Der Kläger wendet sich weiter gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beiden noch im Jahre 2016 frei werdenden Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 stünden nach den nicht zu beanstandenden Planungen der Antragsgegnerin nicht für den Antragsteller zur Verfügung. Er macht insoweit geltend: Die vom Verwaltungsgericht ungeprüft gebilligten Erwägungen der Antragsgegnerin trügen nicht, weil es insoweit an einer (hinreichenden) Abwägung zwischen dem Interesse an dem Hinausschieben des Ruhestands und den dienstlichen Belangen fehle. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es die insoweit gegebene Begründung nicht in Zweifel zieht, mit der jedoch nachvollziehbare personalwirtschaftliche Gründe angeführt worden sind. Nach dieser Begründung ist die eine Stelle zwingend für einen 2016 in das Ministerium zurückkehrenden Beamten vorgesehen und muss die weitere Stelle zwingend eingespart werden. Sprechen damit aber personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers auf einer dieser Stellen, so bedarf es schon nach der Struktur des § 53 Abs. 1a und 1b BBG keiner gesonderten Interessenabwägung.
26Ferner hält der Antragsteller die Einschätzung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, die Antragsgegnerin sei auch mit Blick auf den ihr erst seit dem 4. Oktober 2015 vorliegenden verbindlichen Antrag des Antragstellers nach § 53 BBG im Rahmen einer ohne Benachteiligungstendenz getroffenen „Abwägungsentscheidung“ nicht gehalten gewesen, zumindest eine der Ende 2015 bzw. Anfang 2016 vorgenommenen (7) Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 zu unterlassen, um eine Planstelle für den Antragsteller vorzuhalten. Er rügt die Besetzung der fraglichen Planstellen und sieht ein einseitig benachteiligendes Vorgehen insbesondere durch die an ihn gerichtete E-Mail des Abteilungsleiters Z vom 23. September 2015 belegt, ein Antrag auf Hinausschieben würde, wie bereits früher signalisiert, negativ beschieden werden.
27Dieses Vorbringen greift nicht durch.
28Soweit der Antragsteller mit ihm die sieben Planstellen nach B 3 BBesO anspricht, ergibt sich das bereits aus dem schlichten Umstand, dass nach der erfolgten Besetzung aller insoweit in Rede stehenden Planstellen und Beförderung der betroffenen Beamten keine dieser Planstellen mehr für eine Besetzung mit dem Antragsteller nach dem 30. April 2016 zur Verfügung steht. Denn die Antragsgegnerin könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht verpflichtet werden, eine dieser konkreten Planstellen wieder „freizumachen“ und mit dem Antragsteller zu besetzen. Die Frage, ob die Antragsgegnerin mit dem fraglichen Verhalten, ihre jährliche Beförderungsrunde im Ergebnis zu Lasten des Begehrens des Antragstellers abzuschließen, diesem gegenüber insoweit rechtswidrig gehandelt haben könnte, ist hier folglich ohne Relevanz.
29Auch die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn einseitig benachteiligt, führt hier nicht weiter. Denn auch sie zeigt jedenfalls nicht auf, dass eine Planstelle zur Verfügung stünde, mit welcher ohne Entgegenstehen personalwirtschaftlicher Gründe dem Begehren des Antragstellers nach dem 30. April 2016 Rechnung getragen werden könnte.
30Weitere konkrete Rügen enthält der innerhalb der Beschwerdefrist allein vorgelegte Schriftsatz vom 4. Mai 2016 nicht. Namentlich genügt es dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, dass der Antragsteller sich zur Glaubhaftmachung „ergänzend“ auf sein bisheriges Vorbringen und den Inhalt der Verwaltungsakten bezogen hat (Schriftsatz vom 4. Mai 2016, S. 12). Vor diesem Hintergrund kann das Vorbringen im Schriftsatz vom 8. Juni 2016, soweit es inhaltlich über den Inhalt der Beschwerdeschrift hinausgeht und diesen nicht lediglich ergänzt, hier nicht berücksichtigt werden, weil es nicht innerhalb der am 9. Mai 2016 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist. Das betrifft namentlich den Vortrag, zum 1. Juli 2016 werde der Abteilungsleiter Arbeitsrecht (B 9 BBesO) in den Ruhestand treten, weshalb ein ganzer „Beförderungsstrang“ und damit u. a. auch eine B 3-Planstelle frei werde, sowie die Berufung auf den Umstand, dass bereits zum 30. Juni 2016 drei weitere B 3-Planstellen zur Verfügung stehen würden. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen auch der Sache nach unbehelflich. Auf die Stellensituation, wie sie sich erst nach dem Zeitpunkt des eigentlich vorgesehenen Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2016 darstellt, kommt es im Streitfall von Gesetzes wegen nämlich nicht an. Zwar ist bei Verpflichtungsbegehren – ein solches liegt hier vor – für die Frage des Bestehens eines Anspruchs im Zweifel die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Ordnet jedoch das einschlägige materielle Recht konkludent oder ausdrücklich an, dass für die gerichtliche Beurteilung ein anderer (früherer) Zeitpunkt – etwa der der Antragstellung – maßgeblich sein soll, so kommt es allein auf diesen an.
31Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2014– 4 C 33.13 –, BVerwGE 151, 36 = NVwZ 2015, 986 = juris, Rn. 18, vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 –, IÖD 1999, 226 = juris, Rn. 18, und vom 28. Juli 1989 – 7 C 39.87 –, BVerwGE 82, 260 = NVwZ 1990, 161 = juris, Rn. 8; ferner Wolff, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 102 ff.
32Eine solche konkludente Anordnung liegt hier vor. Denn von einem „Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand“ bzw. von einer „Weiterbeschäftigung“ (§ 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG) kann naturgemäß nicht mehr die Rede sein, wenn der jeweilige Beamte bereits in den Ruhestand getreten ist und erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen werden müsste, um (wieder) Dienst zu tun. Dem Antragsteller kann insoweit auch nicht zugutekommen, dass sein Eintritt in den Ruhestand durch Zwischenregelung des Senats auf das Ende des Monats hinausgeschoben ist, in dem die abschließende Entscheidung des Senats über die vorliegende Beschwerde ergeht, er also erst mit Ablauf des 30. Juni 2016 in den Ruhestand treten wird. Denn diese Zwischenregelung ist allein deshalb erfolgt, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Sie diente nicht dazu und durfte auch nicht dazu dienen, seine materielle Rechtsposition zu verbessern.
33Das Vorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016, Herr H. werde ab dem 1. September 2016 Sonderurlaub ohne Bezüge erhalten, kann der Beschwerde ungeachtet der Frage seiner Berücksichtigungsfähigkeit ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Entwicklungen der Stellensituation, die nach den Zeitpunkt des eigentlich vorgesehenen Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand liegen, sind nach den vorstehenden Ausführungen hier irrelevant.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 40 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht. Von einer Reduzierung des Streitwerts mit Blick auf die gegebene Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes sieht der Senat ab, weil der Antragsteller eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
36Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, IÖD 2013, 175 = NVwZ-RR 2013, 893 = juris, Rn. 21 f., m. w. N.
37Mithin ist der Streitwert vorliegend nach der Hälfte derjenigen Bezüge zu bemessen, welche dem Antragsteller für das bei Erhebung der Beschwerde laufende Kalenderjahr zu zahlen sind, wobei nicht ruhegehaltsfähige Zulagen sowie Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Das führt hier auf den festgesetzten Wert (7,714,27 Euro x 6).
38Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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