Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 833/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller wieder in das Stellenbesetzungsverfahren für die Schulleiterstelle am S. -Gymnasium T. einzubeziehen und ihn dem Schulträger gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW vorzuschlagen sowie diesen um Zustimmung zur Besetzung dieser Stelle mit dem Antragsteller zu bitten (1.), sowie dem Antragsgegner zu untersagen, die am S. -Gymnasium T. ausgeschriebene Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums (BBesO A 16) mit einem anderen Bewerber zu besetzen und alles zu unterlassen, was eine Beförderung eines Mitbewerbers bewirken könnte (2.). Beiden Anträgen fehle es an einem auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresse, nachdem der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen habe und eine Stellenbesetzung danach nicht mehr in Betracht komme. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs, insbesondere ob ein sachgerechter Grund dafür vorgelegen habe, sei in dem vom Antragsteller bereits anhängig gemachten Verfahren 1 L 573/16 zu klären.
5Die von der Beschwerde geltend gemachten Einwände verlangen im Ergebnis keine abweichende Einschätzung.
6Der Antragsteller weist mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht festgestellte fehlende Rechtsschutzbedürfnis zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung (im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) noch nicht festgestanden habe, weil das Oberverwaltungsgericht darüber noch im Beschwerdeverfahren (gegen den Beschluss vom 18. Juli 2016 im Verfahren 1 L 573/16) zu befinden habe. Daher sei ein Rechtsschutzinteresse noch nicht entfallen. Nunmehr ist indessen aber auch dieses, auf die Fortführung des Auswahlverfahrens gerichtete Beschwerdeverfahren (6 B 890/16) ohne Erfolg abgeschlossen, so dass dieser Einwand nicht mehr trägt. Der Antragsteller trägt darüber hinaus nichts dafür vor, dass gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen sein müsste.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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