Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 429/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.460,20 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung in dem angefochtenen Urteil, Trennungeld für den Zeitraum der Verwendung in C. (bei D. ) könne ihm deswegen nicht gewährt werden, weil er innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und die Berufung der Beklagten auf diesen Umstand nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch nicht treuwidrig sei. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Zunächst liegt keiner der sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.
4a) Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe es aus fadenscheinigen Gründen abgelehnt, die zum Beweis der Tatsache, „dass Anträge unbearbeitet liegen gelassen worden seien bzw. zerrissen worden ist“, angebotenen Zeugen zu vernehmen. Die darin zu erkennende Rüge, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, über diese Beweisantritte vorab durch Beschluss zu entscheiden, greift nicht durch. Die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Verzichtet ein Beteiligter nach schriftsätzlicher Ankündigung eines Beweisantrages auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), so hat er sich der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO begeben.
5Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 – 9 B 48/11 –, NVwZ 2012, 376 = juris, Rn. 10, m.w.N., Urteil vom 30. Mai 1989 – 1 C 57.87 –, BVerwGE 82, 117 = NVwZ 1989, 1078 = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 29. März 1979– 7 B 27.78 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2012 – 1 A 2243/10 –, juris, Rn. 12 f.; Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 91; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 31; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 86 Rn. 29.
6So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hat sich auf die Anfrage des Gerichts vom 12. Dezember 2014 hin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Dies geschah zudem in Kenntnis der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Anlass, Zeugen zu den Umständen in C. zu vernehmen. Denn dies hatte das Verwaltungsgericht in der Anfrageverfügung vom 12. Dezember 2014 dargelegt.
7Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung beanstandungsfrei ausgeführt, dass es nicht geboten gewesen sei, die vom Kläger angebotenen Zeugen zu vernehmen. Zur näheren Begründung hat es dargelegt, der Kläger habe wechselnden – also nicht glaubhaften – Vortrag zu den genauen Umständen der erstmaligen Antragstellung geleistet. Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerhaft. Es steht mit dem Prozessrecht im Einklang, dass die Tatsachengerichte auch – hier im Übrigen nie formulierten – substantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen müssen, wenn der Tatsachenvortrag in wesentlichen Punkten unplausibel oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007– 5 B 172.07 –, juris, Rn. 3, m. w. N.
9So liegt der Fall hier. Mit Schriftsatz vom 19. November 2011 hat der Kläger zu den Umständen der ersten Antragstellung in C. das Folgende vortragen lassen:
10„Tatsache ist, dass der Kläger ab dem 01.01.2004, dem Zeitraum, in dem er in D. eingesetzt war und in F. wohnte, einen Antrag auf Trennungsgeld gestellt hat, welcher von dem Rechnungsführer der Technischen Gruppe des Jagdbombergeschwaders x nicht bearbeitet wurde mit der pauschalen Aussage, der Kläger sei nicht Trennungsgeldberechtigt und der Antrag wurde vor seinen Augen zerrissen.“
11Dieser Vortrag und auch dessen Wiederholung im Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 steht in nicht auflösbaren Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2013. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dort nämlich bekundet, dass er nach dem Dienstantritt in D. und nach einer Einweisungsveranstaltung mit seinen Unterlagen zu dem Rechnungsführer hingegangen sei, um Trennungsgeld zu beantragen. Dieser habe die Ansicht vertreten, dass Trennungsgeld nicht gewährt werden könne, da in der Versetzungsverfügung keine anerkannte Wohnung eingetragen sei. Außerdem habe der Rechnungsführer – wie sodann auch die Truppenverwaltung – gemeint, die Wohnung in F. sei zu weit weg, um eine Anerkennung zu bekommen. Sein Trennungsgeldantrag sei „dann einfach liegen gelassen“ worden. Von einem Zerreißen des Antrags vor den Augen des Klägers war also nun nicht mehr die Rede. Widersprüchlich ist ferner das Vorbringen zu weiteren Antragstellungen in C. . Während der Kläger nämlich mit Schriftsatz vom 19. November 2012 behauptet hat, dort zunächst in regelmäßigen Abständen weitere – zurückgewiesene – Anträge gestellt zu haben, hat er in der erwähnten mündlichen Verhandlung nur von dem einen – angeblich liegen gelassenen – Antrag berichtet und weiter ausgeführt, in C. dann keine weiteren Maßnahmen mehr ergriffen zu haben. In der Zulassungsbegründung, welche das Vorliegen wechselnden Vorbringens nicht nachvollziehbar bestreitet, ist, wie hier nur ergänzend angemerkt werden soll, nun wieder die Rede von einem zerrissenen sowie von weiteren gestellten Anträgen.
12Die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge könnte auch als Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben. War nämlich den Beweisanregungen aus den vorstehenden Gründen nicht nachzugehen, so musste sich dem Verwaltungsgericht auch keine weitere Aufklärung in diese Richtung aufdrängen.
13b) Ferner rügt der Kläger (sinngemäß), er habe angesichts der Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit welcher dieses die Beklagte auf sein Urteil vom 27. April 2012– 9 K 4550/10 – hingewiesen und wegen einer Klaglosstellung angefragt habe, nicht mit der Abweisung seiner Klage rechnen müssen. Dieses Vorbringen, mit dem sinngemäß das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend gemacht wird, greift offensichtlich nicht durch. Denn die damit angesprochene gerichtliche Verfügung vom 18. Oktober 2012 war für den Kläger schon vor dem Ergehen des angefochtenen Urteils klar erkennbar überholt. Das ergibt sich jedenfalls aus dem Inhalt der bereits weiter oben zitierten Verfügung vom 12. Dezember 2014, nach dem der Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum von 2004 bis 2006 die nicht gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung der Beklagten auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV durch den Kläger entgegenstand.
142. Die Berufung kann ferner nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
15Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
16In Anwendung dieser Grundsätze ist die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat es bereits versäumt, eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage auszuformulieren. Im Übrigen ist eine nicht nur auf die Würdigung des konkreten Einzelfalles bezogene Tatsachen- oder Rechtsfrage hier auch nicht ersichtlich.
173. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
18Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
19In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
20Insoweit wird zunächst Folgendes geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht habe „gänzlich verkannt, dass der Kläger zu jeder Zeit Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld gestellt hat“, weshalb die Ausschlussfrist gewahrt sei. Der „streitgegenständliche“ Bescheid vom 13. August 2008 sei „das letzte Resultat der vorangegangenen und gestellten Anträge“. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung in dem angefochtenen Urteil, der Kläger habe jedenfalls vor dem 1. Januar 2005 keinen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld gestellt und deshalb die Ausschlussfrist versäumt. Denn es setzt sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es ausweislich der Verwaltungsvorgänge und der insoweit erfolglosen Nachforschungen der Beklagten an jeglichen Belegen für die angeblich in C. gestellten Anträge auf Gewährung von Trennungsgeld fehle, und es vermag, wie bereits ausgeführt, auch die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, der Kläger habe hinsichtlich der genauen Umstände der erstmaligen Antragstellung in C. unauflöslich widersprüchlich und damit unglaubhaft vorgetragen. Lediglich anzumerken sei hier nur noch, dass der Bescheid vom 13. August 2008 vorliegend nicht streitgegenständlich ist, sondern allein Trennungsgeldanträge für die ersten Monate der Verwendung in L. betrifft.
21Weiter wendet sich der Kläger gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der Ausschlussfrist verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Der Dienstherr habe ihn nämlich veranlasst, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen, und zwar insbesondere durch das Zerreißen des Antrags vor seinen Augen als auch durch die im Bescheid vom 13. August 2008 getroffene Aussage, dass Trennungsgeldanträge für ihn keinen Sinn hätten. Er habe auch nicht erkennen können, dass – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe – nach dem Klägervortrag zwei Dienststellen der Bundeswehr sich widersprechende Entscheidungen in derselben Angelegenheit getroffen hätten. Dieses Vorbringen greift unabhängig von der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Hinsichtlich des angeblichen Zerreißens wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, nach denen dieses Vorbringen dem Kläger schon nicht abgenommen werden kann. Im Bescheid vom 13. August 2008 getroffene Aussagen können den Kläger schon denkmöglich nicht gehindert haben, im Jahr 2004 einen Antrag gestellt zu haben. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für den Kläger im Jahr 2004 nicht erkennbar gewesen sein sollte, dass zwei Dienststellen der Bundeswehr sich widersprechende Entscheidungen in derselben Angelegenheit getroffen haben. Denn dem Kläger war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einerseits die Wohnung in F. durch das Zentrum für Nachwuchsgewinnung anerkannt worden, andererseits aber war diese Wohnung nach der – behaupteten – Auskunft der Truppenverwaltung in C. nicht anerkennungsfähig, weil sie zu weit weg liege. Diesen Widerspruch und die Tatsache, dass die bereits anerkannte Wohnung in der Versetzungsverfügung nicht verzeichnet war, hätte der Kläger erkennen können und müssen. Diese Umstände hätten ihm schon im Jahr 2004 Anlass geben müssen, auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid zu bestehen und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten. Diese Obliegenheit entfällt nicht etwa deshalb, weil der Kläger nicht „mit Kanonen auf Spatzen“ schießen bzw. eine gütliche Einigung mit seinem „Arbeitgeber“ erreichen wollte, wie er in der Zulassungsbegründung vorträgt. Denn auch im Soldatenverhältnis auf Zeit obliegt es dem Soldaten selbstverständlich, bei streitigen Rechtsansprüchen ggf. kundigen Rechtsrat einzuholen und als notwendig erachtete Rechtsbehelfe einzulegen.
224. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14, und kostenfrei abrufbar auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts, www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Danach ist in einem Verfahren, welches – wie hier – die Gewährung von (höherem) Trennungsgeld zum Gegenstand hat, der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich.
25Vgl. aus der jüngeren Senatsrechtsprechung die Beschlüsse vom 14. Juli 2014 – 1 A 2441/12 –, juris, Rn 17, vom 13. November 2014 – 1 A 1143/13 –, juris, Rn. 26, vom 21. März 2016 – 1 A 1135/15 –, n. v., BA S. 4, und vom 25. Juli 2016 – 1 E 585/16 –, n. v.; vgl. ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. September 2005 – 1 Q 17/05 –, Schütz, BeamtR ES/C I 1.7 Nr. 13 = juris, Rn. 17.
26Da hier die Gewährung von Trennungsgeld für einen längeren als einjährigen Zeitraum in Rede steht (1. Januar 2004 bis – so der Klageantrag – „Februar 2006“), war insoweit auf einen Jahreszeitraum abzustellen, und zwar auf die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Das auf diesen Zeitraum entfallende Trennungsgeld hätte sich nach der Mitteilung der Beklagten, hinsichtlich deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln erkennbar ist, auf 2.460,20 Euro belaufen.
27Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren war in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG abzuändern und in entsprechender Weise vorzunehmen (§ 52 Abs. 3 GKG, Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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