Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 2212/15
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
4Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird.
5Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, insbesondere der Anfertigung neuer Lichtbilder, sei nicht notwendig und ermessensfehlerhaft erfolgt. Er sei bereits in der Vergangenheit erkennungsdienstlich behandelt worden und habe sich seitdem äußerlich nicht verändert. Der Beklagte hätte begründen müssen, warum er dennoch eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig erachte. Stattdessen habe er diese schematisch angeordnet.
6Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die streitgegenständliche Anordnung auch in Anbetracht dessen, dass der Kläger im Jahr 2008 zuletzt erkennungsdienstlich behandelt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach der Spruchpraxis des Senats ist die erneute Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO nur dann nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn bereits entsprechende, technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese für die polizeiliche Ermittlungsarbeit genau so geeignet sind wie neues Material. Gerade dann, wenn wiederholt die Voraussetzungen für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorliegen, kann die Behörde nach dem Regelungszweck des § 81b Alt. 2 StPO nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist. In derartigen Fällen ist die Polizei für ihre Ermittlungstätigkeit besonders auf zuverlässige Daten angewiesen. Daher ist es selbst ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf mögliche äußere Veränderungen, rechtlich nicht zu beanstanden, dass jedenfalls nach Ablauf von circa sechs Jahren – die hier verstrichen sind – eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2016 – 5 E 86/16 –, vom 9. Januar 2015 – 5 E 184/14 –, 4. September 2014 – 5 A 988/13 – und vom 13. Dezember 2011 – 5 A 2927/09 –, m. w. N.; zur Möglichkeit von Hautveränderungen siehe Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 11 LB 417/07 –, NdsVBl. 2008, 174 = juris, Rn. 28.
8Ausgehend hiervon zieht der Kläger die Rechtmäßigkeit der erneuten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht mit seinem Vorbringen in Zweifel, die fehlende Sachgerechtigkeit der neuerlichen Anfertigung von Lichtbildern werde dadurch bewiesen, dass sowohl die Zeugin F. als auch die Zeugin Q. ihn zuletzt auf den bereits vorhandenen Lichtbildern „zu 100%“ erkannt hätten. Aus diesem Umstand folgt keinesfalls zwangsläufig, dass die Behauptung des Klägers, er habe sich seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung überhaupt nicht verändert, zutrifft. Denn nicht jede – altersbedingte oder sonstige – Veränderung des Aussehens eines Menschen führt dazu, dass andere ihn auf Lichtbildern nicht mehr sicher erkennen können. Dass nicht nur die Zeugin Q. , sondern auch die weiteren in dem wegen des Vorfalls vom 23. Januar 2015 eingeleiteten Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen den Kläger eindeutig identifizieren konnten, dürfte überdies dadurch zumindest begünstigt worden sein, dass dieser ihnen von früheren Begegnungen am Hauptbahnhof in L. ohnehin bereits bekannt war.
9Der Umstand, dass eine Identifizierung anhand des bereits vorhandenen Bildmaterials (überhaupt) noch erfolgen kann, führt entgegen der Auffassung des Klägers zudem nicht an sich dazu, dass eine erneute Anfertigung von Lichtbildern als nicht erforderlich anzusehen wäre. Es liegt im Interesse einer effektiven Strafverfolgung, dass Lichtbilder vorgehalten werden, anhand derer eine Identifizierung gegebenenfalls auch unter schwierigen Umständen möglichst problemlos und sicher erfolgen kann. Dies ist bei aktuellen Lichtbildern im Hinblick auf mögliche äußere Veränderungen regelmäßig besser gewährleistet als bei älteren. Dies rechtfertigt – wie vorstehend bereits dargelegt – bei Vorliegen der Voraussetzungen eine erneute Anordnung auch der Anfertigung von Lichtbildern nach Ablauf bestimmter Zeiträume, ohne dass dies einer besonderen Begründung bedürfte.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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