Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 555/16
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 555/16 werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 760/16 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde 19 B 760/16 gegen die teilweise Ablehnung des Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses teilweise zu ändern und auch dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 1 K 341/16 VG Münster gegen die Schulbesuchsanordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 26. Januar 2016 stattzugeben.
3Unzutreffend ist zunächst die Rechtsauffassung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe eine Verletzung seiner Elternpflichten im Sinn des § 41 Abs. 5 SchulG NRW zu Unrecht in einem Verstoß gegen seine Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme seines 14-jährigen Sohnes K. aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gesehen, weil diese Vorschrift als Norm des zivilen Kindschaftsrechts formell verfassungswidrig und damit nichtig sei. Entgegen dieser Rechtsauffassung normiert § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule und ergänzt insofern die zivilrechtlichen Verpflichtungen von Eltern gegenüber ihrem Kind für die Zeit, in der es nach den §§ 34 bis 40 SchulG NRW schulpflichtig ist. Das hat der Senat für die Ausbilderpflichten nach § 41 Abs. 2 SchulG NRW und für das Verhältnis von zivil- und öffentlich-rechtlicher Aufsichtspflicht der Eltern aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW bereits entschieden.
4OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 ‑ 19 A 644/13 ‑, juris, Rdn. 4 f. (zu § 41 Abs. 2 SchulG NRW), und vom 30. April 2010 ‑ 19 A 993/07 ‑, NWVBl. 2011, 21, juris, Rdn. 24 (zur Aufsichtspflicht); ebenso im Ergebnis VG N. im angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2016 ‑ 1 L 180/16 ‑, juris, Rdn. 27.
5Der so verstandene § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und den Kompetenzvorschriften des GG vereinbar.
6Vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Sanktionierung von Schulpflichtverletzungen BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 ‑ 2 BvR 920/14 ‑, NJW 2015, 44, juris, Rdn. 13 (Freiheitsstrafe wegen Schulpflichtentziehung in Hessen); Beschluss vom 21. Juli 2009 ‑ 1 BvR 1358/09 ‑, NJW 2009, 3151, juris, Rdn. 14, zu einem nach den §§ 41 Abs. 1 Satz 2, 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW verhängten Bußgeld.
7Demgegenüber liegt der Rechtsauffassung des Antragstellers ein selektiv und ergebnisorientiert begründetes Verfassungsverständnis zugrunde, welches die vorgenannte und die sonst einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung unberücksichtigt lässt und mit welchem er legitimieren möchte, dass K. , der nun schon seit Mai 2011 keine Schule mehr besucht hat, auch weiterhin der Schule fernbleibt. Der Antragsteller betont einseitig seine Elternrechte aus Art. 6 GG und blendet dabei aus, dass Pflege und Erziehung der Kinder nach dessen Abs. 2 Satz 1 nicht nur das natürliche Recht der Eltern sind, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter dessen „besondere[m] Schutze“ Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem obliegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur „zuvörderst“, aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche allgemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt.
8BVerfG, Beschluss vom 19. August 2015 ‑ 1 BvR 2388/11 ‑, NVwZ-RR 2016, 281, juris, Rdn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 ‑ 6 C 12.12 ‑, NJW 2014, 804, juris, Rdn. 21; Beschluss vom 15. Oktober 2009 ‑ 6 B 27.09 ‑, NVwZ 2010, 525, juris, Rdn. 3 ff.
9Auf der Grundlage seines hiernach verfehlten Verfassungsverständnisses bleiben auch die weiteren Einwände des Antragstellers erfolglos, die er gegen die Ermessensausübung der Bezirksregierung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW und gegen den eigenständigen Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG richtet und mit denen er ferner entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein „Grundrecht auf Freiheit von der Erziehung durch den Staat“ für sich reklamiert. Ebenso wenig teilt der Senat die in der von ihm angeführten landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt unter Heranziehung über 25 Jahre alter rundfunkrechtlicher Rechtsprechung des BVerfG vertretene Auffassung, es sei „noch nicht hinreichend klar“, ob das BVerfG den sog. „funktionalen Schulbegriff“ auch für Art. 7 GG zugrunde lege.
10VerfGH BW, Urteil vom 15. Februar 2016 ‑ 1 VB 58/14 ‑, juris, Rdn. 64, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 ‑ 1 BvF 1/85 u. a. ‑, BVerfGE 83, 238, juris, Rdn. 520 (6. Rundfunkurteil).
11Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 555/16 ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers insoweit zu Recht abgelehnt, als er die Schulbesuchsanordnung in Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung betrifft. Sein Prozesskostenhilfeantrag war nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller in seiner Prozesskostenhilfeerklärung vom 12. Februar 2016 unvollständige und widersprüchliche Angaben zu seinem Vermögen gemacht hat. Er hat weder den Kontostand des Girokontos und des Sparbuchs seiner Ehefrau noch den Verkehrswert seines hälftigen Miteigentumsanteils am „bewohnten Eigenheim“ angegeben, andererseits aber Miete für den 247 qm großen Wohnraum in Höhe von 600,00 Euro in Ansatz gebracht. Abgesehen davon gehören außer ihm und seiner Ehefrau nur noch die beiden Söhne M. und K. zur Bedarfsgemeinschaft (Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 27. Dezember 2015). Außerdem hatte seine Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen auch keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den restlichen Teil des prozesskostenhilferechtlichen Streitgegenstandes kommt eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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