Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 246/16
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 7870,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
3Zunächst teilt der Senat die mit der Beschwerde vorgebrachte Auffassung, dass angesichts der mit der begehrten einstweiligen Anordnung einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache es nicht angezeigt ist, den für das Klageverfahren anzunehmenden Gegenstandswert zu halbieren, um der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen.
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2010- 12 E 436/10 -, juris Rn. 6 ff.
5Allerdings ist entgegen der Beschwerde davon auszugehen, dass für die erstinstanzliche Gegenstandswertbemessung Schulkosten für die X. -J. C. für lediglich zehn Monate (und nicht für elf Monate) zugrundezulegen sind, und zwar von Oktober 2015 bis einschließlich Juli 2016, mithin 7870,00 €. Der Gegenstandswert bemisst sich hier nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die danach maßgebliche, sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebende Bedeutung der Sache deckt sich wertmäßig mit den monatlichen Schulkosten in Höhe von 787,00 €. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Verfahrenswertregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG
6- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N. -
7die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags zugrundezulegen. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im September 2015 gestellt wurde, ist der erste Monat dementsprechend der Oktober 2015. Dies stimmt im Übrigen damit überein, dass die Mutter des Antragstellers in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 31. August 2015 angegeben hat, über den Monat September 2015 hinaus nicht in der Lage zu sein, die Kosten der X. -J. C. zu zahlen. Der maßgebliche Zeitraum endet hier allerdings - insoweit abweichend von dem in § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Zeitraum - mit dem Monat Juli 2016, da der Antragsteller nur bis zum 31. Juli 2016 von der Schulpflicht befreit worden ist.
8Vgl. zu diesem Aspekt bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 42.
9Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen ist, so dass in diesem Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Gegenstandswertfestsetzung eine Wertfestsetzung für zweite Instanz nicht vorgenommen werden kann.
10Die Entscheidung über die Kosten erfolgt gemäß § 33 Abs. 9 RVG.
11Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
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