Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 562/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2015 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
2Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt für die Bemessung der Beschwerdefrist im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren – und zwar auch im Zusammenhang mit Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – die speziellere Vorschrift des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht etwa die des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt grundsätzlich für alle Beschwerden im Rahmen des Verwaltungsprozesses. Die Verweisungsnorm des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich nur allgemein auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe. Hinsichtlich der Rechtsmittel im Zusammenhang mit einer Prozesskostenhilfeentscheidung wird lediglich eine einzelne Vorschrift, nämlich § 569 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausdrücklich in Bezug genommen.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 12 E 1262/02 -, juris, Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 147 Rn. 15 m. w. N.
4Die demnach für die Beschwerdefrist allein maßgebliche Norm des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrundelegend hat das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf die Zwei-Wochen-Frist hingewiesen.
5Der Antragsteller hat die Beschwerde allerdings nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Der angegriffene Beschluss wurde dem Antragsteller am 19. Dezember 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete daher mit Ablauf des 4. Januar 2016, einem Montag. Die Beschwerde ist erst am 30. Juni 2016 und damit fast ein halbes Jahr nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
6Auf das Vorbringen des Antragstellers zur Sache kommt es demnach nicht an.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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