Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1265/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht verpflichtet, die vom Antragsteller gefangene Hauskatze vorläufig als Fundsache in Verwahrung zu bringen. Hierfür bestehe auch eine besondere Eilbedürftigkeit, weil dem Antragsteller eine tierschutzgerechte Unterbringung des Tieres nicht möglich sei. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der aufgefundenen Katze handele es sich mangels entgegenstehender besonderer Anzeichen nicht um ein herrenloses Tier, sondern um ein Fundtier im Sinne der §§ 965 ff. BGB, das von der Antragsgegnerin gemäß § 967 BGB in Verwahrung zu nehmen sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, für diese Annahme reiche es nicht aus, die fehlende Herrenlosigkeit des Tieres im Sinne des § 959 BGB bloß zu vermuten; für eine Annahmepflicht der Fundbehörde müsse diese und damit die Eigenschaft als Fundsache positiv feststehen.
5Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei der in der Lebendfangfalle vorgefundenen Katze um eine Fundsache bzw. um ein Fundtier nach den bürgerlich-rechtlichen Fundvorschriften handelt, für die die Antragsgegnerin nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977 zuständig ist. Das in den §§ 965 ff. BGB geregelte Fundrecht ist auf Tiere anwendbar. Gemäß § 90a Satz 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90a Satz 3 BGB). Verloren sind Sachen und damit auch Tiere, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 1996 - 13 A 638/95 -, juris, Rn. 12; OVG M.-V., Urteil vom 30. Januar 2013 - 3 L 93/09 -, juris, Rn. 72; Nds. OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, juris, Rn. 27; Bassenge, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage 2015, Vorb. § 965 ff., Rn. 1; Stellenwerk, Streunende Katzen als Aufgabe der Gefahrenabwehr?, KommJur 2010, 49, 59.
7Bei einer summarischen Gesamtprüfung ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Katze nicht herrenlos ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Katze, die der Antragsteller mit seiner Lebendfangfalle gefangen hat, ein Wildtier i. S. d. § 960 BGB ist oder gemäß § 959 BGB ausgesetzt worden ist.
8Die Vorschrift des § 960 Abs. 1 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, ist nicht einschlägig. Wilde Tiere sind nur solche Tiere, die keine Haustiere sind, d.h. Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben. Bei der gefangenen Katze handelt es sich um eine Europäische Kurzhaarkatze und nicht um eine Europäische Wildkatze. Europäische Kurzhaarkatzen werden regelmäßig als Haustiere gehalten und sind keine Wildtiere, auch wenn sie herumstreunen oder sogar verwildern.
9Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2015- 5 BV 14.1846 -, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 4 K 29/13 -, juris, Rn. 28; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2015 - 1 S 570/14 -, juris.
10Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Tier gemäß § 959 BGB herrenlos (geworden) ist. Danach wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Vorliegend gibt es indes keinen Hinweis darauf, dass der Eigentümer die Katze ausgesetzt hätte oder dass das Tier von einer ausgesetzten Katze abstammt. Eine Dereliktion kann insoweit nur angenommen werden, wenn sie offensichtlich ist, wenn also die Umstände der Auffinde-Situation eindeutig auf einen Willen zur Eigentumsaufgabe schließen lassen.
11Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2015- 5 BV 14.1846 -, juris, Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, juris, Rn. 27; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, Einf. Rn. 81.
12Das ist hier nicht der Fall. Die Umstände des Auffindens und zusätzliche Indizien wie das Verhalten und der Allgemeinzustand der Katze sprechen vielmehr gegen einen Willen des Berechtigten zur Eigentumsaufgabe.
13Eine Herrenlosigkeit des Tieres hat das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf den guten Ernährungszustand der Katze, ihr gepflegtes Erscheinungsbild und ihr menschlichen Kontakt suchendes Verhalten zu Recht verneint. Zwar hat die Antragsgegnerin angeführt, dass sich die Katze bei dem Versuch der Antragsgegnerin, diese in das Tierheim zu übernehmen, nicht anfassen ließ und in die Scheune des Antragstellers flüchtete. Dass die Katze aggressiv und scheu reagierte, erscheint aber angesichts der Umstände - sie sollte durch fremde Personen in eine unbekannte Transportkiste verbracht werden - nicht ungewöhnlich und wird dadurch relativiert, dass die Katze, die sich bereits zuvor widerstandslos anfassen ließ, anschließend mit Futter aus ihrem Versteck in der Scheune wieder angelockt und eingefangen werden konnte. Für eine Eigentumsaufgabe spricht auch nicht, dass sich die Katze in einer Lebendfangfalle des Antragstellers verfangen hat, die nach Angaben der Antragsgegnerin mehrere Kilometer außerhalb der Wohnbebauung aufgestellt worden ist. Allein aus der Entfernung lässt sich nicht schließen, dass sie keinen Eigentümer (mehr) hatte. Katzen, die als Freigänger gehalten werden, können sich auch noch in einem Radius von mehreren Kilometern um die Wohnbebauung aufhalten. Das Auffinden in einer Lebendfangfalle spricht vielmehr für die Annahme eines Fundtiers. Typisches Indiz für ein gefundenes Tier ist nämlich, dass es sich - wie hier - in einer hilflosen Lage befindet und aus eigener Kraft trotz Wollens nicht zum Eigentümer oder Besitzer zurückkehren kann.
14Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 12. Januar 2011 - 3 L 272/06 - juris, Rn. 21; VG Gießen, Urteil vom 2. März 2016 - 4 K 84/15.GI -, juris, Rn. 24.
15Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, weitere Kriterien wie die Rassezugehörigkeit oder ein Identifizierungschip könnten einen sicheren Aufschluss über die Frage der Herrenlosigkeit des Tieres geben, ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Katzen, die in menschlicher Obhut leben, gechipt sind und damit einen Rückschluss auf die Eigentumsverhältnisse zulassen. Letztlich können solche Nachforschungen der Behörde, die die Annahme eines Fundtieres im Eilverfahren widerlegen sollen, nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Wenn - wie vorliegend - eine Dereliktion aufgrund der äußeren Umstände offensichtlich nicht angenommen werden kann, ist es sowohl im Interesse eines möglichen Verlierers und als auch im Interesse eines Tieres, das als Hauskatze auf eine Inobhutnahme durch den Menschen angewiesen ist, dieses als Fundtier zu behandeln.
16Vgl. hierzu VG München, Urteil vom 16. April 2015- M 10 K 14.5633 -, juris, Rn. 58; Obermann, Fundtiere - herrenlose Tiere und deren rechtliche und tatsächliche Behandlung im Spannungsverhältnis von Tierschutz und Aufgabenbewältigung der Ordnungsbehörden, VR 1983, 340, 341.
17Auf die Frage, ob § 3 Nr. 3 TierSchG, wonach es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, eine Dereliktion unwirksam macht,
18vgl. dazu VG München, Urteil vom 16. April 2015- M 10 K 14.5098 -, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 4 K 29/13 -, juris, Rn. 30,
19kommt es angesichts der hier offensichtlich mangelnden Eigentumsaufgabe nicht an.
20Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass sie eine tatsächlich herrenlose Katze aufgrund ihrer fehlenden Gewöhnung an den Menschen nicht tierschutzgerecht unterbringen könne. Abgesehen davon, dass nach den genannten Umständen nicht von einer herrenlosen Katze ausgegangen werden kann, ist die Antragsgegnerin als Fundbehörde grundsätzlich verpflichtet, bei der Aufbewahrung von Tieren die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und für eine den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Erhaltung eines gefundenen Tieres zu sorgen.
21Vgl. Ziffer 6.2 des RdErl. des Innenministeriums „Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen“ vom 19. September 2001 - 12/68.10.10-44/2940/1; Bay.VGH, Urteil vom 27. November 2015 - 5 BV 15.1284 -, juris, Rn. 37.
22Auf ein treuwidriges Verhalten des Antragstellers kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, soweit sie vorträgt, der Antragsteller lege es mit dem Aufstellen der Lebendfangfallen darauf an, freilebende Hauskatzen einzufangen, um sie dann der Fundbehörde zu überlassen. Für ein solches zielgerichtetes Verhalten zu Lasten der Antragsgegnerin bestehen keine Anhaltspunkte. Mit der Änderung des § 25 Abs. 4 Nr. 2 JagdG NRW sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen zwar nicht mehr befugt, wildernde Katzen abzuschießen. Sie können allerdings wie bisher Lebendfangfallen für das Raubwild (vgl. § 32 Abs. 1 DVO JagdG NRW) aufstellen. Werden in diesen Lebendfangfallen dann - entgegen ihrem eigentlichen Zweck - Hauskatzen gefangen, so stellen diese aus der Sicht der Jäger einen unerwünschten „Beifang“ dar, an dem sie regelmäßig keinen dauerhaften Besitz begründen wollen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 1996- 13 A 638/95 -, juris, Rn. 12.
24Etwas anderes ergibt sich zu Lasten des Antragstellers auch nicht daraus, dass in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Regelung über die Behandlung dieses „Beifangs“ getroffen worden ist. So regelt § 32 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 des hessischen JagdG ausdrücklich, dass Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, als Fundtiere zu behandeln sind. Daraus, dass der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bei Änderung des § 25 Abs. 4 Nr. 2 JagdG NRW keine vergleichbare Regelung getroffen hat, folgt indes nur, dass sich die Frage, ob es sich bei dem in der Lebendfangfalle festgesetzten Tier um ein Fundtier handelt, nach den fundrechtlichen Regelungen in §§ 965 ff. BGB bestimmt. Eines Rückgriffs auf das allgemeine Ordnungsrecht bedarf es insoweit nicht. Unerheblich ist daher der Einwand der Antragsgegnerin, mangels einer Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich auch aus den Vorschriften des Ordnungsrechts zur Sicherstellung keine Pflicht der Behörde gegenüber dem Antragsteller, das Tier anzunehmen.
25Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anordnungsgrund ergebe sich aus der besonderen Eilbedürftigkeit, da dem Antragsteller eine tierschutzgerechte Unterbringung der Katze nicht möglich sei, stellt die Antragsgegnerin nicht mit ihrem Vorbringen in Frage, das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers sei grundsätzlich für das Halten einer Katze geeignet. Dem Antragsteller kann auch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Unterbringung der Katze nicht zugemutet werden. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm - unabhängig von der Frage seiner persönlichen Befähigung hierzu - ein tierschutzgerechtes Halten der Katze nicht möglich ist, weil diese zusammen mit seinen - auch freilaufenden - Hunden, die zur Jagd abgerichtet seien, gehalten werden müsste. Eine damit verbundene Einschränkung entweder der Haltung seiner Hunde oder aber der Katze lässt es bereits nicht zu, dass dem Antragsteller bis zu dem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens die Verantwortung für eine tierschutzgerechte Unterbringung der Katze zugemutet wird. In den Verantwortungsbereich des Antragstellers fällt es deshalb auch nicht, Dritte mit einer vorläufigen Unterbringung der Katze zu beauftragen.
26In Anbetracht dessen, dass danach im Falle der Versagung der begehrten vorläufigen Regelung die tierschutzgerechte Unterbringung der Katze nicht gewährleistet ist, ist es auch geboten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Tier vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes liegt darin keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
27Vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 102 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: Oktober 2015, § 123 Rn. 140a ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 12 ff.; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 121 ff. - jeweils m. w. N.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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