Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 754/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Mit dem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
4Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht feststellbar, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Interesse effektiven Rechtschutzes für die Dauer des Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre, weil ihm ein Recht auf Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zustünde und dieses durch eine Abschiebung verloren ginge.
5Der Antragsteller, der weiterhin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erstrebt und nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Ehegattennachzugs eingereist ist,
6vgl. zum erforderlichen Visum im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG: BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20, und vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, juris Rn. 19,
7ist nicht nach Maßgabe der Regelungen des § 39 AufenthV zur Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berechtigt. Die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen, und von dem Verwaltungsgericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen, Ordnungsverfügung, dass die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV bereits deshalb nicht erfüllt seien, weil nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV vorliegen, werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 39 Nr. 3 AufenthV, in § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG oder in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Ein Ausnahmefall oder eine Ermessensreduzierung auf "Null" zugunsten des Ausländers reichen nicht. Ebenso genügen Regelansprüche oder ein Anspruch aufgrund einer "Soll"-Regelung auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliegt.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris, vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, juris Rn. 23 ff., und vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris Rn. 24.
10Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller bereits nicht dargelegt hat, die vom Verwaltungsgericht verneinte allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen.
11Die Antragsgegnerin hat in ihrer vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ordnungsverfügung hierzu ausgeführt, im Falle des Antragstellers sei ein Ausweisungsinteresse gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG (durch die mutwillige Zerstörung seines Nationalpasses und durch bewusst falsche Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und gegenüber den Ausländerbehörden zu seinem Geburtsort) gegeben. Zudem sei ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzunehmen. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
12Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht ein Ausweisungsinteresse bereits dann, wenn der Ausländer einen der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG genannten Tatbestände verwirklicht. Nicht erforderlich ist, dass die Ausländerbehörde gegenüber dem Ausländer im konkreten Fall nach Abwägung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses rechtmäßig eine Ausweisungsverfügung erlassen könnte.
13Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris Rn. 42 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 10 ZB 14.2634 ‑, juris Rn. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 5 AufenthG Rn. 47.
14Denn mit der Ersetzung des Begriffs des „Ausweisungsgrundes“ durch den des „Ausweisungsinteresses“ mit Wirkung zum 1. August 2015 wollte der Gesetzgeber keine materielle Änderung verbinden,
15vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 35.
16Dass der Antragsteller - wie von der Antragsgegnerin angenommen - die Ausweisungstatbestände der §§ 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 9 AufenthG verwirklicht hat, stellt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Abrede.
17Der unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 18. Mai 2015 - Az. 921 Js 813/15 - vorgebrachte und auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zielende Einwand des Antragstellers, es sei unrichtig, dass er wegen Körperverletzung vorbestraft sei, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil damit die Annahme der Verwirklichung des Ausweisungstatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG nicht in Frage gestellt wird. Darüber hinaus ist das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG jedenfalls aus anderen Gründen gegeben. Denn der Antragsteller ist mit (am 14. Januar 2015 rechtskräftig gewordenem) Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 30. Oktober 2014 (Az. Cs 962 Js 9277/14) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung zu Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt worden. Zudem wurde gegen ihn wegen seiner illegalen Einreise und seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 7. Juni 2013 (rechtskräftig seit dem 28. August 2013) - Cs 32 Js 16932/13 - eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen je 10 Euro verhängt.
18Selbst wenn aufgrund des von dem Antragsteller vorgetragenen besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aufgrund der mit einer deutschen Ehepartnerin gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft eine atypische Fallgestaltung anzunehmen wäre,
19vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2 05/2016 Nr. 6 a.E.,
20begründete dies keinen Rechtsanspruch im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV.
21Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 - 18 A 20/15 -, juris Rn. 14 ff.
22Auch vor diesem Hintergrund greift von vornherein der Einwand des Antragstellers nicht durch, dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Ausweisungsinteresse wegen Angabe von falschen Personalien im Asylverfahren und Passzerstörung komme im Hinblick auf den Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keine Bedeutung zu, denn eine künftige Wiederholung der Verstöße gegen derartige Vorschriften sei bei einem deutschverheirateten Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen. Auch dieses Vorbringen mag allenfalls eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen, kann aber nicht zu einem Anspruch im vorstehenden Sinne führen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, juris Rn. 21.
24Im Übrigen bestehen an der erforderlichen hinreichenden Aktualität seines Fehlverhaltens,
25vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 18 B 1598/10 -,
26mit Blick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von nur zwei Jahren keine durchgreifenden Zweifel.
27Sofern nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann, führt auch dies selbst bei Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers nicht auf einen „Anspruch“.
28Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt. Die 1. Alt. der genannten Vorschrift liegt mangels eines strikten Rechtsanspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus den oben bereits angeführten, im vorliegenden Zusammenhang in gleicher Weise geltenden Gründen nicht vor. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellbar, dass es dem Antragsteller, wie § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erfordert, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
29vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 34, und vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, juris Rn. 27,
30ist geklärt, dass allein der Umstand, dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu begründen vermag.
31Aus den zuvor genannten Gründen kann auch die Frage dahinstehen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht allein schon mit Rücksicht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausscheidet.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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