Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2420/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird, soweit nicht das Verwaltungsgericht durch sein insoweit rechtskräftig gewordenes Urteil Ziffer 1 des Leistungsbescheides vom 13. Juli 2011 in Höhe von 2.540,90 Euro aufgehoben hat, abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin, wobei hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der rechtskräftige Teil der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts einbezogen ist.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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