Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 423/16
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.5.2016 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.5.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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1. Der Senat versteht das mit „Beschwerde“ überschriebene Schreiben des Antragstellers vom 12.5.2016, soweit er sich damit gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.5.2016 wendet und zudem geltend macht, er verfüge nicht über die zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nötigen finanziellen Mittel, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, da eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
2Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 7.5.2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am 23.5.2016 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3; Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5.
4Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) eingereicht. Er kann sich nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss. In diesem Fall war er gehalten, sich durch Nachfrage bei den in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts genannten Gerichten oder in sonstiger Weise zu informieren. Dass der Antragsteller dies nicht getan hat, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.
52. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
6Dabei kann dahinstehen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu versagen. Denn auch die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen nicht vorgelegt hat. Er hat lediglich einen Rentenbescheid und eine Gehaltsbescheinigung eingereicht, nicht aber die vorgeschriebene Erklärung über seine – sämtlichen – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular nebst Belegen.
7Auch das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Vermögensverzeichnis ist insoweit unzureichend. Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht die Möglichkeit, vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der Folge nachzureichen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO – seiner Beschwerde stattzugeben und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewähren wäre. Denn dieses Verfahren ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2016 inzwischen abgeschlossen und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt vorliegend nicht in Betracht.
8Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.1991 – 5 B 26.91 –,Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2010 – 5 E 1700/09 –, NVwZ-RR 2010, 742 = juris, Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.4.1991 – A 16 S 335/91 –, VBlBW 1991, 470 = juris, Rn. 6.
10An einem in diesem Sinne rechtzeitigen und vollständigen Prozesskostenhilfegesuch fehlt es hier gerade. Auch insoweit kann sich der Antragsteller nicht auf Unkenntnis der formalen und inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe berufen. Zwischen der Einlegung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am 12.12.2015 und dem Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2016 hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, sich hierüber zu informieren. Dies oblag ihm unabhängig von der in dem Eingangsbestätigungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2015 enthaltenen Aufforderung zur Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen. Es ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der jeweils vorgesehenen Form vollständig nachgewiesen werden. Deshalb ist es unerheblich, ob die gerichtliche Eingangsbetätigung dem Antragsteller zugegangen ist, was er in Abrede stellt.
113. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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