Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 767/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe zu beschränkende Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durch den Senat rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
3Der Beschwerdevortrag geht an den Beschlussgründen vorbei, soweit gerügt wird, im Beschluss sei zu Unrecht das Fehlen von Unterlagen bemängelt worden. Auf diesen Gesichtspunkt stellt der Beschluss nicht ab. Hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Atteste fehlt es schon an der Darlegung, inwieweit diese zu einer anderen Würdigung als der vom Verwaltungsgericht aufgrund der seinerzeit vorliegenden Atteste erfolgten führen sollen. Dieser Darlegung bedarf es insbesondere, weil sich auch unter Zugrundelegung dieser Atteste eine vom Verwaltungsgericht abweichende Einschätzung der Zumutbarkeit eines Umzugs des Antragstellers nach H. keineswegs aufdrängt.
4Ob – was der Antragsteller bezweifelt – bei der gemäß § 15a Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 45 AsylG erfolgten Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung der vorgegebene „Verteilungsschlüssel“ eingehalten worden ist, kann auf sich beruhen. Die Vorschrift dient insoweit nicht dem Schutz des Antragstellers, sondern soll im ausschließlich öffentlichen Interesse eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Bundesländern gewährleisten. Auf etwaige in diesem Rahmen gegebene Rechtsverstöße kann sich der betroffene Ausländer nicht berufen.
5So auch zu den Aufnahmequoten nach § 45 AsylG: VG Bremen, Beschluss vom 13. August 2014 – 4 V 837/14 – , juris Rn. 18; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 9 B 464/14 – , juris Rn. 12.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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