Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1291/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Absatz 5 EZulV a. F. hinsichtlich urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. Mai 2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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