Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 376/14.O
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 31. Juli 19 in C. geborene Beklagte durchlief nach Erlangung des Realschulabschlusses eine Ausbildung zum Bankkaufmann, die er erfolgreich abschloss. Am 1. Oktober 1973 trat er in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Er wurde laufbahnentsprechend zum Polizeioberwachtmeister und zum Polizeihauptwachtmeister befördert. Da seine Bewährung in der Probezeit nicht festgestellt werden konnte, wurde diese mit Verfügung vom 10. Oktober 1977 um ein Jahr verlängert. Am 2. Oktober 1978 erfolgte seine Beförderung zum Polizeimeister und am 2. April 1980 zum Polizeiobermeister. Am 31. Juli 1981 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Danach wurde er am 14. April 1992 zum Polizeihauptmeister, am 24. April 1995 zum Polizeikommissar und am 28. Januar 2008 zum Polizeioberkommissar befördert. Der Beklagte ist - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand getreten.
3Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten waren seit seinem Eintritt in den Polizeidienst uneinheitlich. Nachdem seine Leistungen in den Jahren 1975 bis 1986 als höchstens durchschnittlich bewertet wurden, wurden sie in den Jahren 1991 und 1996 als überdurchschnittlich eingestuft, in den Jahren 1999 (für das Jahr 1996) und 2003 (für Januar 2000 bis Juni 2003) als voll den Anforderungen entsprechend und im Jahr 2000 (für die Jahre 1997 bis 1999) als die Anforderungen im besonderen Maße übertreffend. Im Jahr 1988 erhielt der Beklagte eine Belobigung des Polizeipräsidenten, weil er während eines Einsatzes unter erheblicher Eigengefährdung vier Kinder vor dem Absturz von einem Hausdach bewahrt hatte.
4Seit Januar 1996 war der Beklagte bei der Polizeiinspektion West des Polizeipräsidiums C. , Polizeiwache C. -M. , im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Dort gehörte er zuletzt der Dienstgruppe C an, in die er auf seinen Wunsch durch Verfügung vom 16. März 2005 umgesetzt worden war.
5Disziplinarrechtlich ist der Beklagte abgesehen von dem vorliegenden Disziplinarverfahren wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Verfügung vom 25. April 2003 sprach der Polizeipräsident gegen den Beklagten eine schriftliche Missbilligung aus, weil er in den Jahren 2001 und 2002 über einen Zeitraum von 13 Monaten das dienstlich angeordnete Schießtraining nicht absolviert hatte. Die Frist für die Tilgung des Disziplinarvorgangs von drei Jahren ab Bestandskraft der schriftlichen Missbilligung wäre am 7. Juni 2006 abgelaufen, wurde aber durch die Einleitung eines zweiten disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinausgeschoben. Mit Verfügung vom 13. April 2006 sprach der Polizeipräsident gegen den Beklagten eine weitere schriftliche Missbilligung aus, weil er im Jahr 2004 sein privates Notebook während der Dienststunden unzulässiger genutzt und sich über einen dienstlichen analogen Faxanschluss ins Internet eingewählt hatte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Beklagten wies die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 zurück.
6Der Beklagte ist schwerbehindert. Bei ihm besteht seit Mitte der 1990er Jahre ein insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ 1). Der Grad der Behinderung betrug zunächst 30. Mit Bescheid vom 18. März 2009 wurde er auf 50 festgesetzt.
7Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet. Kinder sind weder aus dieser noch aus seiner im Jahr 1987 geschiedenen ersten Ehe hervorgegangen.
8In seiner Dienstgruppe übte der Beklagte über mehrere Jahre - mit kurzer Unterbrechung Anfang des Jahres 2005 - die Funktion eines sog. DSM-Planers aus. In dieser Eigenschaft hatte er das Recht und die Möglichkeit, Eintragungen im Dezentralen Schichtdienst - Management - System (DSM) vorzunehmen.
9Grundlage des DSM ist der Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Änderungserlasses vom 27. Juni 2001 (im Folgenden: DSM-Erlass). Durch diesen Erlass sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einzelnen benannter Organisationseinheiten der Polizeibehörden u. a. Jahresarbeitszeitkonten eingeführt worden. Die im DSM vorzunehmenden Eintragungen sind besonders geschulten und ausdrücklich dazu berechtigten Beamten, den so genannten DSM-Planern, vorbehalten. Die DSM-Planer bedienen sich dabei einer besonderen Software, die sie nach Eingabe einer persönlichen Zugangskennung nutzen können. Innerhalb jeder Dienstgruppe werden die Dienstzeiten der einzelnen Beamten jeweils bis zum Ende einer Woche für die Folgewoche verbindlich vorgeplant und von den Planern in das DSM eingestellt. Nachträgliche Korrekturen für Erkrankungszeiten können durch die DSM-Planer über einen Zeitraum von 36 Tagen rückwirkend vorgenommen werden.
10Für dienstfreie Tage galten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum folgende Regelungen: Bei der Dienstplanerstellung waren dienstfreie Tage als „wachfrei“ - im DSM durch einen Schrägstrich gekennzeichnet - oder „dienstfrei“ – im DSM durch die Abkürzung „dfr“ gekennzeichnet - vorzumerken. Während die wachfreien Tage im Schichtdienst die ansonsten regelmäßig freien Samstage, Sonntage und Feiertage ersetzen und deren Anzahl im Laufe eines Jahres nicht unterschreiten sollten, dienten die als dienstfrei zu kennzeichnenden Tage dem Ausgleich von Überstunden (Mehrdiensten).
11Für den Fall, dass ein Beamter innerhalb der Verbindlichkeit der Dienstplanung an dienstfreien Tagen erkrankte, sollten nach dem DSM-Erlass folgende Buchungen erfolgen: An Tagen, die als „wachfrei“ definiert waren, sollten keine Stunden auf das Haben-Konto gebucht werden. An zusätzlichen freien Tagen, die mit der Bezeichnung „dfr“ gekennzeichnet waren, sollte dem Haben-Konto die Stundenzahl zugebucht werden, die der werktäglichen Sollstundenberechnung entsprach. Mit dieser Regelung sollte erreicht werden, dass sich Erkrankungen an „wachfreien“ Tagen – wie die Erkrankung eines Beamten mit regelmäßig freien Wochenenden an einem Wochenende – nicht zu seinen Gunsten auf das Stundenkonto auswirkten. Bei einer Erkrankung an einem „dienstfrei“ vorgeplanten Tag sollten die durch Mehrarbeit erworbenen Guthabenstunden demgegenüber nicht verbraucht werden. Um die erforderlichen Buchungen bei einer kurzfristigen Erkrankung zu veranlassen, waren die Voreintragung „dienstfrei“ (dfr) in „krank während dienstfrei“ (kr/dfr) und die Voreintragung „wachfrei“ (/) in „krank im Istplan“ (kr l) zu ändern.
12Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 leitete das Polizeipräsidium C. ein Diszi-plinarverfahren gegen den Beklagten ein. Ihm wurde vorgeworfen: Er habe ihn selbst betreffende Umbuchungen im DSM vorgenommen, um sich unberechtigte Arbeitszeitvorteile zu verschaffen. Hierzu habe er in einer Mehrzahl von Fällen die Voreintragungen „dienstfrei“ und „wachfrei“ nachträglich mit „krank während dienstfrei“ (kr/dfr) überschrieben und hierdurch Stundengutschriften im Umfang von jeweils 8 Stunden und 12 Minuten erwirkt. Die Änderungen seien inhaltlich falsch, weil der Beklagte an den betreffenden Tagen in Wahrheit nicht dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die Voreintragung „wachfrei“ habe unabhängig vom Vorliegen einer Erkrankung nicht in die Eintragung „krank während dienstfrei“ geändert werden dürfen, weil eine Erkrankung an „wachfreien“ Tagen - anders als an sonstigen „dienstfreien“ Tagen - nach dem einschlägigen Erlass nicht zu Stundengutschriften führen dürfe, die durch die Eintragung „krank während dienstfrei“ indes bewirkt würden.
13Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens untersagte das Polizeipräsidium dem Beklagten zugleich die Führung der Dienstgeschäfte und setzte das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das gegen den Beklagten eingeleitete sachgleiche Strafverfahren aus. Mit Verfügung vom 9. August 2006 enthob es den Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 20. Oktober 2006 wurden die Dienstbezüge des Beklagten um 15 % gekürzt. Die auf die Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge gerichteten Anträge des Beklagten vom 7. November 2006 und vom 20. September 2011 lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 (Az. 20 K 1818/06.O) und vom 28. Februar 2012 (Az. 20 L 546/11.O) jeweils ab.
14Die Staatsanwaltschaft C. erhob unter dem 11. April 2008 Anklage gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs eines Betruges in zwei Fällen. Sie legte ihm folgenden Sachverhalt zur Last:
15„Im Tatzeitraum war er [der Beklagte] als Polizeivollzugsbeamter beim PP C. tätig und im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die Bedienung eines computergestützten Systems durch das für seine Dienstgruppe die Einteilung der einzelnen Beamten der Gruppe im Hinblick auf deren Arbeitszeiten sowie deren tatsächliche Arbeitsleistung festgehalten wird.
16Aufgrund eines vorgefassten Planes änderte er zwischen dem 13.03.2005 und dem Jahresende 2005 rückwirkend 15 bereits erfolgte Buchungen mit dem Ergebnis, dass ihm insgesamt 123 Arbeitsstunden auf seinem Jahresarbeitszeitkonto als geleistet gutgebracht wurden, obwohl diese tatsächlich nicht erbracht worden waren.
17Zwischen dem 01.01. und 05.05.2006 ging er auf gleiche Art und Weise in 13 Einzelakten vor und erreichte so eine Stundengutschrift von insgesamt rund 106 Stunden. Jede Stunde ist wie gewährter Urlaub zu betrachten, da das Arbeitsentgelt ohne erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird.“
18Das Amtsgericht - Schöffengericht – C. führte am 27. Januar 2009 und am 25. November 2009 zwei Hauptverhandlungstermine durch. Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 stellte es das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung von 500,00 Euro an die Landeskasse ein. Nachdem der Beklagte die Zahlungsauflage erfüllt hatte, wurde das Verfahren durch Beschluss vom 14. März 2011 endgültig eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt.
19Mit Verfügung vom 21. April 2011 setzte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren fort. Unter dem 27. Dezember 2011 übermittelte es dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen. Auf Wunsch des Beklagten beteiligte es die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat. Die Schwerbehindertenvertretung gab keine Stellungnahme ab. Der Personalrat teilte unter dem 3. September 2012 mit, dass er der Erhebung der Disziplinarklage entgegentrete. Der im Rahmen des Stufenverfahrens befasste Polizei-Hauptpersonalrat stimmte der Klageerhebung am 3. Dezember 2012 zu.
20Der Kläger hat am 13. Dezember 2012 Disziplinarklage erhoben. Er hat vorgetragen: Der Beklagte habe unter seiner Benutzerkennung „NW0411562“ die folgenden ihn selbst betreffenden Korrekturbuchungen im DSM vorgenommen:
212005
22lfd. Nr. |
Datum |
Planung |
Änderung in |
geändert am |
1 |
Mo., 13.06.05 |
dfr |
kr I |
14.07.2005 |
2 |
Mi.,15.06.05 |
dfr |
kr I |
14.07.2005 |
3 |
Do., 16.06.05 |
dfr |
kr I |
14.07.2005 |
4 |
Fr., 17.06.05 |
dfr |
kr I |
14.07.2005 |
5 |
Mo.,05.09.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
05.10.2005 |
6 |
Di., 06.09.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
05.10.2005 |
7 |
Mi., 07.09.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
05.10.2005 |
8 |
Do., 29.09.05 |
dfr |
kr/dfr |
05.10.2005 |
9 |
Fr., 30.09.05 |
dfr |
kr/dfr |
05.10.2005 |
10 |
Mo.,17.10.05 |
ASMD |
kr/dfr |
26.10.2005 |
11 |
Di., 18.10.05 |
dfr |
kr/dfr |
09.12.2005 |
12 |
Mi., 09.11.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
09.12.2005 |
13 |
Do., 10.11.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
09.12.2005 |
14 |
Frei., 02.12.05 |
dfr |
kr/dfr |
26.12.2005 |
15 |
Sam.,03.12.05 |
dfr |
kr/dfr |
01.01.2006 |
16 |
Son.,04.12.05 |
dfr |
kr/dfr |
01.01.2006 |
2006
2417 |
Mi., 11.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
18 |
Do., 12.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
19 |
Fr., 13.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
20 |
Mo.,30.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
21 |
Di., 31.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
22 |
Mi., 01.02.06 |
dfr |
kr/dfr |
18.02.2006 |
23 |
Mo., 13.03.06 |
dfr |
kr/dfr |
29.03.2006 |
24 |
Di., 14.03.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
29.03.2006 |
25 |
Mi., 15.03.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
29.03.2006 |
26 |
Di., 04.04.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
11.04.2006 |
27 |
Mi.,05.04.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
11.04.2006 |
28 |
Mo., 24.04.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
04.05.2006 |
29 |
Di., 25.04.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
04.05.2006 |
Die Eintragungen seien inhaltlich falsch, weil der Beklagte an den betreffenden Tagen in Wahrheit nicht dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die Voreintragung „wachfrei“ habe zudem nach dem DSM-Erlass unabhängig vom Vorliegen einer Erkrankung nicht in die Eintragung „krank während dienstfrei“ geändert werden dürfen. Denn eine Erkrankung an wachfreien Tagen dürfe - anders als eine Erkrankung an sonstigen dienstfreien Tagen - nach dem Erlass nicht zu Stundengutschriften führen, die durch die Eintragung „krank während dienstfrei“ indes bewirkt würden. Die diesbezüglichen Bestimmungen seien dem Beklagten aufgrund von Schulungen und Hinweisen, die er in schriftlicher sowie in elektronischer Form bei der Nutzung der DSM-Software erhalten habe, bekannt gewesen.
26Die Korrekturbuchungen hätten jeweils zu unberechtigten Stundengutschriften im Umfang der Soll-Dienstzeit von 8 Stunden 12 Minuten geführt. Dies gelte nicht nur für die Änderung der Voreintragungen „dienstfrei“ und „wachfrei“, sondern auch für das Überschreiben der Voreintragung „ASMD“ (alter systembedingter Mehrdienst), die ein gesondert geführtes Überstundenkonto betreffe.
27Durch sein Verhalten habe der Beklagte in gravierender Weise gegen seine Pflicht zum dienstlichen Wohlverhalten sowie zum bestmöglichen Einsatz verstoßen und sich gegenüber seinen Kollegen als unkameradschaftlich erwiesen. Er habe sich durch die in Rede stehenden Buchungen auf betrügerische Weise unberechtigt bezahlte Freizeit verschafft und hierbei Mehrbelastungen seiner Kollegen in Kauf genommen. Um seine Minderleistungen zu verschleiern, habe er manipulative Eintragungen im DSM vorgenommen. Hierdurch habe er das ihm als DSM-Planer entgegengebrachte Vertrauen missbraucht.
28Der Kläger hat beantragt,
29den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
30Der Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er hat vorgetragen: Das Klagevorbringen sei nicht hinreichend substantiiert, da die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei und der Kläger nicht dargelegt habe, dass er, der Beklagte, an den Fehltagen tatsächlich nicht dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die Vorwürfe seien auch in der Sache unberechtigt. Er habe keine falschen Eintragungen im DSM-System vorgenommen. Zwar habe er verschiedentlich nachträgliche Korrekturen im System durchgeführt, jedoch ausschließlich, um Versäumnisse seiner Kollegen auszubessern und fälschlicherweise durch sie nicht vermerkte Krankmeldungen nachzutragen. Tatsächlich sei er an den in der Klageschrift aufgeführten Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen und habe dies auch jeweils einem Kollegen telefonisch mitgeteilt. Diese Mitteilungen seien dann wohl in mehreren Fällen von dem Kollegen nicht festgehalten und nicht weitergegeben worden; seine Krankmeldungen seien in der Folge nicht zeitnah in das DSM-System eingegeben worden. Er habe diese Fehler später anhand seiner eigenen Aufzeichnungen in seinem privaten Kalender bemerkt und die Arbeitstage, an denen er erkrankt gewesen sei, nachträglich in das DSM-System eingetragen. Welche Tage das gewesen seien und wie häufig das vorgekommen sei, könne er nicht angeben. Soweit von ihm vorgenommene Eintragungen nicht erlasskonform gewesen sein sollten, habe er jedenfalls nicht den Vorsatz gehabt, sich Stundengutschriften zu erschleichen. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die einschlägigen Bestimmungen mit Ausnahme einer zweitägigen Schulung bei Einführung des DSM nicht erfolgt sei. Anwenderseminare oder sonstige Belehrungen bei Neuerungen im DSM seien nicht üblich gewesen. Er gehe weiter davon aus, dass auch andere sich unter Benutzung seiner persönlichen Zugangskennung – ohne sein Wissen und gegen seinen Willen – Zugang zu seinem Arbeitszeitkonto verschafft und Veränderungen vorgenommen hätten. Er jedenfalls habe sich in keinem Fall unberechtigte Freizeitvorteile verschafft.
33Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen, soweit sie Manipulationen im DSM für den 13., 15., 16. und 17. Juni 2005 (Nrn. 1 bis 4 der Klageschrift) betrafen, ausgeschieden.
34Die Disziplinarkammer hat den Beklagten mit dem angefochten Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
35Die untern den Nrn. 5 bis 29 in der Klageschrift näher bezeichneten „Krankbuchungen“ habe der Beklagte vorgenommen, obwohl er an den betreffenden Tagen nicht dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Er habe vielmehr vorsätzlich die im DSM gespeicherten Eintragungen zu seinen Gunsten mit der nachträglichen Buchung „kr/dfr“ verfälscht, um in den Genuss ihm nicht zustehender Freizeit zu gelangen. Für jeden der in Rede stehenden Arbeitstage seien dem Beklagten zu Unrecht 8 Stunden und 12 Minuten auf der Haben-Seite seines Arbeitszeitkontos gutgeschrieben worden. Zugunsten des Beklagten sei davon auszugehen, dass er die unberechtigten „Krankbuchungen“ nicht in 25 Schritten, sondern in nur 10 Einzelakten vorgenommen habe.
36Das Vorbringen des Beklagten, er sei den fraglichen Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen und habe sich jeweils telefonisch krank gemeldet, sei unsubstantiiert. Er habe keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Atteste eingereicht und auch für keinen Fall konkrete Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, obwohl er nach seinem Vortrag einen privaten Kalender geführt habe, in den er auch alle Erkrankungen eingetragen und mit dessen Hilfe er die nachträglichen Korrekturen im DSM-System vorgenommen habe. Zu welchem Zeitpunkt er welchen Kollegen telefonisch benachrichtigt haben wolle, habe er ebenfalls nicht dargetan. Für seine Behauptung, auf der Polizeiwache sei es nicht üblich gewesen, telefonische Krankmeldungen schriftlich zu fixieren, bestehe nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein Anhalt. Vielmehr lägen für den fraglichen Zeitraum zwei Vermerke anderer Beamter über telefonische Krankmeldungen des Beklagten auf dem dafür vorgesehenen Vordruck vor, die auch auf seinem Arbeitszeitkonto ordnungsgemäß mit „krank im Istplan“ verbucht worden seien. Der Beklagte habe sich auch in keinem Fall nach dem Ende seiner vorgeblichen Erkrankungen als wieder einsatzfähig zurückgemeldet, was den Dienstvorschriften entsprochen hätte und übliche Gepflogenheit auf der Polizeiwache C. -M. gewesen sei.
37Dass ein Kollege ohne Wissen des Beklagten unter dessen Benutzerkennung die inkriminierten Eintragungen im DSM vorgenommen habe, sei ausgeschlossen. Es fehle an einem vorstellbaren Motiv für eine derartige Vorgehensweise eines anderen Polizeibeamten. Dagegen sei unbestritten, dass der Beklagte an den 10 Tagen, an denen die fraglichen „Krankbuchungen“ durchgeführt worden seien, jeweils im Dienst gewesen sei und sich in das DSM-System eingeloggt habe. Der gleichzeitige Zugang zum DSM durch eine andere Person unter Benutzung der identischen Zugangsdaten sei technisch ausgeschlossen. Die Überlegung des Beklagten sei abwegig, er sei möglicherweise zu einem überraschenden Einsatz gerufen worden und habe in der gebotenen Eile seinen Computer nicht mehr herunterfahren können, weshalb jede andere Person sich in dem geöffneten Programm an seinem Arbeitszeitkonto habe zu schaffen machen können. Im Übrigen sei der Beklagte an den fraglichen Tagen zum Innendienst eingeteilt gewesen.
38Disziplinarrechtlich hat das Verwaltungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Beklagte sich eines sehr schweren Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten schuldig gemacht habe. Der Beklagte habe gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG), die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG). Er habe sich aus eigennützigen Motiven bei den unrechtmäßigen Manipulationen am Arbeitszeiterfassungssystem der Polizei auf Kosten der Kollegen seiner Dienstgruppe unberechtigte Freizeitvorteile verschafft. Dabei könne dahinstehen, ob der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht deshalb besonders schwer wiege, weil der Beklagte gleichzeitig einen innerdienstlichen Betrug gemäß § 263 StGB begangen habe. Auch ohne strafrechtliche Relevanz liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die grundlegende Pflicht des Beamten zum Wohlverhalten schon deshalb vor, weil das Verschaffen unberechtigter Freizeitvorteile durch Täuschung des Dienstherrn dessen Vertrauen in den Beamten grundlegend erschüttere und zudem das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße beeinträchtige.
39Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die disziplinarrechtliche Bewertung einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung an den Maßstäben zu orientieren, die für die Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst entwickelt worden seien. Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauere oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreiche. Die von dem Beklagten zu Unrecht erwirkten Stundengutschriften erreichten in der Summe 25 Arbeitstage. Auch bei einem derartigen Zeitraum komme die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, wenn erschwerende Gesichtspunkte hinzuträten. Dies sei hier der Fall. Zu Lasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er die Manipulationen unter Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und der speziellen Kenntnisse als DSM-Planer vorgenommen, planvoll und mit erheblicher Energie ausschließlich eigene Interessen verfolgt und sich sein pflichtwidriges Verhalten über einen langen Zeitraum erstreckt habe. Erschwerend wirke sich weiter aus, dass gegen ihn unmittelbar vor bzw. gleichzeitig mit den hier in Rede stehenden Verfehlungen zwei disziplinarische Vorermittlungsverfahren geführt worden seien, die ihm hätten zur Warnung dienen müssen. Durchgreifende entlastende Gesichtspunkte seien demgegenüber nicht festzustellen. Soweit der Beklagte vortrage, gemobbt worden zu sein, bestehe hierfür nach Aktenlage kein Anhalt. Jedenfalls sei kein Bezug zu dem von ihm begangenen Dienstvergehen erkennbar. Überdurchschnittliche Leistungen über einen längeren Zeitraum habe der Beklagte nicht gezeigt. Seine dienstlichen Beurteilungen seien weitgehend durchschnittlich und ließen mehrfach ein schwieriges Verhältnis zu Vorgesetzten erkennen. Als Milderungsgründe könnten nur sein verhältnismäßig hohes Lebensalter und seine lange Dienstzeit von mehr als 40 Jahren angesehen werden. Diese Umstände sprächen andererseits für eine besonders große Lebens- und Diensterfahrung, die ihn von der Begehung der hier festgestellten dienstlichen Verfehlungen hätte abhalten müssen. Das Verhalten des Beklagten habe zu einem vollständigen Vertrauensverlust geführt.
40Der Beklagte hat gegen das am 21. Januar 2014 zugestellte Urteil am 13. Februar 2013 Berufung eingelegt. Er trägt vor:
41Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei an den in Rede stehenden Tagen nicht dienstunfähig erkrankt gewesen, sei fehlerhaft. Soweit das Verwaltungsgericht diese Feststellung darauf gestützt habe, dass er keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Atteste zu den Akten gereicht habe, habe es übersehen, dass er hierzu nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nicht verpflichtet gewesen sei. Die Dienstunfähigkeit habe in keinem Fall länger als drei Tage angedauert.
42Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Schlüsse daraus gezogen, dass er nicht konkret angegeben habe, wann und bei welchem Kollegen er sich jeweils krank gemeldet habe. Dass er hieran mit Blick auf den erheblichen Zeitablauf keine Erinnerung haben könne, liege auf der Hand. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass ihm im Strafverfahren zunächst nicht vorgeworfen worden sei, entgegen dem Inhalt der fraglichen Korrekturbuchungen nicht erkrankt gewesen zu sein. Ihm sei lediglich zur Last gelegt worden, unberechtigte Stundengutschriften erlangt zu haben, indem er die Krankheitszeiten bei den Korrekturbuchungen falsch bezeichnet habe. Erst nach der Aussetzung und Wiederaufnahme des Strafverfahrens sei dann „plötzlich“ die Frage der Krankheit und des Nachweises der Krankheitstage selbst „Thema“ gewesen.
43Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass er vorgetragen und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt habe, Krankmeldungen auf der Polizeiwache C. -M. seien regelmäßig ohne Dokumentation auf den dafür vorgesehenen Formularen im DSM vermerkt worden, wobei auch Letzteres, wie in den hier in Rede stehenden Fällen, zuweilen unterblieben sei. Dem habe das Verwaltungsgericht nachgehen müssen. Soweit es seinen Einwand, Krankenmeldungen seien regelmäßig nicht schriftlich dokumentiert worden, dadurch entkräftet gesehen habe, dass sich zwei ausgefüllte Formulare über Krankmeldungen für den 2. und 3. sowie den 30. März 2006 bei den Akten befinden, sei dem entgegenzuhalten, dass diese erst durch akribisches Suchen seines Verteidigers in den Akten aufgefunden worden seien. Der Kläger habe indes zunächst auch mit Blick auf diese Tage unberechtigte Krankbuchungen im DSM behauptet.
44Dass bei Krankmeldungen zuweilen die erforderlichen Eintragungen im DSM nicht erfolgt seien, werde auch durch die unter den Nrn. 1 – 4 der Klageschrift bezeichneten Fälle belegt, die die Disziplinarkammer ausgeschieden habe. Obwohl er mit Attest für den Zeitraum vom 10. bis zum 17. Juni 2005 krank gemeldet gewesen sei, sei dies nicht im DSM vermerkt worden. Vielmehr habe er selbst die entsprechende Korrekturbuchung - wenn auch unter Verwendung der wohl unzutreffenden Bezeichnung „kr I“ - am 14. Juli 2005 vorgenommen.
45Die unter Nr. 19 der Klageschrift aufgeführte Korrekturbuchung vom 13. Januar 2006 habe, wie sich aus einer bei den Akten befindlichen Stellungnahme des Polizeihauptkommissars C1. vom 5. Mai 2006 ergebe, nicht er, sondern der Planer mit der Benutzerkennung NW0348402 vorgenommen. Die Buchung, mit der die Voreintragung „dienstfrei“ in „krank während dienstfrei“ geändert wurde, belege, dass er sich telefonisch krank gemeldet habe. Da ein entsprechend ausgefülltes Formular über die Krankmeldung nicht vorliege, bestätige dieser Vorgang zugleich seinen Vortrag, dass Krankmeldungen auf der Polizeiwache C. -M. üblicherweise telefonisch entgegengenommen und nicht schriftlich dokumentiert worden seien.
46Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, dass er zu seiner Dienstunfähigkeit an den fraglichen Tagen nicht hinreichend vorgetragen habe, sei hierzu auszuführen, dass er deshalb erkrankt gewesen sei, weil sein Diabetes schlecht eingestellt gewesen sei. Es seien Symptome wie Schwindel und Polyneuropathie aufgetreten. Er habe sich wegen des schlecht eingestellten Diabetes in ärztlicher Langzeitbehandlung befunden. Namentlich in dem hier fraglichen Zeitraum habe er sich regelmäßig in ärztliche Behandlung begeben. Dies belege der mit der Berufungsschrift in Ablichtung zu den Akten gereichte Auszug aus dem Krankenblatt seines damaligen Hausarztes. Das Verwaltungsgericht habe auch keine ihm nachteiligen Schlüsse daraus ziehen dürfen, dass er seinen privaten Kalender, in dem er seine Krankheitstage notiert habe, nicht vorgelegt habe. Er habe den betreffenden Kalender nicht mehr. Derartige Kalender würden nicht aufbewahrt, sondern vernichtet, wenn sie nicht mehr gebraucht würden. Vielleicht habe er den Kalender auch in seinem Spind in der Wache aufbewahrt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Spind inzwischen geräumt und der Kalender vernichtet worden sei.
47Soweit das Verwaltungsgericht aus fehlenden „Gesundmeldungen“ den Schluss gezogen habe, dass er nicht erkrankt gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass er im Anschluss an die hier in Rede stehenden Krankheitstage jeweils noch weiter genehmigt dienstfrei gehabt habe. Eine Rückmeldung beim Dienstgruppenleiter als wieder einsatzfähig sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei die „Gesundmeldung“ üblicherweise durch Antritt des Dienstes erfolgt.
48Das Verwaltungsgericht sei von einer falschen Beweislastverteilung ausgegangen. Es sei Aufgabe des Klägers, konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er nicht krank gewesen sei und sich nicht krank gemeldet habe. Der Kläger habe dies indes lediglich unsubstantiiert behauptet.
49Selbst wenn man zu seinen Lasten annehme, dass er ein Dienstvergehen begangen habe, sei jedenfalls die Bemessung der Disziplinarmaßnahme fehlerhaft. Die Annahme des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu, dass die unberechtigten Stundengutschriften in der Summe 25 Arbeitstage erreichten. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass täglich 8 Stunden und 12 Minuten im DSM erfasst und abgeleistet würden. Dies sei nicht der Fall. Polizeibeamte leisteten im Schichtdienst jeweils 8 Stunden Dienst. Demgemäß stehe weniger als ein Monat in Rede. Die Dauer der Krankmeldungen rechtfertigte die Höchstmaßnahme selbst dann nicht, wenn man davon ausginge, dass er vorsätzlich das DSM manipuliert habe.
50Der Beklagte beantragt,
51das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
52Der Kläger beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen.
54Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die im Sitzungsprotokoll im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
56E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
57Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Disziplinarklage.
58Die Disziplinarklage ist unbegründet. Nachdem der Beklagte mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand getreten ist, kann ein von ihm begangenes Dienstvergehen gem. § 5 Abs. 2 LDG NRW nur noch mit der Aberkennung oder der Kürzung des Ruhegehalts geahndet werden. Ein Dienstvergehen des Beklagten, das die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigte, ist nicht festzustellen. Einer Kürzung des Ruhegehalts steht § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW entgegen, weil das gegen den Beklagten geführte sachgleiche Strafverfahren gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden ist.
59I.Soweit dem Beklagten zur Last gelegt wird, dass er die Eintragung von Krankheitstagen im DSM wahrheitswidrig vorgenommen habe, ist eine Dienstpflichtverletzung nicht festzustellen. Der Beweis, dass der Beklagte an den in Rede stehenden Tagen entgegen dem Inhalt der Eintragungen dienstfähig war, ist nicht geführt. Weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts stehen nicht zur Verfügung.
601.Zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Dienstleistungspflicht bedarf es im Disziplinarverfahren der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten während seines Fernbleibens und seines Verschuldens. Deshalb sind die Dienstfähigkeit und die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis des Beamten hiervon vom Dienstherrn nachzuweisen.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1984 – 1 DB 4.84 –, Rn. 8 juris, und vom 26. August 1993 – 1 DB 15.93 –, Rn. 9, juris, jeweils zu § 9 BBesG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2001 – 3 A 10366/01 -, Rn. 31, juris.
62Diese Anforderungen gelten auch hier. Zwar wird dem Beklagten nicht zur Last gelegt, an den im DSM als solchen verbuchten Krankheitstagen, die für ihn ohnehin als dienst- bzw. wachfrei eingeplant waren, unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, sich durch die wahrheitswidrige nachträgliche Eintragung, dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein, ungerechtfertigte Stundengutschriften und damit Freizeit statt geschuldeter Dienstleistung erschlichen haben. Dass die Eintragung von Krankheitstagen damit nur mittelbare Auswirkungen auf den Umfang der Dienstleistungspflicht hatte, rechtfertigt es indes nicht, an den Nachweis der Dienstfähigkeit geringere Anforderungen zu stellen.
63Die fehlende Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Atteste und das Fehlen schriftlich dokumentierter Krankmeldungen ändern nichts an der Beweislast des Dienstherrn. Zwar ergibt sich aus der nach § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. bestehenden Verpflichtung des Beamten, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen, eine Mitwirkungspflicht. An der Beweislast ändert sich aber nicht deshalb etwas, weil dem Beamten bei Erkrankung eine Anzeigepflicht obliegt und er je nach Zeitdauer der Erkrankung oder aufgrund besonderer Anordnung zur unverzüglichen Attestvorlage verpflichtet ist.
64Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1984 – 1 DB 4.84 –, Rn. 9 juris, und vom 26. August 1993 – 1 DB 15.93 –, Rn. 9, juris, jeweils zu § 9 BBesG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2001 – 3 A 10366/01 -, Rn. 31, juris.
652.Dass der Beklagte an den fraglichen Tagen nicht erkrankt, sondern dienstfähig gewesen ist, kann nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
66Aus der unterbliebenen Beibringung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lässt sich schon deshalb nichts für die Annahme der Dienstfähigkeit herleiten, weil der Beklagte hierzu nicht verpflichtet war. Eine Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestand nach den Ausführungsbestimmungen zu § 79 LBG NRW a. F. (VwVO des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 9. März 2005, MBl. NRW. 2005 S. 416) nur für den Fall, dass der Beamte dem Dienst länger als drei Tage fernblieb. Die hier fraglichen Eintragungen im DSM betreffen indes jeweils zusammenhängende Krankheitszeiten von höchstens drei Tagen.
67Auch das Fehlen schriftlich dokumentierter Krankmeldungen ist kein hinreichender Beleg für die Dienstfähigkeit des Beklagten. Nach den oben zitierten Ausführungsbestimmungen zu § 79 LBG NRW a. F. war der Beklagte verpflichtet, sein „Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit“ unverzüglich anzuzeigen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob danach eine Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige auch für den Fall bestand, dass die Erkrankung an einem ohnehin dienstfreien Tag eintrat, und ob der Beklagte einer etwa bestehenden Anzeigepflicht durch telefonische Meldungen nachgekommen ist. Denn die Verletzung der Pflicht des Beamten zur Mitwirkung bei der Prüfung seiner Dienstfähigkeit bzw. zur ordnungsgemäßen Entschuldigung kann für die Feststellung der Dienstfähigkeit allein nicht ausreichen.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1984 – 1 DB 4.84 –, Rn. 9, juris.
69Weitere Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, den Beweis der Dienstfähigkeit des Beklagten als geführt anzusehen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es mit Blick auf Grunderkrankung des Beklagten, bei dem ein primär insulinabhängiger Diabetes (Typ-1-Diabetes) besteht, nicht völlig unwahrscheinlich, dass er in dem fraglichen Zeitraum aufgrund von Folge- und Begleiterscheinungen des Diabetes wiederholt kurzfristig dienstunfähig war. Tatsächlich kam es im zeitlichen Zusammenhang mit den Krankbuchungen, die dem Beklagten als wahrheitswidrig angelastet werden, zu weiteren Krankbuchungen im DSM-Konto des Beklagten, bei denen Erkrankungen durch ärztliche Atteste belegt sind. Dies betrifft folgende Zeiträume: 17. und 18. März 2005, 30. April 2005, 10. bis 17. Juni 2005, 17. bis 23. November 2005, 13. Dezember 2005, 2., 3. und 30. März 2006. Der Beklagte hat zudem im Berufungsverfahren einen Auszug aus dem Krankenblatt seiner Hausarztpraxis betreffend den Zeitraum vom 17. Januar 2005 bis zum 30. März 2006 in Ablichtung zu den Akten gereicht. Der Auszug belegt, dass sich der Beklagte dort in dem genannten Zeitraum wegen seiner Diabeteserkrankung mehrfach in Behandlung befunden hat.
70II.Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, in insgesamt 10 Fällen die Voreintragung „wachfrei“ entgegen den Bestimmungen des DSM-Erlasses mit „krank während dienstfrei“ überschrieben zu haben, rechtfertigte das darin liegende Dienstvergehen die disziplinare Höchstmaßnahme auch dann nicht, wenn man mit dem Kläger von bewussten Verstößen des Beklagten gegen die Erlassbestimmungen und dessen Absicht, sich ungerechtfertigte Stundengutschriften zu verschaffen, ausginge.
711.Die erlasswidrigen Eintragungen stellen kein strafbares Verhalten dar. Sie erfüllen namentlich nicht die Tatbestände des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) oder des Computerbetruges (§ 263a StGB). Der Beklagte hat durch die in Rede stehenden Eintragungen weder einen Irrtum bei einer für den Kläger handelnden Person hervorgerufen und diese zu einer Vermögensverfügung zu seinen Gunsten veranlasst noch ist unmittelbar durch die Korrekturbuchungen im DSM ein Vermögensschaden des Klägers eingetreten. Die Vergütung des Beklagten erfolgte unabhängig vom Umfang seiner jeweiligen Dienstleitung. Als Beamter war er unabhängig von den Eintragungen im DSM zu alimentieren, solange und soweit keine Feststellung eines Verlustes der Dienstbezüge erfolgte. Das Unterbleiben einer Verlustfeststellung durch den dafür zuständigen Vorgesetzten kann einer Vermögensverfügung – etwa einem aufgrund einer Täuschung ausdrücklich oder wenigstens konkludent erklärten Verzicht - nicht gleichgestellt werden.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2014 – 3d A 859/12.O, UA 27; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. Mai 2013 – 28 L 483/12.WI.D -, juris.
732.Soweit Verstöße des Beklagten gegen seine Dienstleistungspflicht (§ 79 Abs. 1 S. 1 LBG NRW a. F.) sowie die ihm obliegende Pflicht zur Befolgung der allgemeine Richtlinien seines Vorgesetzten (§ 58 Abs. 1 S. 2 LBG NRW a. F.) in Betracht zu ziehen wären, erschiene deren Ahndung mit der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht geboten.
74Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, Rn. 13, juris.
76a)Die Schwere des in den erlasswidrigen Korrekturbuchungen liegenden Dienstvergehens, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtungweisend ist, rechtfertigt für sich genommen die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht.
77Dem Beklagten wird vorgeworfen, die erlasswidrigen Korrekturbuchungen für insgesamt 10 Tage vorgenommen und sich hierdurch unberechtigte Stundengutschriften im Umfang von jeweils 8 Stunden und 12 Minuten pro Tag verschafft zu haben. Für die Beurteilung der Schwere des darin liegenden Dienstvergehens kann auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und des häufigen verspäteten Dienstantritts über einen längeren Zeitraum entwickelt worden sind.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, Rn. 34, juris für den Fall des „Einstempelnlassens“ im dienstlichen Zeiterfassungssystem durch einen Kollegen.
79Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei vorsätzlichem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst die Höchstmaßnahme regelmäßig dann Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, wenn sich das Fernbleiben über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt. Gleiches gilt, wenn ein Beamter in der Summe umfänglich vergleichbar über mehrere Jahre immer wieder an einzelnen Tagen oder teilweise auch für mehr oder weniger länger zusammenhängende Zeiträume unerlaubt keinen Dienst leistet.
80Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011- 2 A 5.09 -, Rn. 35, juris, vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, Rn. 42, juris, vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 -, Rn. 54 f., juris und vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 -, Rn. 98 ff., juris.
81Von einem Abwesenheitszeitraum von ununterbrochen sieben Wochen hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass dieser sich im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung bewege.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 – 1 D 62.90 –, Rn. 102, juris.
83Das erlasswidrige Überschreiben der Voreintragung „wachfrei“ durch die Eintragung „krank während dienstfrei“ betrifft hier nicht mehr als 10 Arbeitstage. Der zeitliche Umfang der unberechtigten Stundengutschriften liegt damit weit unterhalb der Schwelle, ab der bei vorsätzlichem unerlaubtem Fernbleiben die disziplinare Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung in Betracht zu ziehen ist. Mit Blick auf den vergleichsweise geringen Umfang der in Rede stehenden Arbeitszeit erschiene die Höchstmaßnahme auch dann nicht indiziert, wenn ausgehend vom Vortrag des Klägers erschwerend in Ansatz zu bringen wäre, dass der Beklagte die fraglichen Eintragungen unter bewusstem Verstoß gegen die Bestimmungen DSM-Erlasses vorgenommen hat. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Abwesenheitszeiten von insgesamt unter einem Monat und Vortäuschen der Anwesenheit mittels „Einstempelnlassens“ durch einen Kollegen die Degradierung als durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert angesehen hat.
84Vgl. BVerwG Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 -, juris, Rn. 37 f.
85b)Ist die disziplinare Höchstmaßnahme durch die Schwere des Dienstvergehens noch nicht indiziert, so können Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 S. 2 und 3 LDG NRW ihre Verhängung im Einzelfall gleichwohl als geboten erscheinen lassen. Namentlich können bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, erschwerend in Ansatz zu bringen sein.
86Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37.12 –, Rn. 21, juris und Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 17, juris.
87aa)Gesichtspunkte, die mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten die Höchstmaßnahme erforderten, liegen hier nicht vor. Den Beklagten belastet zwar, dass er bereits vor Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gegen ihn sind zwei Disziplinarverfahren geführt worden, die indes beide nicht zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, sondern jeweils mit Ausspruch einer Missbilligung abgeschlossen worden sind. Die Vorbelastungen sind zudem nicht einschlägig. Sie betrafen die pflichtwidrig unterlassene Teilnahme am Schießtraining sowie die Nutzung eines dienstlichen Faxanschlusses als Internetzugang für einen privaten Laptop. Sie fallen deshalb nicht derart ins Gewicht, dass sie die wegen der Schwere des Dienstvergehens nicht gebotene Höchstmaßnahme rechtfertigten.
88bb)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 S. 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
89Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Rn. 15, juris und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26, juris.
90Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt ebenfalls nicht zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem in Rede stehenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen gewesen wäre. Namentlich war die Vertrauensstellung, die der Beklagte als sog. DSM-Planer inne hatte, nicht derart hervorgehoben, dass es ihr Missbrauch rechtfertigte, die mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens nicht gebotene Höchstmaßnahme gleichwohl zu verhängen. Die Funktion eines DSM-Planers übten zahlreiche Beamte aus. Allein in der Dienstgruppe des Beklagten war neben diesem wenigstens ein weiterer Beamter als DSM-Planer eingesetzt. Zudem hatte der Kläger dem Beklagten nicht grundsätzlich untersagt, auch in eigenen Angelegenheiten ohne besondere Mitwirkung oder Kontrolle seines Dienstvorgesetzten Eintragungen im DSM vorzunehmen.
91III.Der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts steht entgegen, dass das gegen den Beamten wegen desselben Verhaltens anhängig gewesene Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO nach Zahlung einer ihm auferlegten Geldbuße von 500,00 Euro endgültig eingestellt worden ist, so dass es gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 5 StPO strafrechtlich nicht mehr als Vergehen verfolgt werden darf. Für einen solchen Fall sieht § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW vor, dass die nach dem Eintritt des Beklagten in Ruhestand nach § 5 Abs. 2 LDG NRW allein noch in Betracht kommende Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden darf.
92IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
94Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 67 S. 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.
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