Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2104/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die 1979 geborene Klägerin wurde aufgrund ihrer Bewerbung und auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 21. April 1999 über 17 Jahre zum 1. Juli 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 5. Juli 1999 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung sowie in einer gesonderten „Belehrung über § 56 Abs. 4 SG“ vom 5. Juli 1999 bestätigte sie unter anderem, ihr sei bekannt, dass sie nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) das während der Beurlaubung zum Studium bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn sie auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werde.
3Vom 4. April 2000 bis zum 29. Mai 2006 studierte die Klägerin unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin an der Universität E. . Ihre Dienstzeit wurde mit Bescheid vom 14. Mai 2002 zuletzt auf 17 Jahre und das Dienstzeitende auf den Ablauf des 30. Juni 2016 festgesetzt. Mit Urkunde vom 24. Mai 2006 wurde ihr die Approbation als Ärztin erteilt. Am 8. Juni 2006 ernannte die Beklagte sie zum Stabsarzt (w). Vom 30. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2008 absolvierte sie im Bundeswehrkrankenhaus C. einen klinischen Weiterbildungsabschnitt, und zwar in den Fachgebieten Neurochirurgie, Chirurgie und Anästhesie. Innerhalb dieses Zeitraumes war die Klägerin für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 zum „W. Klinikum O. “ kommandiert (Weiterbildung Intensivstation). Daneben nahm sie während des Weiterbildungsabschnitts an den drei Sonderlehrgängen „Chirurgische Sonographie Grundkurs“ (12. März bis 17. März 2007), „Notfallmedizin“ (27. November bis 14. Dezember 2007) und „Chirurgische Sonographie Aufbaukurs“ (10. März bis 14. März 2008) teil. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde die Klägerin vom Bundeswehrkrankenhaus C. zum Sanitätszentrum O1. versetzt; dort sollte sie ihren Dienst am 1. Juli 2008 antreten.
4Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie werde ihren Dienst in O1. am 15. Juli 2008 nicht antreten. Ein ihr kurzfristig angetragenes und ihren „persönlichen Karrierewünschen entsprechendes Angebot“ habe sie nicht ausschlagen können. Ihrem Schreiben fügte sie eine Ernennungsurkunde nebst eigener Empfangsbestätigung bei. Danach hatte die Universität zu L. sie mit Wirkung vom 15. Juli 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin auf Zeit ernannt; wegen dieser Ernennung war die Klägerin kraft Gesetzes als Soldatin auf Zeit entlassen.
5Mit Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Januar 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte sie auf 135.324,24 Euro fest (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich gewährte sie der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung, wobei sie die monatlichen Zahlungsraten auf 730,00 Euro festsetzte (Ziffer 2). Ferner erhob sie ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 1. März 2011, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstrecke (Ziffer 3). Die – nach dem Bescheid jährlich zu überprüfende – verzinsliche Stundung stellte sie unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4).
6Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 56 Abs. 4 SG. Während des Studiums der Humanmedizin habe die Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von 132.599,90 Euro erhalten. Für die während der klinischen Weiterbildung absolvierten Lehrgänge seien unmittelbare und mittelbare Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 3.224,14 Euro entstanden. Die Rückzahlungsforderung sei, soweit sie das Ausbildungsgeld und die unmittelbaren Fachausbildungskosten (2.481,53 Euro) betreffe, auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Hinblick auf Zeiten, in denen die Klägerin mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Abschluss der Ausbildung dem Dienstherrn noch uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienzeit), jedoch zu reduzieren. Als Abdienzeit sei die Zeit im Anschluss an den klinischen Weiterbildungsabschnitt, also ab dem 1. Juli 2008, bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr mit Ablauf des 14. Juli 2008 zu berücksichtigen (14 Tage). Dies führe zu einem Verzicht auf die Erstattung des Ausbildungsgeldes und der (sämtlich in der Weiterbildungsphase angefallenen) unmittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 0,37 Prozent. Die Einräumung der Möglichkeit zur Ratenzahlung unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse diene der Vermeidung einer besonderen Härte. Die monatlichen Raten seien unter Berücksichtigung des Pfändungsschutzes nach der ZPO berechnet worden, weshalb an monatlichen Zahlungsverpflichtungen nur die Beiträge für die Ärztekammer und die private Krankenversicherung zu berücksichtigen seien. Alle anderen geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen beträfen die allgemeinen Lebenshaltungskosten und seien deshalb bereits pauschal bei der Bemessung des pfändbaren Betrages in der Anlage zu § 850c ZPO berücksichtigt worden.
7Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. Februar 2011 Widerspruch ein und begründete diesen unter anderem damit, dass Dienstzeiten bei der Bundeswehr während der Beurlaubung zum Studium unberücksichtigt geblieben seien.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 hob das Personalamt der Bundeswehr den Leistungsbescheid vom 19. Januar 2011 insoweit auf, als der Rückforderungsbetrag 134.944,80 Euro überstieg. Grund hierfür war, dass die Klägerin 380,85 Euro weniger an Ausbildungsgeld erhalten hatte als im Leistungsbescheid angenommen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
9Am 23. Mai 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
10den Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 aufzuheben.
11Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
14Die Klägerin und die Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im Umfang des jeweiligen eigenen Unterliegens rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet.
15Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, § 56 Abs. 4 SG sei wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip und den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Jedenfalls dürfe das ihr gewährte Ausbildungsgeld nur in der Höhe des ihr netto ausgezahlten Betrags zurückgefordert werden. Die Höhe der Stundungszinsen sei rechtswidrig. Die Kosten der ärztlichen Weiterbildung und der Fachlehrgänge seien nicht als Fachausbildungskosten erstattungsfähig, weil Sanitätsoffizier-Anwärter nur das ihnen gewährte Ausbildungsgeld erstatten müssten. Überdies handele es sich bei der von ihr absolvierten ärztlichen Weiterbildung nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Kosten des Lehrgangs Notfallmedizin seien zu hoch angesetzt. Zumindest aber sei die Zeit der Weiterbildung als Abdienzeit zu werten, die auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu einem teilweisen Verzicht auf die Erstattung führen müsse, weil sie der Beklagten während der Weiterbildung als approbierte Ärztin voll zur Verfügung gestanden habe. Die Umstände ihres Ausscheidens hätten zu einem teilweisen Verzicht führen müssen. Ein Verbleib in der Bundeswehr wäre ihr aufgrund der allgemein bekannten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wegen enttäuschter Versprechungen zu ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, wegen eines bereits erschütterten Vertrauensverhältnisses und wegen der Änderung der Ausrichtung der Bundeswehr nicht zumutbar gewesen. Die Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung sei ermessensfehlerhaft, weil die Zinslast eine zusätzliche erhebliche Belastung bewirke. Ferner hätte die Verpflichtung zur Ratenzahlung in dem Leistungsbescheid zeitlich begrenzt werden müssen, um eine besondere Härte in Form einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung zu vermeiden. Schließlich seien die Raten fehlerhaft berechnet worden, da die Beiträge der Klägerin zu der Lebens- und privaten Rentenversicherung nicht berücksichtigt worden seien. Gegen die Berufung der Beklagten verteidigt die Klägerin ferner die Teilstattgabe im angefochtenen Urteil.
16Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 19.01.2011 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf Zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter, und zwar auf den 06.11.2033“.
17Die Klägerin beantragt,
18unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2012 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juli 2015 vollständig aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
19Die Beklagte beantragt,
20unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
21Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft Leistungsbescheides sei rechtmäßig. Namentlich liege der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Denn Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft würden nach ihrer Verwaltungspraxis auch dann verlangt, wenn ein ehemaliger Soldat nach rechtskräftigem Urteil die Schuldsumme sofort tilge. Ferner tritt sie dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und trägt u. a. vor: Die Gründe für das Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr seien im Rahmen der Ermessensentscheidung unbeachtlich, weil sich die nach § 56 Abs. 4 SG gebotene Berücksichtigung besonderer Härten im Kern auf die Rückforderung beziehe. Unabhängig davon führten die von der Klägerin angegebenen Gründe bei weitem nicht auf eine Unzumutbarkeit, sich weiterhin an die Verpflichtungserklärung zu halten. Sie – die Beklagte – habe keine rechtlich verbindlichen Zusagen gegeben. Die deshalb lediglich vorliegenden Erwartungen beruflicher Selbstverwirklichung rechtfertigten die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit schon deshalb nicht, weil der Soldatenberuf generell von der Notwendigkeit geprägt sei, sich auf unvorhergesehene Entwicklungen einzustellen. Den angehenden Soldaten werde weder eine Verwendung nach Neigung in Aussicht gestellt noch eine Facharztausbildung zugesagt. Die behaupteten offenkundigen Organisations- und Personalführungsmängel bestünden nicht. Bereits erstinstanzlich hat die Beklagte in diesem Zusammenhang ferner darauf verwiesen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat. Dass die Kosten für den Sonderlehrgang Notfallmedizin höher seien als die Kosten eines von einer zivilen Ausbildungsstelle angebotenen Kurses Notfallmedizin, rechtfertige sich durch die unterschiedlichen Lerninhalte und die im Vergleich wesentlich längere Dauer des Sonderlehrgangs. Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 trägt die Beklagte ferner vor, dass sie ab April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordere, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Von den zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten ist nur die Berufung der Beklagten begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist nämlich aus den nachfolgenden Gründen insgesamt abzuweisen.
25I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2013 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2015 erklärte Änderung erhalten hat.
26Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3.
28Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen.
29Verwaltungsprozessual hat die Klägerin der Änderung des angegriffenen Bescheids durch Änderung ihres Klageantrags Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005– 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, m. w. N., und vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22.
31II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
321. Die Klägerin ist zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten ihrer Fachausbildung verpflichtet.
33Rechtsgrundlage für die Erstattung des Ausbildungsgeldes ist hier wegen der Übergangsvorschrift in § 97 Abs. 1 des Soldatengesetzes in seiner aktuellen Fassung (im Folgenden: SG) noch § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) gültigen Fassung von Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) – im Folgenden: SG a.F. –, weil die Klägerin ihr Studium im April 2000 und damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes begonnen hat. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Die genannte Vorschrift ist hier anwendbar.
34Zwar handelte es sich bei der Klägerin bei ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht mehr um eine Sanitätsoffizier-Anwärterin, weswegen nach teilweise vertretener Ansicht in Fällen der vorliegenden Art die Erstattung des Ausbildungsgeldes (neben den Fachausbildungskosten) auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. zu stützen ist.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 25.
36§ 56 Abs. 4 SG a.F. nimmt jedoch insgesamt Bezug auf den früheren Status des Soldaten vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr, ohne dass dies – anders als in der heute gültigen Fassung der Vorschrift – im Wortlaut eigens klargestellt würde. Das wird daraus ersichtlich, dass der Erstattungspflichtige auch kein Soldat auf Zeit mehr ist, wenn er im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 SG a.F. „entlassen worden ist“ oder seine Entlassung „verursacht hat“. Auch handelt es sich im Zeitpunkt einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. nicht mehr um einen „Soldaten“ im Sinne dieser Norm. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. dient demgemäß klarstellend der Kennzeichnung der früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes gegenüber den sonstigen Soldaten auf Zeit.
37Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. sind erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht auf ihren Antrag entlassen worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (BGBl. I, S. 3835; im Folgenden: BRRG a.F.) ist jedoch ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er – wie vorliegend die Klägerin durch Ernennung zur Akademischen Rätin – zum Beamten ernannt wird. Nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag. Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Fiktion bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. nicht gelten würde, sind nicht ersichtlich.
38Die Erstattung weiterer Fachausbildungskosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 SG greift insoweit nicht ein, weil die Klägerin die klinische Weiterbildung und die Fachlehrgänge nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen hat. Auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG sind erfüllt. Die Ernennung der Klägerin zur Akademischen Rätin gilt gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG a.F., der im Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Beamtin galt, als Entlassung auf eigenen Antrag, was nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG die Verpflichtung zur Erstattung von Fachausbildungskosten auslöst.
39a) § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F., der die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes bildet, ist verfassungsgemäß.
40So schon die Senatsurteile vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 39 ff., – 1 A 10/14 –, juris Rn. 35 ff., und – 1 A 1991/14 –, juris, Rn. 36 ff.; ebenso OVG C. -Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 63 ff.
41Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Vorschrift nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip oder die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen, sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“. Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand demgemäß ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 83.
43Bei dem Ausbildungsgeld, das einem Sanitätsoffizier-Anwärter gewährt wird, handelt es sich aber nicht um Dienstbezüge und damit nicht um einen Bestandteil der Besoldung im Sinne des – das Alimentationsprinzip konkretisierenden – § 1 Abs. 2 BBesG.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992– 2 B 19.92 –, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2.
45Das Ausbildungsgeld wird auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährt, um Sanitätsoffizier-Anwärtern ein Studium, zu dem sie beurlaubt werden, ohne finanzielle Eigenbelastung zu ermöglichen und die Laufbahn der Sanitätsoffiziere im Interesse der Nachwuchsgewinnung attraktiv zu gestalten. Es handelt es sich um eine Art Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums, die nicht dem Alimentationsprinzip unterfällt.
46Vgl. die Begründung des Entwurfs des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, mit dem das Ausbildungsgeld eingeführt wurde, BT.-Drs. VI/507, S. 4; zur Nichtgeltung des Alimentationsprinzips für Anwärterbezüge BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 –, DVBl. 1992, 1597 = juris, Rn. 5, und vom 3. Juli 2007 – 2 BvR 733/06 –, juris, Rn. 4.
47Was die Klägerin demgegenüber vorträgt, greift nicht durch. Sie ist der Auffassung, Sanitätsoffizier-Anwärter unterlägen trotz ihrer Beurlaubung umfangreichen Dienstpflichten und erbrächten daher bereits während des Studiums Leistungen, die einen Alimentationsanspruch auslösten. Zu diesen Dienstpflichten gehörten die Pflicht, an der zugewiesenen Hochschule zu studieren, einen Studienablaufplan vorzulegen, die Famulaturen an Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr abzuleisten, für die Bundeswehr stets erreichbar zu sein und auf Befehl in Uniform an Semestertreffen teilzunehmen. Ein Wechsel der Studienfachrichtung sei grundsätzlich nicht möglich, ein Studienortwechsel stehe unter Genehmigungsvorbehalt und der Dienstherr könne untersagen, Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Zudem unterstehe ein Sanitätsoffizier-Anwärter weiterhin der militärischen Verfügungsgewalt und könne jederzeit ohne Aufhebung der Beurlaubung oder nach deren Widerruf zu Dienstleistungen herangezogen werden. Schließlich müsse er Truppenpraktika und Sporttests absolvieren. Ferner hat sie – speziell auf ihre eigene Person bezogen – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, im Verlauf ihres Studiums – wohl im Jahre 2003 oder 2004 – etwa zwei bis vier Wochen lang in einem San-Bereich in Uniform mitgeholfen zu haben, die damals in der Bundeswehr ausgebrochene Epidemie einer hochansteckenden Bindehautentzündung zu bewältigen.
48Dieser Vortrag überzeugt schon im Ausgangspunkt nicht. Denn eine Alimentationspflicht steht Pflichten des Empfängers der Alimentation nicht in einer Weise gegenüber, in der sich Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenvertrag gegenüberstehen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 40.
50Für die von der Klägerin aufgezeigten, die Freiheit zur Gestaltung des Studiums einschränkenden Dienstpflichten ist zudem größtenteils schon nicht erkennbar, dass durch deren Erfüllung eine Leistung gerade dem Dienstherrn gegenüber erbracht würde. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten ermöglicht es dem Dienstherrn vielmehr lediglich, den Verlauf des Studiums zu überprüfen und bei Bedarf steuernd einzugreifen. Damit sind sie Ausdruck des Umstands, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter – insoweit einem Stipendium vergleichbar – eine Vollfinanzierung ihres Studiums aus öffentlichen Mitteln erhalten, nämlich vermittels des Ausbildungsgeldes. Auch Umfang und Intensität der von der Klägerin benannten Dienstpflichten geben nichts für die Annahme her, es liege eine einen Alimentationsanspruch auslösende Leistungserbringung vor. Bei den Semestertreffen handelt es sich nach den unstreitigen Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um je eine abendfüllende Informationsveranstaltung pro Semester. Übungen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der so genannten Individuellen Grundfertigkeiten (IGF; u.a. Schießübungen) finden nach den erwähnten Ausführungen der Beklagten lediglich ein Mal pro Jahr statt. Auch die bloße Möglichkeit einer Abkommandierung während des Studiums führt nicht zur Annahme einer alimentationspflichtigen Leistungserbringung, weil in einem solchen Fall die Beurlaubung widerrufen würde. Im Übrigen haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass es zu einer solchen Abkommandierung nach ihrem Kenntnisstand bislang noch nie gekommen sei. Das oben angeführte individuelle Vorbringen der Klägerin zu ihrem Epidemie-Einsatz rechtfertigt eine abweichende Bewertung schon deshalb nicht, weil ihre Hilfeleistung offenbar freiwillig erfolgt, also gerade nicht befohlen worden ist. Die Freiwilligkeit ergibt sich aus ihrer Bekundung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie sei gefragt worden, ob sie kommen wolle. Davon abgesehen ist dieser Hilfseinsatz geprägt gewesen von einer singulären medizinischen Extremsituation, dauerte lediglich zwei- bis vier Wochen an und gibt daher insgesamt keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin habe während ihres mehrjährigen Studiums der Bundeswehr (gar uneingeschränkt) zur Verfügung gestanden.
51Es ist schließlich auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass zum Zwecke des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter die angesprochene Vollfinanzierung und keine Besoldung erhalten, wie es bei Soldaten der Fall ist, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren. Die Lebenssachverhalte sind schon nicht wesentlich gleich: Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildungsgeld erhalten, sind zum Studium beurlaubt, während Soldaten, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren, ihre Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvieren. Plastisch wird dieser gravierende Unterschied an einem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Beispiel: Schon eine geringfügig verspätete Ankunft eines Soldaten, der an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studiert, bei einer Vorlesung kann disziplinarische Folgen nach sich ziehen; der für sein Studium beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter hingegen ist (auch) insoweit frei und ohne jede Kontrolle durch die Bundeswehr.
52b) Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des von der Klägerin auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge können diese grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl der Empfänger nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92 = ZBR 1966, 287 = juris, Rn. 56 f., vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 17, vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11.99 –, BVerwGE 109, 365 = DVBl. 2000, 498 = juris, Rn. 35, und vom 20. Januar 2001 – 2 A 7.99 –, NVwZ-RR 2001, 452 = juris, Rn. 15, ; zum Ganzen auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 15, Rn. 65 ff.
54Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet dieser Ansatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der den Staat hindern könnte, zu viel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages vom Empfänger zurückzufordern. Ein solches Verbot lässt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977– 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, 97 = DVBl. 1978, 329 = juris, Rn. 56 ff. (61).
56Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge lässt sich auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. übertragen.
57So auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI –, juris, Rn. 27.
58Im vorliegenden Fall ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin eine steuerliche Geltendmachung der Rückzahlung nicht möglich wäre und ihr durch die Rückforderung des Brutto- statt des Nettobetrages finanzielle Nachteile entstehen könnten. Das nur pauschale Behaupten solcher Nachteile genügt nicht.
59c) Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin auch nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der aktuellen Fassung auf die Erstattung der Kosten ihrer ärztlichen Weiterbildung im Bundeswehrzentralkrankenhaus C. und in dem W. Klinikum O. und der von ihr absolvierten Lehrgänge in Anspruch genommen. Es trifft nicht zu, dass die Erstattungspflicht eines früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auf das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld beschränkt wäre. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG mit der aus ihm folgenden Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ist vielmehr neben § 56 Abs. 4 Satz 2 SG (unabhängig von der anzuwendenden Fassung) anwendbar.
60Vgl. Urteile des Senats vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 24 (zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 SG), sowie vom 24. Februar 2016 – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 47; ferner wohl schon BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 a.E.
61Für die Auffassung der Klägerin, bei § 56 Abs. 4 Satz 2 SG handele es sich um eine insofern abschließende Regelung, finden sich in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG enthält eine solche Aussage nicht; namentlich heißt es dort nicht etwa, es bestehe eine Erstattungspflicht „nur“ in Bezug auf das Ausbildungsgeld. Aber auch der systematische Zusammenhang des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, welche die Erstattung von Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung durch frühere Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, betrifft und welche sich vom Wortlaut her ohne Weiteres neben Satz 2 der Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden anwenden lässt, führt nicht auf das von der Klägerin gewollte Ergebnis. Namentlich kann der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nach welcher „die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ zu erstatten sind, nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der beiden Kostenarten beziehen. Ein solches Ausschließlichkeitsverhältnis hätte der Gesetzgeber, wäre es denn gewollt gewesen, unschwer mit einer entsprechenden Formulierung ausdrücken können, etwa durch die Wendung „entweder … oder“; dies hat er aber nicht getan. Er hat mit der Verknüpfung der beiden Kostenarten durch die schlichte nebenordnende Konjunktion „oder“– wie entsprechend schon bei der Formulierung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung („dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“) – vielmehr nur sichergestellt, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind. Nur dieses Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für sich genommen, aber auch im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 4 Satz 2 SG entspricht auch dem ersichtlichen Zweck des § 56 Abs. 4 SG insgesamt, der in der Schaffung eines Vorteilsausgleichs mit Sanktionscharakters (dazu noch weiter unten) liegt. Diesem Zweck widerspräche es, wenn bei früheren Soldaten auf Zeit (in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes) die Erstattung nur eines Teils der für die Ausbildung insgesamt aufgewendeten Kosten für möglich gehalten würde. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis der Klägerin nicht weiter, § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verweise nur hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen auf Satz 1 der Vorschrift, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsfolgen.
62Die Klägerin dringt auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, bei der von ihr als Stabsarzt (w) im Bundeswehrkrankenhaus bzw. aufgrund der Kommandierung im W. Klinikum O. absolvierten ärztlichen Weiterbildung handele es sich nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. ist eine Fachausbildung im Sinne dieser Vorschrift eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27, und vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 33 ff. (jeweils zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F.).
64Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. und zu § 49 Abs. 4 SG a.F. mehrfach entschieden, dass es sich bei der Weiterbildung eines Arztes zum Facharzt um eine Fachausbildung handelt. Dies gilt auch dann, wenn diese Weiterbildung nach berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Arzt den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet.
65Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2014– 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zu § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29, und vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27.
66Diese Auslegung des Begriffs Fachausbildung lässt sich auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG übertragen. Da es sich um einen Begriff des Soldatenrechts handelt, verfängt der Hinweis der Klägerin auf ein abweichendes, einem Wandel der tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragendes Begriffsverständnis der Ärztekammern nicht. Insoweit macht die Klägerin im Übrigen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Fachausbildung“ sei veraltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt mit seinem genannten Beschluss vom 14. Mai 2014 bestätigt. Dass dienstliche Gründe den Anstoß für die klinische Weiterbildung der Klägerin in den beiden genannten Krankenhäusern gegeben haben, ergibt sich zudem aus den Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Danach ist es grundsätzlich auch Ziel der klinischen Weiterbildung, Sanitätsoffiziere dafür zu gewinnen, unter weitergehender Verpflichtung zur Dienstleistung bei der Bundeswehr einen Facharzttitel zu erwerben und der Bundeswehr sodann mit dieser Qualifikation zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund wird die Annahme, bei der Zeit der klinischen Weiterbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin während dieser auf begrenzte Dauer angelegten Weiterbildung keinen Facharzttitel erlangen konnte. Überdies kann die Zeit der klinischen Weiterbildung bei Vorliegen der berufsrechtlichen Voraussetzungen als Teil der Facharztausbildung anerkannt werden. So ist es im Übrigen im Fall der Klägerin geschehen, wenn auch nur teilweise. Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind ihr nämlich (nur) sechs Monate der klinischen Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus im Nachhinein nicht als Teil der Facharztausbildung anerkannt worden; die übrige Zeit ist also anerkannt worden.
672. Der geänderte Leistungsbescheid trägt auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
68a) Zutreffend hat die Beklagte die Zeit der von der Klägerin absolvierten klinischen Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus C. und in dem W. Klinikum O. nicht als so genannte Abdienzeit im Rahmen ihrer Härtefallprüfung berücksichtigt. Zwar entspricht es der durch rechtlich grundsätzlich unbedenkliche Erlasse (sog. Bemessungsgrundsätze) gesteuerten Praxis der Beklagten, auf die Erstattung von Ausbildungskosten teilweise zu verzichten, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn (Bundeswehr) mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach Abschluss der Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Eine Beschränkung auf solche Zeiträume leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f. (zum Begriff der Dienstzeit in § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995).
70Dem Rückgriff auf den Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung steht nicht entgegen, dass Abdienzeiten im Rahmen einer Härtefallregelung berücksichtigt werden. Die Härtefallregelung einer- und der Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung andererseits schließen einander nicht aus. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Vielmehr ist die in Form abgedienter Zeiten anzunehmende Härte, die sich bei einer vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten ohne Berücksichtigung solcher Zeiten ergeben würde, lediglich um diejenigen Zeiten gemindert, in denen sich der schon approbierte Arzt im Interesse des Dienstherrn (wie auch im eigenen Interesse an einem beruflichen Fortkommen, dem solche Zeiten durch die Anerkennung im Rahmen einer späteren Facharztausbildung dienen) medizinisch fortgebildet hat.
71Ausgehend davon handelt es sich bei der Zeit einer klinischen Weiterbildung, durch die einem Sanitätsoffizier fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht um eine Abdienzeit im genannten Sinne, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zum Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit i.S.v. § 49 Abs. 4 i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und Urteil vom 25. März 1987– 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 (zu 46 Abs. 4 SG 1970).
73Dass die Klägerin der Beklagten während der Zeit ihrer klinischen Weiterbildung nicht uneingeschränkt für eine ausbildungsunabhängige Verwendung zur Verfügung gestanden hat, hat sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst mit der Einlassung eingeräumt, nach der die fachspezifische Weiterbildung (immerhin) ein Teil der klinischen Weiterbildungsphase im Bundeswehrkrankenhaus ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Dienstzeiten im Falle einer Abkommandierung (etwa zu einem Auslandseinsatz) aus der klinischen Weiterbildung als Abdienzeiten anerkannt werden. Denn in einem solchen Fall unterbricht die Beklagte die Fachausbildung und nimmt den Sanitätsoffizier (allein) mit seinen Fähigkeiten als approbierter Arzt in Anspruch. Zweifel an der aus dem Sanktionscharakter abgeleiteten Auslegung des Begriffs der Abdienzeit weckt die Klägerin schließlich auch nicht mit ihrem Hinweis darauf, dass ein Sanitätsoffizier im Falle seiner Ernennung zum Beamten weiterhin dem Staat diene, ein Bedürfnis für eine Sanktion mithin nicht ersichtlich sei. Diese Ansicht verkennt bereits, dass das einschlägige öffentliche Interesse nicht durch die Betroffenen, sondern allein durch die anzuwendenden Vorschriften vorgegeben wird und hier, wie dargelegt, in der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr besteht. Dieses Ziel wird aber ersichtlich verfehlt, wenn der Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG umschriebenen Weise vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheidet, und zwar unabhängig davon, wie eine Anschlusstätigkeit beschaffen ist bzw. welchen Zwecken sie dient.
74Die von der Klägerin behaupteten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die aus ihrer Sicht nicht gehaltenen Versprechungen im Hinblick auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten führen nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, weil diese Umstände, so sie denn vorlagen, alle Soldaten des Sanitätsdienstes regelmäßig gleich betroffen haben.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 46.
76Soweit die Klägerin schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerade ein konkretes Fehlverhalten ihrer eigenen Vorgesetzten während klinischen Weiterbildung behauptet und in der Summe von einem zerstörten Vertrauensverhältnis ausgeht, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme einer besonderen Härte. Denn die Klägerin hat es jedenfalls schon versäumt, insoweit von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Im Übrigen ist in dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 14. Juli 2008 nicht von den später geltend gemachten Gründen die Rede, sondern von einem den „persönlichen Karrierewünschen“ der Klägerin entgegenkommenden Angebot, dass sie nicht ausschlagen könne.
77b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die unmittelbaren Kosten des von der Klägerin im November/Dezember 2007 besuchten Sonderlehrgangs Notfallmedizin mit 1.493,53 Euro angesetzt und diese Summe nicht wegen eines Kostenvergleichs im Wege eines Teilverzichts reduziert hat.
78Der Umstand, dass im Falle der Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 (VG Köln: 23 K 861/14) als unmittelbare Kosten eines vergleichbaren, im Juli 2008 besuchten Sonderlehrgangs Notfallmedizin lediglich 839,69 Euro in Ansatz gebracht worden sind, was immerhin auf eine Differenz zu den hiesigen Kosten in Höhe von 653,84 Euro führt, erlaubt nicht die Annahme, die hier angesetzten Kosten seien unangemessen hoch. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 und erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass die Festsetzung von nur 839,69 Euro auf einen Eingabefehler des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen und dass richtigerweise ein Betrag von 1.679,38 Euro anzusetzen sei. Plausibilisiert wird dieser ohne Weiteres nachvollziehbare Vortrag der Beklagten durch zwei Umstände: Zum einen handelt es sich bei dem im Verfahren 1 A 412/16 angesetzten Betrag genau um den hälftigen Betrag der nach Angaben der Bundeswehr zutreffend anzusetzenden Summe, welche in dem insoweit exakt vergleichbaren Fall der Klägerin des Verfahrens 1 A 2420/14 – diese hat denselben Lehrgang besucht wie die Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 – tatsächlich auch angesetzt worden ist. Zum anderen ist dem Senat aus etlichen anderen Verfahren bekannt, dass die Kosten des 18tägigen Sonderlehrgangs Notfallmedizin in N. sich in den Jahren 2007 und 2008 ansteigend in einem Bereich von 1.375,94 Euro bis 1.679,38 Euro bewegt haben, also weit außerhalb eines Betrages von (nur) 839,69 Euro.
79Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht teilweise auf die Kosten des Sonderlehrgangs Notfallmedizin verzichtet hat. Zwar übt die Beklagte das zur Berücksichtigung einer besonderen Härte bestehende Ermessen nach ständiger Praxis dahin aus, dass sie den Differenzbetrag zwischen den Lehrgangskosten und den Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung, die mindestens 30 Prozent günstiger gewesen wäre, von den Lehrgangskosten abzieht.
80Vgl. insoweit VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, n. v., UA S. 14 f.
81Diese ständige Praxis ergibt sich aus den sog. „Bemessungsgrundsätzen“ in der hier schon maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember 2012 – BMVg – P II 1 – Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze – (dort: Gliederungspunkt 3.3), welche, soweit sie ermessenssteuernde Regelungen enthalten, im Wege der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 1 GG auch nach außen wirken. Die von der Klägerin für sich reklamierte Regelung über einen Teilverzicht greift hier aber nicht ein. Denn der von ihr angeführte, seinerzeit 570,00 Euro kostende Kompaktkurs „Notfallmedizin“ der Bayerischen Landeärztekammer stellt schon keine dem Sonderlehrgang Notfallmedizin im Sinne der Bemessungsgrundsätze vergleichbare zivile Ausbildung dar. Das erschließt sich bereits aus der erheblich unterschiedlichen Dauer von Kurs (8 Tage) und Sonderlehrgang (18 Tage) und wird weiter durch plausibilisiert, dass die Beklagte Umfang und Ausgestaltung zulässigerweise nicht nur an dem im zivilen Bereich anfallenden Bedarf ausgerichtet hat, sondern zusätzlich auch an dem Bedarf, der aus den besonderen militärischen Gegebenheiten resultiert.
82Für einen vergleichbaren Fall ebenso das (den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannte) Urteil des VG Köln vom 17. September 2014– 23 K 3238/13 –, n. v., UA S. 8 f.; ferner VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 153/13.NW –, n. v., UA S. 18 f.
83c) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wie die Beklagte – insoweit ihren Bemessungsgrundsätzen folgend – den teilweisen Verzicht auf die Erstattung des Ausbildungsgeldes und der unmittelbaren Fachausbildung wegen Abdienens berechnet hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die errechnete Abdienquote, also das Verhältnis der effektiven Stehzeit zu der Stehzeitverpflichtung, unter Beachtung gestaffelter progressiver Faktoren ermittelt und hierbei im Falle der Klägerin nur den Multiplikator 0,75 angesetzt hat, weil deren effektive Stehzeit sämtlich in das erste Drittel ihrer Stehzeitverpflichtung gefallen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass das von der Beklagten in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze der Berechnung der Abdienzeit zugrunde gelegte Modell (ansteigender Multiplikator mit einem Faktor von 0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,20 für das letzte Drittel der Stehzeit) bezogen auf die Humanmediziner "willkürlich" wäre und deshalb die Grenzen des in dem hier interessierenden Zusammenhang bestehenden, grundsätzlich weiten Ermessens überschreitet. Denn zum einen erscheint der dieser Verwaltungspraxis anhaftende und in den Bemessungsgrundsätzen 2012 auch formulierte Grundgedanke, dass der Zeit- bzw. Berufssoldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung unter den Gesichtspunkten u. a. der Berufspraxis und Berufserfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll in seinem erlernten Beruf stehender Soldat nicht nur (z. B.) für einen Piloten, sondern auch bezogen auf einen Humanmediziner mit ggf. bereits abgeschlossener Facharztausbildung nicht von vornherein als sach- und ermessenswidrig. Zum anderen dient der in Rede stehende niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit, wie ebenfalls in den Bemessungsgrundsätzen 2012 ausgeführt ist, auch dazu, ein vor- und insbesondere frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden u.a. von Bundeswehrärzten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten.
84So schon das Senatsurteil vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 28 bis 30; ebenso Hess. VGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2015– 1 A 409/15.Z –, juris, Rn. 15 f., und vom 17. Mai 2016 – 1 A 1949/14.Z –, juris, Rn. 24; abweichend, aber nicht überzeugend nur Schl.-H. VG, Urteil vom 6. März 2014 - 12 A 130/13 -, juris, Rn. 29 ff. (nachgehend: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 LA 29/14 -, in dem der Zulassungsantrag der Beklagten aus Gründen unzureichender Darlegung abgelehnt wurde).
85d) Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 730,00 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter (6. November 2033) begrenzt.
86Gegen die Höhe der Raten wendet die Klägerin ein, die Beklagte hätte bei deren Berechnung die geltend gemachten Beiträge zu einer Lebensversicherung (neue leben; belegter monatlicher Beitrag: 100,00 Euro) und zu einer privaten Rentenversicherung (Deutsche Ärzteversicherung; belegter monatlicher Beitrag: 292,14 Euro) von dem monatlichen Nettoeinkommen absetzen müssen. Das greift schon deshalb nicht durch, weil die genannten Beiträge nicht unter die von der Klägerin insoweit im Verwaltungsverfahren für sich reklamierte Regelung des § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b ZPO fallen. Denn sie stellen ersichtlich keine den Sozialversicherungsbeiträgen nach dieser Regelung gleichgestellten (vgl. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO, „Beträge, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind“) „an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung“ geleisteten Beträge dar.
87Vgl. insoweit allgemein etwa Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 850e Rn. 4, und Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 850e Rn. 1c.
88Die eingangs dieses Gliederungsabschnitts genannte zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung entspricht der Rechtsprechung des Senats.
89Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend); a. A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61.
90Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden.
91Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2015 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
92Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften).
93Die Rückzahlungspflicht muss nicht aus Rechtsgründen noch weiter begrenzt werden. Sie muss insbesondere nicht an der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz ausgerichtet und auf insgesamt sechs Jahre ab Rechtskraft des Zahlungsbescheides begrenzt werden. Andernfalls würden die finanziellen Interessen des ehemaligen Soldaten in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (er dürfte auf diese Weise günstiger an eine voll finanzierte Ausbildung als Arzt kommen als jemand, der sich außerhalb der Bundeswehr auf eigene Kosten jahrelang als Arzt ausbilden lässt). Außerdem setzt ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 16 ff. InsO). Das bloße Bestehen einer (auch langfristigen) Zahlungsverpflichtung reicht für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht aus. Im Übrigen steht es einem früheren Soldaten auf Zeit frei, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und auf diesem Wege zu versuchen, (auch) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten zu erlangen.
94e) Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe und des Beginns der Zinserhebung ist rechtmäßig.
95Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden.
96Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.
97Der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, welcher die Beklagte mit ihrer Berufung entgegengetreten ist, folgt der Senat nicht. Bereits in dem soeben zitierten Urteil vom 1. Juni 2015 hat er insoweit das Folgende ausgeführt:
98„Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren (ganz oder teilweise) als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1962 – 6 B 10.62 –, DÖV 1962, 795 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 – 12 A 2546/10 –, juris, Rn. 7; Gersdorf, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 39; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 80 Rn. 41 ff.
100Der frühere Soldat ist dann (rückwirkend) von dem im Leistungsbescheid ausdrücklich oder sinngemäß festgesetzten Zeitpunkt an zur Zahlung verpflichtet, und ab diesem Zeitpunkt greift die ihm ggf. eingeräumte Stundung. Ob dem früheren Soldaten als Bestandteil des Leistungsbescheides eine Stundung gewährt wird, beurteilt sich – eine etwaige spätere (hier nicht erfolgte) Anpassung des Bescheides bei Änderung der Verhältnisse dabei außer Betracht gelassen – zunächst maßgeblich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides. War bezogen auf diesen Zeitpunkt die regelmäßig auf den Angaben des früheren Soldaten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gegenüber der Beklagten gemacht hat, beruhende Stundung des Rückzahlungsbetrags unter Anordnung von Ratenzahlungen und Stundungszinsen rechtlich nicht zu beanstanden, so hat es hiermit auch für die vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleichsbetrachtung sein Bewenden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird namentlich nicht dadurch berührt, dass sich der frühere Soldat möglicherweise nach Bestandskraft des Leistungsbescheides zur Rückzahlung der Hauptforderung in einer Summe entschließt und von der eingeräumten Stundung insoweit keinen (weiteren) Gebrauch mehr macht. Nichts anderes gilt unter der Annahme, die Stundung und Festsetzung der Stundungszinsen enthalte Elemente eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, in dem aber auch noch keine vollständige Rückzahlung erfolgt ist. Abgesehen davon dürfte es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Vergleichsfall angesichts der regelmäßig hohen Rückzahlungsbeträge um einen eher theoretischen Fall handeln, der auch aus diesem Grunde nicht geeignet erscheint, einen Gleichheitsverstoß aufzuzeigen. Verhält es sich (ausnahmsweise) so, dass auf Grund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten eine Stundung rechtmäßig unterbleibt, handelt es sich von vornherein um eine gegenüber dem (regelmäßigen) Stundungsfall andere Fallgestaltung, deren unterschiedliche Regelung ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß bewirkt. Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht in Anbetracht der vom Kläger angeführten Erklärung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festzustellen. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich um eine nicht abgestimmte Erklärung ihres damaligen Sitzungsvertreters gehandelt habe. Danach besteht also keine in diese Richtung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem Gleichbehandlungsgebot auch vorliegend eine entsprechende Einschränkung des Zinsverlangens erfordern würde. Die Angaben der Beklagten sind im Übrigen gut nachvollziehbar, weil dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist, dass die Beklagte Stundungszinsen regelmäßig auch schon für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft festsetzt.“
101Schließlich begegnet auch die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
102A. A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält.
103Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung, wie bereits ausgeführt, auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt. Dessen Berücksichtigung in diesem Rahmen steht nicht entgegen, dass die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit der Vermeidung einer besonderen Härte dienen soll. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist.
104Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N.
105Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Die Klägerin wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
108Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung insoweit vom dem Urteil des Thüringer OVG vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 – ab, als der Senat es für rechtmäßig hält, dass bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich vier Prozent festgesetzt wird, und kann die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden. Die Rechtsfrage ist aber nach dem heutigen Erkenntnisstand des Senats, der über den Erkenntnisstand hinausgeht, der noch den Senatsurteilen vom 24. Februar 2016 zugrundegelegen hat, nicht mehr klärungsbedürftig. Ihre Klärung ist nämlich nicht mehr für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung, nachdem die Beklagte schon seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordert, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2016). An dieser Bewertung ändert sich nichts durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, man werde zum Ansatz eines Zinssatzes von jährlich vier Prozent zurückkehren, wenn eine solche Ermessenspraxis durch das Bundesverwaltungsgericht in den dort anhängigen Revisionsverfahren gebilligt werden sollte. Zum einen stellt dies nämlich eine hypothetische Erwägung dar, die für die Senatsentscheidung nicht maßgeblich sein kann. Zum anderen wäre die in Rede stehende Frage bei einer entsprechenden Billigung durch das Bundesverwaltungsgericht (weiterhin) nicht klärungsbedürftig, sondern dann gerade höchstrichterlich geklärt.
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