Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1371/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Einfamilienhausgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung B. -T. -Str. 1 in C. . Es liegt am Rand eines aufgelockerten Wohngebiets, das sich nach Osten bis zum S. erstreckt. Dem Grundstück gegenüber befindet sich, durch einen asphaltierten Weg getrennt, ein viergeschossiges Bürogebäude, das von verschiedenen Firmen, u. a. der Beigeladenen, genutzt wird. Die Beigeladene unterhält in ihren Räumen in dem Bürogebäude Bereiche für ein Labor und einen sog. „Comms-room“, die gekühlt werden müssen. Auf dem Dach des Gebäudes wurden u. a. für Zwecke der Beigeladenen Kältemaschinen aufgestellt. Am 6.10.2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer neuen Baugenehmigung für den Betrieb zweier näher bezeichneter Kältemaschinen des Fabrikats York bzw. des Fabrikats Hiross mit der Maßgabe, dass letztere nachts per Zeitschaltuhr abzuschalten sei. Die beantragte Baugenehmigung wurde am 10.10.2011 erteilt.
4Am 20.10.2011 hat der Kläger gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die maßgeblichen Immissionswerte seien durch den Anlagenbetrieb überschritten. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 7.11.2012 sei unzureichend. Es habe zu Unrecht auf die Bestimmung der Vorbelastung verzichtet. Ein Fremdgeräuschabzug in Höhe von 3 dB (A) sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Fremdgeräusche angeblich ausgeblendet gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Anlage seit Ende 2012 schleifende und zischende Geräusche verursache.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Baugenehmigung der Beklagten vom 10.10.2011 für die Errichtung einer und den Betrieb zweier Kältemaschinen auf dem Dach des Bürogebäudes G. -F. -Allee 67/69 aufzuheben.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Grenzwerte würden durch die Immissionen der aufgestellten Anlage nicht überschritten, der Kläger habe auch keinen Gebietserhaltungsanspruch.
10Die Beigeladene hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und ergänzend u. a. vorgetragen: Die aufgestellten Maschinen der Fabrikate York bzw. Hiross gehörten ihr, der Beigeladenen. Eine weitere aufgestellte Kältemaschine des Fabrikats Carrier gehöre ihrem Vermieter und werde durch andere Unternehmen in den Gebäuden genutzt. Sie diene nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung aber auch als Reserve für den Fall, dass eines der beiden eigenen Kühlaggregate ausfalle oder deren Kapazität nicht ausreiche.
13Die Klage ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2013 abgewiesen worden.
14Der Senat hat die Berufung des Klägers zugelassen.
15Die Beklagte hat während der Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats im Einverständnis mit der Beigeladenen die Baugenehmigung vom 10.10.2011 klarstellend dahin gefasst, dass sie sich auf den tatsächlich vorhandenen Anlagenbestand bezieht. Im Dezember 2015 hat der Senat die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Beweisbeschlusses angehört. Im Januar 2016 ist die Kältemaschine des Fabrikats Carrier demontiert und durch eine Maschine des Fabrikats Krone ersetzt worden.
16Der Kläger trägt zur Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei nach wie vor nachbarrechtsverletzend; durch die Änderung des Anlagenbestands habe sich die Sache nicht erledigt, im Übrigen habe er jedenfalls ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung vom 10.10.2011 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen
21Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
22Die Beigeladene beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie trägt im Wesentlichen vor: Die maßgeblichen Lärmgrenzwerte seien eingehalten.
25Im Übrigen stehe der Austausch der Anlage nicht im Zusammenhang mit der Ankündigung eines Beweisbeschlusses durch den Senat, zudem habe die neue Anlage auch die gleiche Leistung wie die Anlage York, sei aber leiser als die alte Anlage.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Verfahren 8 K 2959/07, 8 L1622/11 (jeweils VG Köln) und 7 B 1189/11- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
29Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
30Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats unzulässig.
31Das Rechtsschutzinteresse ist entfallen.
32Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
33Eine Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1988
35- 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48.
36So verhält es sich hier. Denn die vorliegend angefochtene Genehmigung ist unwirksam geworden.
37Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine solche Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW kommt u. a. bei wesentlichen Veränderungen des Regelungsobjekts in Betracht. Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen eine erteilte Baugenehmigung in diesem Sinne gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zum Erlöschen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2014 - 2 A 2819/13 -, BRS 82 Nr. 147 = BauR 2015, 98
39In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Genehmigung hier auf andere Weise unwirksam geworden. Eine Änderung der streitgegenständlichen baulichen Anlage ist durch die Demontage der Kältemaschine des Fabrikats Carrier und die Montage der Kältemaschine des Fabrikats Krone als Ersatz eingetreten. Die Kältemaschine des Fabrikats Carrier war in tatsächlicher Hinsicht funktionell mit den weiteren Kältemaschinen verbunden, was sich aus der vorgelegten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ergibt und zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist. Diese funktionelle Verbindung war der Sache nach Gegenstand der Zulassungsentscheidung der Beklagten in der Fassung der Klarstellung vom 3.12.2014, die sich auf die Legalisierung des vorhandenen Anlagenbestands bezog. Die nunmehr eingetretene Änderung betrifft dessen Identität; sie ist für die von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung hinsichtlich der Funktion der kühlungsbedürftigen Bereiche des Labors und des „Comms rooms“ maßgeblich, im Übrigen ist sie auch für die Immissionssituation auf dem Grundstück des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Ob sich diese Situation nunmehr zugunsten des Klägers ändert, wie die Beigeladene meint, muss der Überprüfung in einem weiteren - nach dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 29.4.2016 bereits eingeleiteten - Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
40Der aus den vorstehenden Gründen eingetretenen Erledigung der Hauptsache hat der Kläger nicht durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen.
41Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Er hat dies in seinen schriftlichen Stellungnahmen lediglich als Möglichkeit erwähnt. Hierzu bemerkt der Senat vorsorglich, dass es für einen solchen Antrag ohnehin an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse gefehlt hätte. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Wiederholungsgefahr oder ein Präjudizinteresse gegeben sein könnte.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn sie hat auch einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
44Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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