Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 703/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren ist bei verständiger Würdigung seines Vorbringens darauf gerichtet,
4im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2016 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
5Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Untersuchungsanordnung mit der Bekanntgabe des Untersuchungstermins verbunden hat und dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen. Die Mitteilung des Untersuchungstermins diente lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung,
6vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 6 B 1397/15 -, juris, vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, NVwZ-RR 2012, 692, vom 10. Februar 2012 - 1 E 67/12 -, juris, vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris, und vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris,
7so dass sie auch Grundlage für die Bestimmung eines neuen Untersuchungstermins sein kann, die die Antragsgegnerin sich vorbehält.
8Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet. Der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Untersuchungsanordnung sei rechtmäßig. Gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (LBeamtVG NRW) sei ein durch Dienstunfall verletzter Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen zu lassen. Es bestünden keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin, welches mit der Untersuchung betraut werden solle. Die örtliche Zuständigkeit für eine amtsärztliche Untersuchung im Rahmen eines Dienstunfallgeschehens ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Eine daneben oder gar vorrangig bestehende örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes des Kreises, in dem der Antragsteller wohne, mithin des Gesundheitsamtes des Kreises F. , sei nicht gegeben. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) sei nicht einschlägig. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG NRW sei gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nachrangig.
9Das gegen diese Erwägungen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
10Mit dem Beschwerdevorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW sei vorliegend nicht einschlägig. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW ist für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem LBG NRW die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Untere Gesundheitsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW). § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW regele, so das Verwaltungsgericht, ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für amtliche Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem LBG NRW. Um ein solches Verfahren handele es sich hier aber nicht. Die in Rede stehende Unfallfürsorge und das entsprechende Verwaltungsverfahren richteten sich nach dem LBeamtVG NRW und nicht nach dem LBG NRW.
11Der Antragsteller macht geltend, § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW erfasse auch „Untersuchungen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz“. Denn der Landesgesetzgeber habe durch den Zusatz „nach dem Landesbeamtengesetz NRW“ den sachlichen Geltungsbereich dieser Regelung auf beamtenrechtliche Verfahren derjenigen Beamten beschränken wollen, für die das LBG NRW Anwendung finde, mithin auf Landes- und Kommunalbeamte „in NRW“. Diese sei aus Sicht des Landesgesetzgebers eine erforderliche Klarstellung gewesen, da er keine Kompetenz für beamtenrechtliche Verfahren nach dem Bundesbeamtengesetz habe. Eine solche Zielsetzung lässt sich den Gesetzesmaterialien indes nicht entnehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (vgl. Landtagsdrucksache 16/1187, S. 2 und 30) ist vielmehr Folgendes ausgeführt:
12„(…) Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden im amtlichen Begutachtungsverfahren für den öffentlichen Dienst richtet sich derzeit nach § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-West-falen. Danach ist beispielsweise im vorzeitigen Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten oder einer Beamtin die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort zuständig (Dienstortprinzip). Eine Abfrage im Rahmen der Berichtspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen zur ‘Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst‘ hat jedoch ergeben, dass das langjährige praktizierte und bewährte Wohnortprinzip vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Belastung der unteren Gesundheitsämter, aber auch im Interesse der Beamtin oder des Beamten zu bevorzugen ist. Aus diesem Grund soll eine entsprechende Anpassung der Rechtslage vorgenommen und die rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips geschaffen werden (…).
13§ 19 des ÖGDG NRW wird um die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im amtlichen Begutachtungsverfahren erweitert. Mit dieser Regelung wird die rechtliche Grundlage für eine jahrelang bewährte Praxis, die sowohl im Sinne der unteren Gesundheitsbehörden als auch der betroffenen Personen ist, geschaffen. Insbesondere im Bereich der gutachterlichen Tätigkeit ist durch die Anwendung des Wohnortprinzips eine gleichmäßige Verteilung des Aufgabenbereichs auf alle unteren Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gewährleistet. Überproportionale Belastungen, die zu Kapazitätsproblemen bei einzelnen unteren Gesundheitsbehörden an zentralen Standorten des öffentlichen Dienstes führen könnten, werden ebenso vermieden wie ein gegebenenfalls unverhältnismäßiger Aufwand für den relevanten Personenkreis durch entfernte Anreisen.“
14Soweit der Antragsteller geltend macht, die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes des Kreises F. folge - wenn § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW vorliegend nicht anwendbar sein sollte - jedenfalls aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG NRW, lässt er unberücksichtigt, dass § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG NRW, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nachrangige Regelung enthält.
15Vgl. auch Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17; Kopp, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 3 Rn. 18; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 12.
16Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es bestünden auch keine Bedenken gegen die Angemessenheit und Zumutbarkeit der amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt der Antragsgegnerin. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass einer seiner Kollegen regelmäßig im Gesundheitsamt seines Wohnortes untersucht werde, sei dies bereits deshalb nicht relevant, weil diese Untersuchungen im Rahmen eines Verfahrens nach dem LBG NRW stattfänden und deshalb - anders als hier - § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW einschlägig sei. Der Einwand des Antragstellers, bei einer früheren Untersuchung im Gesundheitsamt der Antragsgegnerin seien falsche Medikamente bzw. falsche Diagnosen notiert und seine behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt worden, weswegen das Vertrauensverhältnis zu den dortigen Amtsärzten zerrüttet sei, begründe ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersuchungsanordnung. Der Vortrag könne allenfalls im Zusammenhang mit einer möglichen Befangenheit der Amtsärzte rechtliche Relevanz erlangen (vgl. § 21 VwVfG NRW). Zum einen seien die völlig unsubstantiierten Vorwürfe des Antragstellers aber schon der Sache nach nicht geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Zum anderen müsste sich eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit auf einen oder mehrere namentlich konkret benannte Amtsärzte beziehen und nicht gegen das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin als Ganzes.
17Auch diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der Antragsteller richtet seine Vorwürfe zwar nunmehr konkret gegen den Amtsarzt Dr. H. . Die Vorwürfe sind indes auch im Beschwerdeverfahren substanzlos geblieben.
18Fehl geht schließlich der Einwand des Antragstellers, die streitbefangene Untersuchungsanordnung sei rechtwidrig, weil die Antragsgegnerin ihm „die Begleitung durch eine Person seines Vertrauens“ verweigere. Der Antragsteller verkennt, dass die Untersuchungsanordnung diesbezüglich weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Regelung enthält.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 2 GKG ergebende Wert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Der Erlass der einstweiligen Anordnung hätte auch mit Blick auf den zwischenzeitlich anberaumten Untersuchungstermin keine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. Die Mitteilung des Untersuchungstermins diente - wie dargestellt - lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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