Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 364/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C.‑straße  53 in E. entsprechend seinem Antrag vom 28. Februar 2013 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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