Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 472/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den am 6.6.2013 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung des Gebäudes F.         Straße 74 in P.     in ein Wohnhaus unter Ausklammerung der Anforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g) BauGB zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der der Beigeladenen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst trägt.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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