Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1966/14
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.8.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es entkräftet nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Frist für das Erlöschen der von der Klägerin nicht in Anspruch genommenen Erlaubnis nach § 33i GewO vom 30.6.2012 für den Betrieb einer Spielhalle in der H. Straße 47 in J. liege nicht vor, weil die Klägerin die Gründe zu vertreten habe, die die Einhaltung der Frist unmöglich machten.
3Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie habe nach Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis im Juni 2012 abgewartet, wie sich die Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen entwickeln würde, weil seinerzeit schon der Inhalt des Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des grundsätzlichen Verbots von Mehrfachkonzessionen (§ 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW i. V. m. § 25 GlüStV) bekannt gewesen sei. Mit dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages am 1.12.2012 sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, den Betrieb auszubauen. Aus der neuen Gesetzeslage und daraus, dass die Klägerin die weitere Entwicklung der Rechtslage, die bis heute nicht abgeschlossen sei, abwarte, ergebe sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 3 GewO.
4Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie zum Betrieb ihrer Spielhalle nach aktueller Rechtslage zusätzlich zu der ihr erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt, diese aber nicht erhalten kann, weil das Verbot der Mehrfachkonzession nach § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW verletzt wäre. Dies war nach ihrem eigenen Vorbringen bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO absehbar, so dass die Klägerin entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption vor der unternehmerischen Entscheidung stand, ob sie für einen voraussichtlich nur vergleichsweise kurzen Zeitraum von gut einem Jahr in den Ausbau der Spielhalle investieren sollte. Denn für die Zeit nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist nach § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV war es erklärtes Ziel der Neuregelung, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht die über Mehrfachkonzessionen entstandenen Spielhallenkomplexe zu verbieten. Soweit – wie hier – noch keine Investitionen auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden, bedurfte es bei der Neuregelung des Spielhallenrechts durch die Länder von Verfassungs wegen keines Investitionsschutzes durch Einräumung einer längeren als der gewährten Übergangsfrist. Die einjährige Übergangsfrist war jedenfalls in solchen Fällen ausreichend bemessen, in denen der Betroffene, wie hier die Klägerin, die beabsichtigte Neuregelung und die Kürze der Übergangsvorschrift kannte, bevor er in die Einrichtung einer Spielhalle investiert hat.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2015 – 4 B 13/15 –, ZfWG 2016, 171 (Leitsatz) = juris, Rn. 11 ff.
6Machte die Klägerin gleichwohl aus nachvollziehbaren unternehmerischen Gründen von der Möglichkeit des Ausbaus und der Inbetriebnahme der Spielhalle für die verbleibende Zeit ihrer Legalität keinen Gebrauch, so kann sie sich nun nicht darauf berufen, sie habe die Frist für das Erlöschen der Erlaubnis nach § 33i GewO aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen nicht einhalten können.
7Ein wichtiger Grund, die Frist des § 49 Abs. 3 GewO zu verlängern, kann im Übrigen schon deshalb nicht gegeben sein, weil die erstrebte Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für die Klägerin keinen Nutzen hätte. Wie sie selbst einräumt, bedarf sie auch im Fall einer Verlängerung der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 3 GewO zum Betrieb der geplanten Spielhalle einer weiteren glücksspielrechtlichen Erlaubnis, deren gesetzliche Voraussetzungen sie eindeutig nicht erfüllt.
8Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung OVG Saarl., Beschluss vom 21.9.2015 – 1 A 415/14 –, ZfWG 2015, 474 = juris, Rn. 17.
9Eine Fristverlängerung kommt damit schon deshalb nicht in Betracht, weil es nach der von der Klägerin abgewarteten langwierigen Klärung der Rechtslage in Bezug auf das Verbot der Mehrfachkonzession durch das Bundesverfassungsgericht einer erneuten behördlichen Überprüfung bedarf. Denn den zahlreichen gewerberechtlichen Bestimmungen über das Erlöschen einer Erlaubnis wegen anfänglichen oder späteren Nichtgebrauchs liegt namentlich die Erwägung zugrunde, dass nach einer gewissen Zeit, während deren von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist, nicht mehr zuverlässig von dem Fortbestehen der persönlichen und gegebenenfalls sachlichen Erlaubnisvoraussetzungen ausgegangen werden kann.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.1987 – 1 B 28. 87 –, NVwZ 1987, 1081 = juris, Rn. 3.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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