Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 999/14
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2014 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken und –fabriken im Städtedreieck L. – B. – C. die drei Braunkohle-Tagebaue H. , I. und J. . Zur Gewinnung der Braunkohle sind zunächst die Sedimentschichten über der Kohle abzutragen. Um dies sicher durchführen zu können, wird zum einen das Grundwasser aus den Grundwasserleitern, die die Kohle überlagern, vollständig entnommen; zum anderen erfolgt eine Entspannung und Druckreduzierung der Grundwasserleiter, welche die Kohle unterlagern. Die Entwässerung muss zeitlich vor dem Tagebaubetrieb in dem jeweiligen Abbaubereich durchgeführt werden. Dafür werden zunächst die Grundwasserleiter mit ergiebigen Vertikalbrunnen vorentwässert. Danach erfolgt mit zunehmender Annäherung des offenen Tagebaus die Restentwässerung. Das entnommene Wasser wird als Sümpfungswasser bezeichnet. Die zu hebende Wassermenge hängt von der Mächtigkeit und Wasserdurchlässigkeit der jeweiligen Sedimente ab. Mächtige und grobe Sedimente (Kiese und Grobsande) führen größere Wassermengen als geringmächtige und feinkörnige Sedimente (Feinsande). Je nach Tagebaugebiet und den darin vorhandenen Sedimenten fallen demnach größere bzw. geringere Sümpfungswassermengen an.
3Im Jahr 2011 förderte die Klägerin zur Sicherung des Betriebs in allen drei Tagebauen insgesamt ca. 546 Mio. m³ Grundwasser. Dieses wurde über das eigene Ableitungssystem für die Kühlwasserversorgung der Kraftwerke (158 Mio. m³), zur Brauch- und Trinkwasserversorgung (40 Mio. m³) sowie für die Ökowasserversorgung von Feuchtgebieten und Oberflächengewässern (166 Mio. m³) genutzt. Eine Menge von ca. 182 Mio. m³ Sümpfungswasser blieb im Ergebnis ungenutzt und wurde in Vorfluter bzw. Flüsse, davon die Hauptmenge (132 Mio. m³) in die F. , weitere Mengen (50 Mio. m³) in die S. und die J1. eingeleitet.
4Den Braunkohle-Tagebaubetrieben der Klägerin liegen unter anderem die Braunkohlepläne Tagebau I. vom 16. / 17. Dezember 1976, Tagebau J. II vom 19. Juni 2009 und Tagebau H. II vom 31. März 1995 zu Grunde. Im Übrigen bestehen wasserrechtliche Sümpfungserlaubnisse, Erlaubnisse zur Einleitung von Sümpfungs- und Grubenwasser sowie Erlaubnisse für Versickerungsmaßnahmen. Nach den der Klägerin erteilten berg- und wasserrechtlichen Gestattungen soll die Sümpfungswassermenge so niedrig wie möglich gehalten und nur so viel Wasser gefördert werden, wie zu einem sicheren Tagebaubetrieb unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Klägerin verpflichtet, sämtliche - potentiell oder tatsächlich - entstehenden negativen Auswirkungen der Sümpfung auf das Grund- und Oberflächenwasser, die Feuchtgebiete sowie auf die Wassernutzungen Dritter zu vermeiden oder - sofern eine Vermeidung nicht möglich ist - auszugleichen.
5Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf als seinerzeit zuständige Festsetzungsbehörde aufgrund der damals geltenden Fassung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (WasEG NRW 2004) gegenüber der Klägerin eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2011 i. H. v. 4.671.134,73 Euro für das Entnehmen von Grundwaser und Wasser aus oberirdischen Gewässern fest. Gegenstand des Bescheides, dem größtenteils die von der Klägerin gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärten Entnahmemengen im Jahr 2010 und im Übrigen behördliche Schätzungen zugrunde lagen, waren auch die Grundwasserentnahmen im Rahmen der Tagebaue H. , I. und J. .
6Am 30. Juli 2011 trat das Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2011 (WasEG NRW 2011) in Kraft: Durch dieses Änderungsgesetz wurde unter anderem der bisherige § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG NRW 2004 gestrichen. Nach dieser Vorschrift wurde das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wurde. Zugleich wurde im Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2004, wonach das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2), ein Wasserentnahmeentgelt erhebt, der daran anschließende Halbsatz „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird“ gestrichen. Ferner bestimmt der neu angefügte § 6 Abs. 4 WasEG NRW 2011, dass für die bis zum 30. Juli 2011 nicht entgeltpflichtigen Entnahmen für den anteiligen Veranlagungszeitraum des Jahres 2011 (30. Juli – 31. Dezember) die Vorauszahlung zum 1. November 2011 zu entrichten ist, wobei sich die Vorauszahlung nach der vom Entgeltpflichtigen gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärten Wasserentnahmemenge im Jahr 2010, ansonsten nach einer behördlichen Schätzung dieser Menge nach billigem Ermessen bemisst.
7Aufgrund dieser Gesetzesänderung erhöhte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid aus Oktober 2011 gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2011 auf 10.598.014,79 Euro. Der für den Zeitraum vom 30. Juli bis zum 31. Dezember 2011 veranschlagte Nachforderungsbetrag i. H. v. 5.926.880,06 Euro betraf allein die Tagebaue H. , I. und J. und dort vor allem ungenutzte, unmittelbar in ein Gewässer eingeleitete Sümpfungswässer (5.422.868,88 Euro), deren Entnahmen bislang gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG NRW 2004 nicht entgeltpflichtig waren.
8Gegen diesen - bei ihr am 11. Oktober 2011 eingegangenen - Änderungsbescheid hat die Klägerin am 4. November 2011 Klage erhoben. Nachdem sie den Nachforderungsbetrag am 15. November 2011 an den Beklagten gezahlt hatte, hat sie mit bei Gericht am 7. Mai 2012 eingegangenem Schriftsatz darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten zur (Rück-) Zahlung eines Betrages von 5.926.880,06 Euro nebst Zinsen i. H. v. 0,5 % je Monat seit dem 15. November 2011 verlangt.
9Mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012, bei der Klägerin eingegangen am 21. Mai 2012, reduzierte die Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2011 auf 8.790.094,79 Euro. Unter Berücksichtigung der bereits durch den Bescheid vom 27. Mai 2011 festgesetzten Vorauszahlung i. H. v. 4.671.134,73 Euro ergebe sich nunmehr ein Nachforderungsbetrag i. H. v. 4.118.960,06 Euro. Im Hinblick auf den mit Änderungsbescheid aus Oktober 2011 bereits erhobenen, höheren Nachforderungsbetrag von 5.926.880,06 Euro habe eine Erstattung in Höhe von 1.807.920,00 Euro zu erfolgen. Die Verringerung des Nachforderungsbetrages resultierte aus der Anerkennung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. WasEG NRW 2011 für Einleitungen von Sümpfungswässern aus dem Tagebau I. in die F. zur Sicherstellung der Mindestwasserführung, welche auf behördlichen Anordnungen beruhten. Von dem nunmehr veranschlagten Nachforderungsbetrag von 4.118.960,06 Euro entfielen 3.614.948,88 Euro auf ungenutzte, unmittelbar in ein Gewässer eingeleitete Sümpfungswässer in den Tagebauen H. , I. und J. in dem Zeitraum vom 30. Juli bis zum 31. Dezember 2011. Am 25. Mai 2012 wurde der Klägerin der Erstattungsbetrag von 1.807.920,00 Euro unverzinst gutgeschrieben.
10Mit am 21. Juni 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den weiteren Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 in ihre Klage einbezogen und die Verurteilung des Beklagten zur (Rück-) Zahlung eines Betrages von 4.118.960,06 Euro nebst Zinsen i. H. v. 0,5 % je Monat aus 5.926.880,06 Euro vom 15. November 2011 bis zum 25. Mai 2012 sowie aus 4.118.960,06 Euro seit dem 26. Mai 2012 verlangt. Zudem hat die Klägerin das Verfahren hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens in Höhe von 1.807.920,00 Euro für erledigt erklärt. Dieser teilweisen Erledigungserklärung hat sich der Beklagte mit am 23. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz angeschlossen.
11Mit Bescheid vom 13. August 2012 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber der Klägerin das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2011 auf 9.940.641,27 Euro fest. Wegen der bereits auf den Vorauszahlungsbescheid in der Fassung der beiden Änderungsbescheide geleisteten Summe von 8.790.094,79 Euro ergab sich ein Nachforderungsbetrag i. H. v. 1.150.546,48 Euro. Der Veranlagung lagen größtenteils die von der Klägerin angegebenen Wasserentnahmemengen im Jahr 2011, im Übrigen behördliche Schätzungen zu Grunde. Von dem insgesamt festgesetzten Wasserentnahmeentgelt i. H. v. 9.940.641,27 Euro entfielen 3.420.909,46 Euro auf ungenutzte, unmittelbar in ein Gewässer eingeleitete Sümpfungswässer in den Tagebauen H. , I. und J. in dem Zeitraum vom 30. Juli bis zum 31. Dezember 2011.
12Mit am 31. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin auch den Festsetzungsbescheid 2011 in die Klage einbezogen und dessen Aufhebung insoweit verlangt, als darin ein Wasserentnahmeentgelt i. H. v. 3.420.909,46 Euro festgesetzt wird. Außerdem hat sie die beiden Änderungsbescheide zum Vorauszahlungsbescheid 2011 nur noch in der Höhe angefochten, in der sie Wasserentnahmeentgelte für ungenutzte, unmittelbar in ein Gewässer eingeleitete Sümpfungswässer in den Tagebauen H. , I. und J. in dem Zeitraum vom 30. Juli bis zum 31. Dezember 2011 betreffen. Darüber hinaus hat die Klägerin nur noch die Verurteilung des Beklagten zur (Rück-) Zahlung eines Betrages von 3.420.909,46 Euro nebst Zinsen i. H. v. 0,5 % je Monat aus 5.422.868,88 Euro vom 15. November 2011 bis zum 25. Mai 2012, aus 3.614.948,88 Euro vom 26. Mai bis zum 13. September 2012 sowie aus 3.420.909,46 Euro ab dem 14. September 2012 verlangt.
13Am 14. September 2012 zahlte die Klägerin den Nachforderungsbetrag von 1.150.546,48 Euro aus dem Festsetzungsbescheid 2011 an den Beklagten.
14Mit am 21. März 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Reduzierung des Zahlungsantrages von 4.118.960,06 Euro in dem am 21. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf 3.420.909,46 Euro in dem am 31. August 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz dahingehend präzisiert, dass sie die Zahlungsklage in Höhe von 504.011,18 Euro zurückgenommen und in Höhe von 194.039,42 Euro für erledigt erklärt hat. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. März 2014 angeschlossen. Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von Prozesszinsen von 0,5 % pro Monat aus 1.807.920,00 Euro seit dem 15. November 2011 bis zum 25. Mai 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich bereit erklärt hatte, der Klägerin diese Zinsen zu zahlen und insoweit einen rechtsmittelfähigen Zinsbescheid zu erteilen.
15Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Neufassung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes verfassungswidrig sei. Die Neufassung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 104a ff. GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtstaatlichen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 3 GG), Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
16Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Änderungsbescheide zum Vorauszahlungsbescheid des Beklagten über die Vorauszahlung von Wasserentnahmeentgelt, jeweils Az. 57.01/000840 Mö (aus Oktober 2011 und vom 15. Mai 2012) aufzuheben, soweit in dem Änderungsbescheid aus Oktober 2011 ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 5.422.868,88 Euro und im Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 3.614.948,88 Euro festgesetzt wird,
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2. den Festsetzungsbescheid 2011 des Beklagten über das Wasserentnahmeentgelt für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Veranlagungsjahr 2011 (Az. 57.01/000840 Mö) vom 13. August 2012 aufzuheben, soweit darin ein 6.519.731,81 Euro übersteigendes Wasser-entnahmeentgelt (= 3.420.909,46 Euro) festgesetzt wird,
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3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3.420.909,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat aus 3.614.948,88 Euro vom 15. November 2011 bis zum 13. September 2012 sowie aus 3.420.909,46 Euro ab dem 14. September 2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er hat die angefochtenen Entgeltfestsetzungen verteidigt und die Neufassung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes als verfassungsgemäß angesehen.
26Mit Urteil vom 25. März 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen, weil die Neufassung des Wasserentnahmeent-geltgesetzes, insbesondere die §§ 1 und 2 WasEG NRW 2011 verfassungsgemäß seien.
27Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft und ergänzt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass vorliegend der Entgeltbefreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2011 erfüllt sei, da es sich bei den den angefochtenen Entgeltfestsetzungen zugrunde liegenden Sümpfungen in den Tagebauen H. , I. und J. um dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse handele und das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt werde.
28Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, als die Klägerin mit der Klage die Aufhebung des Änderungsbescheides aus Oktober 2011 in Höhe eines Nachforderungsbetrages von 1.807.920,00 Euro begehrt hatte, beantragt die Klägerin nunmehr,
29das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden und der Rechtsstreit noch anhängig ist, zu ändern und
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1. die Änderungsbescheide zum Vorauszahlungsbescheid des Beklagten über die Vorauszahlung von Wasserentnahmeentgelt, jeweils Az. 57.01/000840 Mö (aus Oktober 2011 und vom 15. Mai 2012) aufzuheben, soweit in den beiden Änderungsbescheiden ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 3.614.948,88 Euro festgesetzt wird,
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2. den Festsetzungsbescheid 2011 des Beklagten über das Wasserentnahmeentgelt für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Veranlagungsjahr 2011 vom 13. August 2012 aufzuheben, soweit darin ein 6.519.731,81 Euro übersteigendes Wasserentnahmeentgelt (= 3.420.909,46 Euro) festgesetzt wird,
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3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3.420.909,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat aus 3.614.948,88 Euro vom 15. November 2011 bis zum 13. September 2012 sowie aus 3.420.909,46 Euro ab dem 14. September 2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Er vertieft und ergänzt ebenfalls im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und hält überdies die Voraussetzungen des Entgeltbefreiungstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2011 vorliegend nicht für gegeben.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, als die Klägerin mit der Klage die Aufhebung des Änderungsbescheides aus Oktober 2011 in Höhe eines Nachforderungsbetrages von 1.807.920,00 Euro begehrt hatte, ist das Verfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Das Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 25. März 2014 ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
42Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.
43Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, soweit nicht die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und nicht die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die im Berufungsverfahren noch anhängige Klage ist zwar zulässig (dazu nachfolgend unter A.), aber unbegründet (dazu nachfolgend unter B.).
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A. Die im Berufungsverfahren noch anhängige Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Antrag zu 1. ein Rechtsschutzinteresse. Die jeweils in Höhe eines Nachforderungsbetrages von 3.614.948,88 Euro angefochtenen Vorauszahlungsbescheide aus Oktober 2011 und vom 15. Mai 2012 haben sich durch den Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 13. August 2012 nicht erledigt. Vielmehr bilden die beiden Vorauszahlungsbescheide mit diesen angefochtenen Teilen - nach wie vor - den Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte den von der Klägerin an ihn am 15. November 2011 gezahlten Nachforderungsbetrag von 3.614.948,88 Euro bis zur Bekanntgabe des endgültigen Festsetzungsbescheides an die Klägerin behalten durfte. Die gerichtliche Aufhebung dieses Rechtsgrundes ist aber Voraussetzung für den entsprechenden, im Klageantrag zu 3. geltend gemachten Prozesszinsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG NRW 2011 i. V. m. §§ 236 Abs. 1, 238 AO.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 1497/08 -, juris Rdnr. 20, DVBl. 2009, 318.
47Der Klageantrag zu 3. ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO zulässig. Insbesondere kann die Klage auf Zahlung von Prozesszinsen mit der Anfechtungsklage gegen die beiden Vorauszahlungsbescheide und den endgültigen Festsetzungsbescheid verbunden werden. Einer vorgängigen Verwaltungsentscheidung über den Prozesszinsanspruch (i. S. d. § 239 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO) bedarf es dabei ebenso wenig wie der vorherigen Rechtskraft der der Anfechtungsklage stattgebenden gerichtlichen Entscheidung (i. S. d. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO).
48Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 -, juris Rdnr. 7 ff., DVBl. 2000, 1062.
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B. Die Klage ist jedoch mit allen drei Anträgen unbegründet (dazu nachfolgend unter I., II. und III.).
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I. Der Änderungsbescheid zum Vorauszahlungsbescheid aus Oktober 2011 in der Gestalt des weiteren Änderungsbescheides vom 15. Mai 2012 ist in dem zulässigerweise angefochtenen Umfang rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur Vorauszahlung eines Wasserentnahmeentgelts für ungenutzte, unmittelbar in ein Gewässer eingeleitete Sümpfungswässer in den Tagebauen H. , I. und J. in dem Zeitraum vom 30. Juli bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 3.614.948,88 Euro ist in Grund und Höhe gerechtfertigt.
Rechtgrundlage dieser Heranziehung sind §§ 6 Abs. 1 und 4, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern vom 27. Januar 2004 in der Fassung des am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG NRW 2011).
54Durch dieses Änderungsgesetz wurde unter anderem der bisherige § 1 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes aufgehoben. Nach dieser Vorschrift wurde das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wurde. Zugleich wurde im Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 des Gesetzes, wonach das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2), ein Wasserentnahmeentgelt erhebt, der daran anschließende Halbsatz „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird“ gestrichen. Ferner beträgt nunmehr nach § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 der allgemeine Entgeltsatz 4,5 cent/m³, der Entgeltsatz für Entnahmen zum Zweck der Kühlwassernutzung 3,5 cent/m³ und der Entgeltsatz für Entnahmen zum Zweck der Durchlaufkühlung 0,35 cent/m³ entnommene Wassermenge. Schließlich bestimmt der neu angefügte § 6 Abs. 4 WasEG NRW 2011, dass für die bis zum 30. Juli 2011 nicht entgeltpflichtigen Entnahmen für den anteiligen Veranlagungszeitraum des Jahres 2011 (30. Juli – 31. Dezember) die Vorauszahlung zum 1. November 2011 zu entrichten ist, wobei sich die Vorauszahlung nach der vom Entgeltpflichtigen gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärten Wasserentnahmemenge im Jahr 2010, ansonsten nach einer behördlichen Schätzung dieser Menge nach billigem Ermessen bemisst.
55Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 ist verfassungsgemäß (dazu nachfolgend unter 1.). Darüber hinaus sind die zulässigerweise angefochtenen Vorauszahlungsfestsetzungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; Entgeltbefreiungstatbestände liegen nicht vor (dazu nachfolgend unter 2.).
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1. Zur Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes vom 27. Januar 2004 in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 geltenden Fassung wird zunächst Bezug genommen auf die gefestigte, durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Rechtsprechung des Senats.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 - 9 A 2025/13 -, juris Rdnr. 7 ff.; Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 31 ff., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580; Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 25 ff., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. November 2010 - 7 B 23.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 34 ff., NWVBl. 2009, 157, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris, NWVBl. 2010, 16.
59Im Übrigen genügt auch das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 70 ff. GG (dazu nachfolgend unter a)), Art. 104a ff. GG (dazu nachfolgend unter b)), Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (dazu nachfolgend unter c)), Art. 12 Abs. 1 GG (dazu nachfolgend unter d)) und Art. 3 Abs. 1 GG (dazu nachfolgend unter e)).
60a) Die Befugnis des Landes Nordrhein-Westfalen zum Erlass des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011, das nicht-steuerliche Abgabenregelungen im Bereich des Wasserhaushaltsrechts zum Gegenstand hat, folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG, weil der Bund von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG für den Wasserhaushalt zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch die Länder ausgeschlossen wäre.
61Vgl. hierzu: Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 7. Auflage 2014, Art. 74 Rdnr. 124 m. w. N..
62b) Ferner genügt das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 auch den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 148 ff., BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 68 ff., NVwZ 2003, 467; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 -, juris Rdnr. 47 ff., BVerfGE 108, 1 („Rückmeldegebühr“); Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 11 ff., NVwZ 2010, 831,
64aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) entwickelten drei Anforderungen an die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz.
65Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nicht-steuerliche Abgaben zunächst - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (dazu nachfolgend unter (1)).
66Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss ferner der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen (dazu nachfolgend unter (2)).
67Schließlich ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (hier § 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 HGrG sowie Art. 81 Abs. 2 LV NRW) berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und Budgetentscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (dazu nachfolgend unter (3)).
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 151 ff., BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 69 und 73 ff., NVwZ 2003, 467; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 -, juris Rdnr. 50 ff., BVerfGE 108, 1 („Rückmeldegebühr“).
69(1) Die zentrale verfassungsrechtliche Zulässigkeitsanforderung der besonderen sachlichen Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmeerzielungszweck ersetzt oder ergänzt, wirkt bei nicht-steuerlichen Abgaben, die - wie das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt - als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden und soweit sie damit dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr erfüllen, in zweierlei Richtung: Nicht nur die Erhebung der Gebühr dem Grunde nach bedarf der Rechtfertigung; rechtfertigungsbedürftig ist die Gebühr auch der Höhe nach. Dabei kann sich die sachliche Rechtfertigung der Gebühr und ihrer Höhe jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben, wobei die Legitimation durch einen dieser Zwecke ausreicht (dazu nachfolgend unter (a)). Allerdings muss der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung diesen zulässigen Gebührenzweck auch erkennbar verfolgt haben (dazu nachfolgend unter (b)). Außerdem darf die Gebührenbemessung nicht in einem „groben Missverhältnis“ zu dem verfolgten legitimen Gebührenzweck stehen (dazu nachfolgend unter (c)).
70Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 162, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”) sowie Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 -, juris Rdnr. 43 f., 53 ff., BVerfGE 108, 1 („Rückmeldegebühr“); Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 11, NVwZ 2010, 831.
71Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten die hier in Rede stehenden Regelungen stand.
72(a) Die Erhebung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts ist auch nach dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jedenfalls durch den legitimen Gebührenzweck des Ausgleichs von Vorteilen, die dem Entgeltpflichtigen aufgrund einer ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen, gerechtfertigt. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 155, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 -, juris Rdnr. 59, BVerfGE 108, 1 („Rückmeldegebühr“).
74Sowohl die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 geregelten Entgelttatbestände, wonach das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2), ein Wasserentnahmeentgelt erhebt, als auch die in § 2 Abs. 1 WasEG NRW 2011 festgelegte Bemessungsgrundlage der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge sowie der in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 normierte (maximale) allgemeine Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ finden - in Abgrenzung zur Steuer - ihre erforderliche sachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Der durch das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt - auch und gerade in seiner Ausgestaltung durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 - abgeschöpfte individuell zurechenbare Sondervorteil liegt in dem (durch vorherige behördliche Entscheidung) konstitutiv verliehenen Recht bzw. in der (durch vorherige behördliche Entscheidung) konstitutiv verliehenen Befugnis, die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 genannten Tätigkeiten vorzunehmen, und damit in der Eröffnung der Möglichkeit einer Wasserentnahme, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
75Vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 7 B 36.07 -, juris Rdnr. 9; Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, juris Rdnr. 26 f., NVwZ-RR 2007, 750. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der letztgenannten Entscheidung den Sondervorteil, der durch das für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser nach § 13a des Berliner Wassergesetzes (BWG) erhobene Entgelt abgeschöpft wird, in der entweder durch eine (wasser-) behördliche Erlaubnis oder durch eine gesetzliche Gestattung - hier nach § 12 Abs. 6 WaStrG a. F. - eröffneten Möglichkeit der Grundwasserbenutzung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG a. F. (entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG n. F.). Die rechtliche Zulässigkeit der Grundwasserentnahme als dem Ausbau einer Bundeswasserstraße dienender Maßnahme dürfte sich im konkreten Fall allerdings nicht schon aus § 12 Abs. 6 WaStrG a. F., wonach Maßnahmen, die dem Ausbau einer Bundeswasserstraße dienen, keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung bedürfen, sondern erst aus der - im Tatbestand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten - Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach §§ 14 ff. WaStrG ergeben haben (so auch: Berendes, Abgrenzungsfragen im Verhältnis von Wasserwirtschaft und Wasserstraßenrecht – Anmerkungen zu BVerwG - 7 C 3.07 - vom 28. Juni 2007, in: ZUR 2008, 141 (143)).
76Das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt ist daher eine Vorteilsabschöpfungsabgabe, die als sog. Verleihungsgebühr bezeichnet werden kann.
77Vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 - 9 A 2025/13 -, juris Rdnr. 9 f. m. w. N..
78Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der einschlägigen Vorschriften des WasEG NRW 2011 und des WHG: Die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 geregelten Entgelttatbestände entsprechen wörtlich den Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG. Die Benutzung eines Gewässers bedarf aber gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dabei gewährt die Erlaubnis die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 10 Abs. 1 WHG). Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung, weil die Gewässerbenutzung nicht - wie etwa die Bautätigkeit - Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG), anderer Rechte oder der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ist, denen gegenüber die öffentlich-rechtliche Zulassung lediglich eine der generellen Kontrolle prinzipiell erlaubter Tätigkeiten dienende Schranke darstellt (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis verleiht dem Inhaber vielmehr konstitutiv das Recht bzw. die Befugnis zur Gewässerbenutzung, welche(s) er zuvor - anders als im Verhältnis der Baugenehmigung zur prinzipiellen Baufreiheit - schlicht nicht besaß (sog. repressives Verbot mit rechts- oder befugnisverleihendem Befreiungsvorbehalt).
79Vgl. Schmid, in: Berendes / Frenz / Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 1. Auflage 2011, § 10 Rdnr. 5; Czychowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 11. Auflage 2014, § 8 Rdnr. 3 und 6 m. w. N.; vgl. zu diesem Aspekt auch schon: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 57 f., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580.
80Bei Maßnahmen, die zwar den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 erfüllen und somit an sich auch den Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG unterfallen, aber - da sie dem Ausbau eines Gewässers i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG dienen - nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG keine Benutzungen i. S. d. WHG sind und damit gemäß § 8 Abs. 1 WHG auch keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, erfolgt die konstitutive Verleihung des Rechts bzw. der Befugnis, die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 genannten Tätigkeiten im Rahmen des Gewässerausbaus vorzunehmen, durch einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss bzw. eine entsprechende Plangenehmigung nach § 68 WHG. Auf dessen bzw. deren Erlass besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch, weil das Grundeigentum nicht zum Ausbau eines Gewässers berechtigt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG).
81Vgl. Schmid, in: Berendes / Frenz / Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 1. Auflage 2011, § 9 Rdnr. 95 ff.; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 2. Auflage 2011, § 9 Rdnr. 56 ff.; Czychowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 11. Auflage 2014, § 68 Rdnr. 13, 15 und 47 m. w. N.; vgl. zu diesem Aspekt auch schon: OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 66 und 75 f., NWVBl. 2009, 157, vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 49 und vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 47 ff., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580.
82Demgegenüber wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011 - konsequent - kein Wasserentnahmeentgelt erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen i. S. d. §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46 WHG sowie §§ 32, 33, 34 und 35 LWG NRW. Denn in diesen Fällen fehlt es an einem abschöpfbaren Sondervorteil in Form eines zuvor durch Erlaubnis konstitutiv verliehenen Rechts zur Wasserentnahme.
83Anders, als die Klägerin meint und teilweise im Rahmen der Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde,
84vgl. Landtag NRW, Stellungnahme 15/713 (Prof. Dr. Waldhoff) vom 22. Juni 2011, S. 1 f. sowie Ausschussprotokoll Apr 15/239 vom 28. Juni 2011, S. 5 f. und 17 f.,
85lässt sich auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, dass die Entnahme des Wassers darüber hinaus mit einer konkreten (wirtschaftlichen) Nutzung oder jedenfalls Nutzbarkeit einhergehen muss, damit ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil angenommen werden kann. Denn soweit in dieser Rechtsprechung auf die „Nutzung“ des Wassers abgestellt wird,
86vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 162 und 165, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”),
87ist damit ersichtlich die Benutzung eines Gewässers im Sinne der Begriffsbestimmung des § 9 WHG als solche gemeint, wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auf erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie „Wassernutzungen“ ergibt. Für die Bestimmung des Sondervorteils ist es daher unerheblich, wenn das entnommene Wasser nicht wirtschaftlich verwertet, sondern ungenutzt abgeleitet wird.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, juris Rdnr. 27, NVwZ-RR 2007, 750, sowie Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 7 B 36.07 -, juris Rdnr. 9.
89Abgesehen davon könnte die Klägerin ohne die Grundwasserentnahme ihr wirtschaftliches Vorhaben nicht verwirklichen, so dass diese jedenfalls in einem weiteren Sinne ihren ökonomischen Interessen dient.
90An der Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr in dem zuvor dargestellten Sinne ändert auch der - von der Klägerin sowohl in ihrer Klage- als auch in ihrer Berufungsbegründung angeführte - Umstand nichts, dass das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 nur für die tatsächliche Wasserentnahme erhoben und gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet wird: Abgeschöpft wird damit nämlich der in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Wasserentnahmemöglichkeit liegende Vorteil nicht nach seinem rechtlichen, sondern (zugunsten der Entgeltpflichtigen nur) nach seinem tatsächlichen Umfang.
91Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 165, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 30, NVwZ 2010, 831.
92Auch die weiteren von der Klägerin in ihrer Klage- sowie in ihrer Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände gegen die Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr greifen nicht durch:
93Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine Gegenleistung für die staatliche Verleihung einer wasserrechtlichen Gestattung bereits durch die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der jeweiligen Gestattung erbracht werde, verkennt sie, dass die Verwaltungsgebühr für die - formelle - Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung durch behördliche Entscheidung, das Wasserentnahmeentgelt hingegen für das dadurch konstitutiv verliehene - materielle - Recht bzw. die dadurch konstitutiv verliehene - materielle - Befugnis zur Wasserentnahme erhoben wird.
94Außerdem meint die Klägerin mit einem Teil des Schrifttums,
95vgl. zum Streitstand im Schrifttum etwa: Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 7. Auflage 2014, Vor Art. 104a Rdnr. 99 Fn. 312,
96die sog. Verleihungsgebühr sei verfassungsrechtlich abzulehnen, da sie im Ergebnis einen „Preis für die Freiheit“ darstelle, der die Befugnis des Grundrechtsträgers zur Inanspruchnahme seiner Freiheit von einer Geldzahlung abhängig mache. Dies ist beim nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt jedoch gerade nicht der Fall. Denn es handelt sich bei ihm - wie oben im Einzelnen ausgeführt - um eine Gegenleistung für ein konstitutiv verliehenes Recht bzw. eine konstitutiv verliehene Befugnis, auf das bzw. auf die - anders als etwa auf die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - gerade kein sich aus den Freiheitsgrundrechten - insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - ergebender Rechtsanspruch bei Erfüllung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen besteht.
97Vgl. zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der sog. Verleihungsgebühr im Wasserrecht unter diesem Aspekt: F. Kirchhof, Die Verleihungsgebühr als dritter Gebührentyp, DVBl. 1987, 554 ff..
98Soweit die Klägerin gegen die Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr darüber hinaus einwendet, dass nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 auch rechtswidrige Wasserentnahmen entgeltpflichtig seien, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Denn der nordrhein-westfälische Gesetzgeber durfte sowohl bei der Einführung des Wasserentnahmeentgelts im Jahr 2004 als auch beim Erlass des Änderungsgesetzes im Jahr 2011 berechtigterweise davon ausgehen, dass sich die Entgeltpflichtigen rechtstreu verhalten und das Wasser nur nach vorheriger Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung in dem dort festgelegten Umfang entnehmen.
99Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 2 („Die oberen und unteren Wasserbehörden werden im Rahmen der Erfassung der zu veranlagenden Wasserentnahmen die Festsetzungsbehörde unterstützen müssen. Der dafür notwendige Personalaufwand wird allerdings gering sein. Es wird davon ausgegangen, dass die wasserrechtlichen Zulassungen bei den Wasserbehörden in digitaler Form vorliegen.“) und S. 30 („Aus der Regelung des § 1 Abs. 1 folgt, dass entgeltpflichtig derjenige ist, der tatsächlich das Wasser entnimmt. Dies ist die Inhaberin oder der Inhaber des Entnahmerechts oder sein Rechtsnachfolger.“).
100Dass nach der Fassung der Entgelttatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 daneben auch rechtswidrige Wasserentnahmen entgeltpflichtig sind, ist weder Zweck noch Legitimationsgrund des Gesetzes, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Nebenfolge, die dem Umstand geschuldet ist, dass der in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Wasserentnahmemög-lichkeit liegende Vorteil - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - nicht nach seinem rechtlichen, sondern (nur) nach seinem tatsächlichen Umfang abgeschöpft wird.
101Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 29 („Die Abgabe knüpft nicht an die wasserrechtlich zugelassene Menge, sondern an die tatsächlich entnommene Wassermenge an.“).
102Ferner wendet die Klägerin gegen die Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr ein, dass die Verleihung des Rechts zur Wasserentnahme auf bundesrechtlicher Grundlage (§§ 8 ff. WHG), die Abschöpfung des damit verbundenen Vorteils durch eine sog. Verleihungsgebühr jedoch auf der Basis von Landesrecht (WasEG NRW 2011) erfolge. Da die Gesetzgebungskompetenz für Gebühren und andere nicht-steuerliche Abgaben der Sachgesetzgebungskompetenz als Annex nachfolge, könnten Gebührenregelungen durch ein Bundesland nur dann ergehen, wenn zuvor auch die entsprechende Sachgesetzgebungskompetenz durch dieses Bundesland in Anspruch genommen worden sei. Dies sei hier durch das Land NRW aber nicht geschehen; es gebe keine landesgesetzlichen Regelungen nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG, die von den §§ 8 ff. WHG abwichen. Die Abschöpfung des mit der Verleihung des Rechts zur Wasserentnahme verbundenen Vorteils durch eine sog. Verleihungsgebühr könne daher nur auf bundesrechtlicher Grundlage erfolgen. Die Klägerin übersieht bei ihrer vorstehenden Argumentation allerdings, dass - wie zuvor unter a) dargestellt - auf dem Gebiet des Wasserhaushaltsrechts und somit auch für nicht-steuerliche Abgabenregelungen in diesem Bereich gemäß Art. 72 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern besteht. Danach setzt der Erlass von Wasserentnahmeentgeltgesetzen durch die Länder (zur Erhebung sog. Verleihungsgebühren) gerade nicht voraus, dass diese zuvor eigene vom Wasserhaushaltsgesetz abweichende Regelungen nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG erlassen haben, sondern lediglich, dass der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht schon in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch die Länder (in Form ein sog. Verleihungsgebühr) ausgeschlossen wäre. Eine solche Sperrwirkung ist durch den Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes auf dem Gebiet des Wasserhaushaltsrechts allerdings nicht eingetreten.
103Soweit die Klägerin schließlich von der in der Rechtsprechung,
104vgl. etwa: VG Osnabrück, Urteil vom 10. Februar 2009 - 1 A 274/07 -, juris Rdnr. 42 m. w. N.,
105angenommenen Unzulässigkeit der finanziellen Abschöpfung von Planungsvorteilen durch einen städtebaulichen Vertrag auf die Unzulässigkeit der Erhebung von Wasserentnahmeentgelten in Form von sog. Verleihungsgebühren schließen will, überzeugt diese Schlussfolgerung nicht. Denn die zuvor zitierte Rechtsprechung hat ihre Auffassung damit begründet, dass die finanzielle Abschöpfung von Planungsvorteilen im Gesetz, insbesondere im Baugesetzbuch, keine Ermächtigungsgrundlage finde und daher eine unzulässige wirtschaftliche Gegenleistung darstelle. Für die Erhebung des nordrhein-westfälischen Wasserent-nahmeentgelts in Form einer sog. Verleihungsgebühr ist eine solche gesetzliche Grundlage mit dem (in Einklang mit Art. 70 ff. und Art. 104a ff. GG ergangenen) WasEG NRW 2011 aber gerade vorhanden.
106(b) Den zuvor unter (a) dargestellten Zweck der Vorteilsabschöpfung hat der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts auch erkennbar verfolgt und somit den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit beachtet: Hierfür spricht zunächst die - schon vor der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 25. Juli 2011 bestehende - oben beschriebene sprachliche Anknüpfung der Entgelttatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 an die entsprechenden Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG n. F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG a. F..
107Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30.
108Gleiches gilt für die - ebenfalls schon vor der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 25. Juli 2011 bestehende - Entgeltfreiheit von Gewässerbenutzungen, die nach dem WHG und dem LWG NRW erlaubnisfrei sind, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011.
109Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30.
110Erst recht wird der vorstehend unter (a) dargestellte Zweck der Vorteilsabschöpfung aber in dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 deutlich: Mit diesem Gesetz hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den zweiten Halbsatz in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2004 („sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird“) ebenso gestrichen wie § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG NRW 2004, wonach das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben wurde für Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wurde. Damit hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass der durch das Wasserentnahmeentgelt - nach seinem tatsächlichen Umfang - abgeschöpfte Sondervorteil bereits in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Möglichkeit der Entnahme von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern und nicht erst in einer späteren Nutzungszuführung bzw. Nutzung des entnommenen Wassers liegt. Dieser Normbefund kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011, die im Wege der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen ist,
111vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 12 und 25, NVwZ 2010, 831,
112hinreichend deutlich zum Ausdruck: Dort wird nämlich im Rahmen der Darstellung der vom Gesetzgeber mit dem neugefassten Wasserentnahmeentgeltgesetz verfolgten Zwecke nach anfänglichen Bemerkungen zur Kostendeckung ausgeführt, dass auch Wasserentnahmen ohne anschließende Nutzungszuführung bzw. Nutzung des entnommenen Wassers einer wasserbehördlichen Zulassungsentscheidung unterliegen, bei der die dem Gemeinwohl unterstellten Gewässerbewirtschaftungsbelange mit den Interessen des Wasserentnehmers abgewogen werden müssen, und die wasserrechtlich zugestandenen Eingriffe in den Wasserhaushalt einen Vorteil darstellen, der mit dem Instrument des Wasserentnahmeentgelts ausgleichend abgeschöpft werden kann.
113Vgl. Landtag NRW, Drucksache 15/2387 vom 15. Juli 2011, S. 6 f..
114(c) Schließlich steht die Bemessung des Wasserentnahmeentgelts nicht in einem „groben Missverhältnis“ zu dem mit seiner Erhebung vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der ausgleichenden Vorteilsabschöpfung. Der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 festgelegte - maximale - allgemeine Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ entnommener Wassermenge ist insoweit schon angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser, das überwiegend aus Grundwasser gewonnen wird, im Jahr 2011 in Nordrhein-Westfalen von brutto 1,63 Euro (2013: 1,62 Euro),
115vgl. IT.NRW, Mitteilung vom 11. Dezember 2013, https://www.it.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2013/pres_308_13.html,
116nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht,
117vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 166, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”),
118sogar eine Grundwasserabgabe von 1,00 DM/m³ (entspricht 0,51 Euro/m³) entnommener Wassermenge für unbedenklich erachtet.
119Ob die Erhebung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts neben dem Vorteilsausgleich noch durch weitere vom Gesetzgeber verfolgte - finanzverfassungsrechtlich zulässige - Gebührenzwecke - wie etwa die von der Klägerin sowohl in ihrer Klage- als auch in ihrer Berufungsbegründung thematisierten Zwecke der Kostendeckung oder der Verhaltenslenkung - sachlich legitimiert ist, kann dahinstehen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Legitimation durch einen zulässigen Gebührenzweck ausreicht.
120Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 162, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”).
121(2) Das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt in seiner Ausgestaltung durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 verletzt die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen - vorbehaltlich seiner gleichheitskonformen Ausgestaltung im Einzelnen (dazu nachfolgend unter e)) - nicht, weil es mit seiner Erhebung lediglich den dem Entgeltpflichtigen konstitutiv verliehenen Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme (teilweise) abschöpft.
122Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 168, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 73 ff., NVwZ 2003, 467.
123(3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans wird durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ebenfalls nicht berührt, weil der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 keine Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert hat. Einnahmen nach dem Gesetz werden vielmehr im Haushaltsplan des Landes mit den in § 9 Abs. 1 – 3 WasEG NRW 2011 vorgesehenen Zweckbindungen des Aufkommens aus dem Wasserentnahmeentgelt veranschlagt.
124Vgl. etwa: Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan 03, Kapitel 03 310, Titel 099 71.
125Die Zweckbindung von Einnahmen ist jedenfalls in Einzelfällen auch zulässig. Eine möglicherweise verfassungswidrige Einengung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn Zweckbindungen in unvertretbarem Ausmaß stattfänden.
126Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 169 ff., BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 76, NVwZ 2003, 467.
127Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
128c) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 3 GG), weil die Erstreckung des Wasserentnahmeentgelts auf Sümpfungswässer der bergrechtlichen Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG widerspreche, greift dieser Einwand nicht durch. Nach dieser Norm ist bei der Anwendung von Rechtsvorschriften i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung (von Bodenschätzen) so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Rechtsvorschriften i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind diejenigen, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung (von Bodenschätzen) dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor: Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG („Anwendung von Rechtsvorschriften“) gilt die Norm lediglich bei der Anwendung schon bestehender Gesetze durch die Verwaltung, nicht aber beim - vorliegend in Rede stehenden - Erlass von Rechtsvorschriften durch den Gesetzgeber.
129Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1995 - 4 B 191/95 -, juris Rdnr. 6, NVwZ-RR 1996, 140; Vitzthum / Piens, in: Piens / Schulte / Vitzthum, Bundesberggesetz (BBergG) – Kommentar, 2. Auflage 2013, § 48 Rdnr. 12 m. w. N..
130Im Übrigen werden durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 zum Wasserentnahmeentgeltgesetz keine Tätigkeiten auf Grundstücken verboten oder beschränkt, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung (von Bodenschätzen) dienen können (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Denn das Änderungsgesetz enthält ausschließlich Abgabenregelungen und keine (sonderordnungsrechtlichen) grundstücksbezogenen Verbote oder Beschränkungen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Grundstücke, auf denen die Klägerin die drei Braunkohle-Tagebaue H. , I. und J. betreibt, i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem öffentlichem Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind.
131Vgl. zu den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG im Einzelnen: Vitzthum / Piens, in: Piens / Schulte / Vitzthum, Bundesberggesetz (BBergG) – Kommentar, 2. Auflage 2013, § 48 Rdnr. 5 ff. m. w. N..
132Damit ist das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 auch nicht nach Art. 31 GG, der eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung darstellt, nichtig.
133Eine Nichtigkeit folgt schließlich nicht aus der - den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ausformenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Gesetzgebungskompetenz für Abgaben im Fall eines Widerspruchs ihrer Lenkungswirkung zu den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen.
134Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 -, juris Rdnr. 57 ff. und 78 ff., BVerfGE 98, 106 („Kommunale Verpackungssteuer“).
135Denn eine Kollision der Regelungen des Wasserentnahmeentgeltgesetzes vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 mit den Regelungszielen des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG scheidet unbeschadet der vorstehenden Erwägungen bereits deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass das Wasserentnahmeentgeltgesetz in seiner Neufassung einen spezifischen bergbaubezogenen Lenkungszweck verfolgt.
136d) Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Selbst wenn man eine objektiv berufsregelnde Tendenz des Gesetzes und damit einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts annimmt,
137einen solchen Eingriff wohl für möglich haltend: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 186, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467,
138wäre dieser Eingriff, der lediglich die Freiheit der Berufsausübung und nicht - wie die Klägerin sowohl in ihrer Klagebegründung als auch in ihrer Berufungsbegründung meint - die Freiheit der Berufswahl betrifft, jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
139Zwar kann eine Berufsausübungsregelung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen und damit wie ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen sein. Ein berufsregelndes Abgabengesetz ist jedoch nur dann wegen Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl verfassungswidrig, „wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen“.
140Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72 -, juris Rdnr. 92 m. w. N., BVerfGE 38, 61 („Leberpfennig”).
141Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Es lässt sich nicht feststellen, dass nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 am 30. Juli 2011 Unternehmen (in größerer Zahl) ihren Geschäftsbetrieb wegen der Belastung durch das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt einstellen mussten. Insbesondere hat auch die Klägerin - als nach eigenem Vorbringen mit deutlichem Abstand größte Einzelzahlerin des Wasserentnahmeentgelts in Nordrhein-Westfalen - allenfalls pauschal behauptet, nicht jedoch substantiiert vorgetragen, dass sie den Betrieb der Braunkohle-Tagebaue H. , I. und J. angesichts der Entgeltbelastung nunmehr wegen Unwirtschaftlichkeit beenden müsse. Insoweit mangelt es an den - sowohl in der Klageerwiderung als auch in der Berufungserwiderung geforderten - konkreten Zahlen und Belegen, etwa über die Vermögensverhältnisse und die Wettbewerbssituation der Klägerin sowie über den Anteil der Wasserentnahmeentgelte für ungenutzte, unmittelbar in ein Gewässer eingeleitete Sümpfungswässer in den Braunkohle-Tagebauen H. , I. und J. an den Gesamtkosten dieser Tagebaue.
142Vgl. zur Notwendigkeit der näheren Darlegung dieser Umstände: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467.
143Berufsausübungsregelungen, als welche die Vorschriften des Wasserentnahme-entgeltgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 demnach bloß anzusehen wären, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie in Gestalt eines gültigen Gesetzes ergehen und die freie Berufsausübung im Interesse des Gemeinwohls nur zur Lösung solcher Sachaufgaben beschränken, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt rechtfertigen; die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich sein und die Beschränkung muss den Betroffenen zumutbar sein.
144Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, juris Rdnr. 56 m. w. N., BVerfGE 37, 1 („Stabilisierungsfonds, Weinwirtschaftsabgabe“).
145Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erhebung des Wasserentnahme-entgelts aufgrund des Wasserentnahmeentgeltgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 ist mit dem zuvor unter b) (1) (a) dargestellten Zweck der Vorteilsabschöpfung durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet. Zur Erreichung dieses Zwecks ist das Gesetz geeignet und erforderlich. Schließlich ist die den Entgeltpflichtigen durch das Gesetz auferlegte finanzielle Belastung auch zumutbar. Hierfür spricht schon, dass der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 festgelegte - maximale - allgemeine Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ entnommener Wassermenge relativ niedrig bemessen ist (vgl. hierzu oben unter b) (1) (c)). Im Übrigen hat das WasEG NRW 2011 in § 5 Abs. 2 Nr. 2 für den Fall der übermäßigen oder unzumutbaren Beeinträchtigung eines Entgeltpflichtigen durch die Entgeltlast dergestalt Vorsorge getroffen, dass die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahme-entgelt ganz oder teilweise erlassen kann, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles (persönlich oder sachlich) unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
146Vgl. zur Vermeidung unzumutbarer Abgabenbelastungen durch eine Billigkeitsregelung: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 186, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467.
147Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen aus - im Hinblick auf die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit in erster Linie in den Blick zu nehmenden - persönlichen Gründen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011, der erkennbar § 227 AO nachgebildet ist, sind Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Entgeltpflichtigen. Erlassbedürftig ist unter anderem der Entgeltpflichtige, dessen wirtschaftliche Existenz im Fall der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist, weil er seine persönliche Erwerbstätigkeit oder seinen Betrieb nicht mehr fortsetzen kann. Erlasswürdig ist der Entgeltpflichtige, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat.
148Vgl. hierzu im Einzelnen: Loose, in: Tipke / Kruse, Abgabenordnung – Kommentar, Loseblatt, Stand: April 2016, § 227 Rdnr. 86 ff. m. w. N..
149Bezugsgegenstand für die Beurteilung der Unbilligkeit ist im Falle eines Konzerns die jeweilige Konzerngesellschaft; überdies soll die Festsetzungsbehörde die Auswirkungen einer Entgelterhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalls angemessen berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 WasEG NRW 2011). Auf das Vorliegen einer sog. atypischen Konstellation, die vom gesetzlichen Regelfall abweicht, kommt es für Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011 nicht an.
150Soweit die Klägerin in der Klagebegründung für die Unzumutbarkeit ihrer Entgeltlast anführt, dass sie zusätzlich zum Wasserentnahmeentgelt jährlich 50 Mio. Euro für den Umwelt- und (Wasser-) Ressourcenschutz aufwende, übersieht sie zunächst, dass diese Aufwendungen nicht dem zuvor unter b) (1) (a) dargestellten Zweck der Vorteilsabschöpfung dienen. Darüber hinaus kann die bei der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Gewichtung des von der Klägerin nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 zusätzlich zu zahlenden Wasserentnahmeentgelts - auch im Hinblick auf ihre sonstigen Aufwendungen für den Umwelt- und (Wasser-) Ressourcenschutz - nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen Situation erfolgen. Für diese Gesamtbetrachtung fehlen allerdings - wie zuvor bereits ausgeführt - konkrete Zahlenangaben der Klägerin nebst entsprechenden Belegen. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen der Klägerin, die Belastung durch das seit dem 30. Juli 2011 zusätzlich zu zahlende Wasserentnahmeentgelt sei unzumutbar, weil bereits im Jahr 2004 der Einspeisevorrang für Strom aus erneuerbaren Energien in § 4 Abs. 1 EEG 2004 (nunmehr § 11 Abs. 1 EEG 2014) explizit geregelt worden sei und schon diese Regelung die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin im Bereich der Energieerzeugung durch Braunkohle nicht unerheblich beeinträchtigt habe.
151Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung der Gesetzesänderung im Einzelfall sei ausschlaggebend zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht erst jüngst die Allgemeinwohldienlichkeit ihrer Tätigkeit bestätigt habe, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung,
152vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, juris Rdnr. 299, BVerfGE 134, 242 („H. , Braunkohletagebau“),
153zwar ausgeführt, dass der Braunkohlentagebau H. I/II erforderlich ist für das Erreichen des Gemeinwohlziels, durch die Gewinnung und Verstromung von Braunkohle einen wesentlichen Beitrag zu dem nach der maßgeblichen energiepolitischen Entscheidung angestrebten Energiemix für eine sichere Stromenergieversorgung in erster Linie des Landes Nordrhein-Westfalen, aber auch der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Gemeinwohlbelang muss hier jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung gegenüber dem in diesem Fall gewichtigeren Allgemeinwohlinteresse an einer effektiven öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung der knappen natürlichen Ressource Wasser, welche in der mit dem Wasserentnahmeentgelt bezweckten Vorteilsabschöpfung ihren Ausdruck findet, zurücktreten. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nicht an der Gewinnung der Braunkohle gehindert wird, weil es sich bei den Vorschriften des Wasserentnahmeentgeltgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 allenfalls um bloße Berufsausübungsregelungen handelt. Im Übrigen ist das Allgemeingut Wasser eine unabdingbare Lebensgrundlage, Braunkohle dagegen nur einer der möglichen Rohstoffe zur Energiegewinnung, deren jeweiliger Abbauumfang einer vorherigen energiepolitischen Entscheidung,
154vgl. hierzu jüngst: „Eine nachhaltige Perspektive für das Rheinische Revier“, Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers / H. II vom 5. Juli 2016,
155unterliegt.
156e) Schließlich verstößt das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
157Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs.
158Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 174, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”).
159Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
160Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -, juris Rdnr. 34 ff., BVerfGE 88, 87 (“Transsexueller, Geschlechtsumwandlung”).
161Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 verstößt selbst unter Anlegung des zuletzt genannten - von der Klägerin für einschlägig erachteten - strengen Prüfungsmaßstabs nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
162(1) Soweit die Klägerin zunächst meint, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei schon darin zu sehen, dass das WasEG NRW 2011 die Entnahme von Wasser, das anschließend genutzt werde, und die Entnahme von Wasser, das anschließend ungenutzt bleibe, zu Unrecht gleichermaßen als grundsätzlich entgeltpflichtig ansehe, übersieht sie bereits, dass das Wasserentnahme-entgelt nicht für eine nach der Entnahme erfolgte Nutzung des Wassers, sondern für die - mittels konstitutiver Verleihung - eröffnete Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben wird (vgl. oben unter b) (1) (a)).
163Einer Differenzierung zwischen nach seiner Entnahme genutztem und nach seiner Entnahme ungenutztem Wasser bedarf es daher bei der Regelung der grundsätzlich entgeltpflichtigen Tatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 nicht.
164(2) Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Braunkohleindustrie werde gegenüber der nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 von der Entgeltpflicht ausgenommenen Wasserkraftnutzung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandelt, weil die Braunkohleindustrie - nicht zuletzt als Grundlage für einen sicheren und verlässlichen Energiemix - ebenso förderwürdig sei, greift nicht durch. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 wird das Wasserentnahme-entgelt nicht erhoben für Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird. Diese völlige Entgeltfreistellung der Entnahmen für Wasserkraftwerke und für den Wärmepumpenbetrieb ist jedoch ersichtlich durch die ökologische Förderungswürdigkeit dieser Techniken zur Energie- bzw. Wärmegewinnung bestimmt und damit sachlich gerechtfertigt.
165So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rdnr. 18, NVwZ 2009, 1376.
166Dies belegt auch die Gesetzesbegründung. Dort ist ausgeführt, dass in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 die Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und die Wärmegewinnung privilegiert worden seien, da durch die 7. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes Belange des Klimaschutzes Gegenstand der Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1a Abs. 1 (Satz 3) WHG (a. F., entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F.) geworden seien.
167Vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30.
168Die Klägerin hat aber weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die mit der von ihr gewonnenen Braunkohle betriebenen Braunkohlekraftwerke ebenso klimaverträglich sind wie die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 privilegierten Wasserkraftwerke und Wärmepumpen. Dass der von der Klägerin betriebene Braunkohletagebau ihrer Ansicht nach - aus anderen Gründen - ebenso förderungswürdig ist wie die Wasserkraftnutzung, ist insoweit unerheblich. Eine solche Privilegierung kann verfassungsrechtlich zulässig sein, ist aber nicht verfassungsrechtlich geboten.
169Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, juris Rdnr. 29, NVwZ-RR 2007, 750.
170Denn der Gesetzgeber ist in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, frei, solange sich die jeweils gewährte Subvention durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lässt.
171Vgl. zu Letzterem: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 179, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”).
172Der Gesetzgeber darf im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums mehrere gemeinwohlbezogene Zwecke verfolgen und gewichten sowie aus sachlichen Gründen unterschiedliche Zwecke als maßgebend für die Behandlung der je verschiedenen Gruppen ansehen. Er kann aus volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und ökologischen Erwägungen differenzieren, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt.
173Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 -, juris Rdnr. 79, BVerfGE 110, 274 (“Ökosteuer”).
174Den vorstehend dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 gewährte Subvention der völligen Entgeltfreistellung. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat in dieser Norm in Ansehung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG a. F. (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F.) in zulässiger Weise dem gewichtigen ökologischen Belang des Klimaschutzes Vorrang vor dem - mit dem Wasserentnahmeentgelt generell verfolgten - Zweck der Vorteilsabschöpfung zur effektiven öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung der knappen natürlichen Ressource Wasser eingeräumt.
175Vgl. zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 im Einzelnen auch: Gawel, Zur Rechtfertigung der Ausnahmen von der Abgabepflicht für Wasserentnahmen, NuR 2015, 17 (20 und 23).
176(3) Ferner macht die Klägerin geltend, es sei keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass in § 1 Abs. 2 Nr. 8 1. Var. WasEG NRW 2011 vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zweck der Errichtung baulicher Anlagen gänzlich entgeltfrei gestellt würden, soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird, Grundwasserentnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus aber nicht, obwohl beide Entnahmen nur vorübergehend und ohne Nutzung des entnommenen Wassers erfolgten. Die damit von der Klägerin aufgezeigte Ungleichbehandlung verstößt jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie unter Praktikabilitätsgesichtspunkten gemeinwohlbezogen sachlich gerechtfertigt ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung,
177vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/4890 vom 19. Januar 2004, Anhang 1, S. 2,
178hat der Gesetzgeber die völlige Entgeltfreistellung in § 1 Abs. 2 Nr. 8 1. Var. WasEG NRW 2011 nämlich aus Gründen der Vollzugsvereinfachung eingeführt. Diese Praktikabilitätserwägungen liegen darin begründet, dass ansonsten bei zahllosen Bauvorhaben kurzfristige, tendenziell eher geringfügige Eingriffe in den Wasserhaushalt jeweils individuell aufwendig veranlagt werden müssten, da in Bezug auf die entnommenen - in der Regel eher geringen - Grundwassermengen erhebliche Prognose- und Messprobleme bestünden. Zudem müssten die festgesetzten Wasserentnahmeentgelte bei einer großen Zahl ständig wechselnder Bauherren eingefordert werden, so dass in den Entnahmefällen des § 1 Abs. 2 Nr. 8 1. Var. WasEG NRW 2011 insgesamt der Entgelterhebungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch erzielten Entgeltaufkommen stünde.
179Vgl. hierzu: Gawel, Zur Rechtfertigung der Ausnahmen von der Abgabepflicht für Wasserentnahmen, NuR 2015, 17 (20 und 24).
180Dass derartige Praktikabilitätsargumente auch im Hinblick auf die Entgelterhebung für Grundwasserentnahmen im Rahmen des Braunkohletagebaus eingreifen, ist allerdings weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
181Soweit die Klägerin hingegen in ihrer Klagebegründung anführt, dass bei einzelnen - größeren - Bauvorhaben durchaus erhebliche Grundwassermengen entnommen werden, verkennt sie, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
182Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 83, NVwZ 2003, 467.
183Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 8 1. Var. WasEG NRW 2011 für alle vorübergehenden Grundwasserabsenkungen zum Zweck der Errichtung baulicher Anlagen, soweit das entnommene Wasser (wie regelmäßig bei Bauvorhaben) keiner Nutzung zugeführt wird, in rechtlich zulässiger Weise getroffen.
184Im Übrigen weist der Entgeltbefreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 8 1. Var. WasEG NRW 2011 auch - anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung meinte - einen eigenständigen Regelungsgehalt gegenüber der völligen Entgeltfreistellung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 WasEG NRW 2011 auf. Nach letzterer Vorschrift wird das Entgelt nicht erhoben für Benutzungen, sofern die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3.000 m³ pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 Euro nicht überschreitet. Derartige mengen- bzw. betragsmäßige Bagatellgrenzen, deren Einhaltung von der Festsetzungsbehörde zu kontrollieren ist, enthält § 1 Abs. 2 Nr. 8 1. Var. WasEG NRW 2011 aus den oben genannten Gründen aber gerade nicht.
185(4) Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, es sei eine gleichheitswidrige Entgeltbemessung darin zu sehen, dass der Entgeltsatz für das von ihr im Rahmen der Tagebaue H. , I. und J. entnommene und anschließend nicht genutzte Grundwasser gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 4,5 cent/m³ entnommene Wassermenge betrage, während sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2011 der Entgeltsatz für Entnahmen zum Zwecke der Nutzung als Kühlwasser im Rahmen der Kreislaufkühlung bzw. der Durchlaufkühlung nur auf 3,5 cent/m³ bzw. 0,35 cent/m³ entnommene Wassermenge belaufe. Denn zum einen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass das Wasserentnahmeentgelt nicht für eine nach der Entnahme erfolgte Nutzung des Wassers, sondern für die - mittels konstitutiver Verleihung - eröffnete Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben wird (vgl. oben unter b) (1) (a)), so dass es einer Differenzierung zwischen nach seiner Entnahme genutztem und nach seiner Entnahme ungenutztem Wasser auch bei der Regelung des allgemeinen Entgeltsatzes in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 nicht bedarf.
186Vgl. hierzu auch: Landtag NRW, Drucksache 15/2387 vom 15. Juli 2011, S. 7.
187Zum anderen ist die Privilegierung des zum Zwecke der Kühlwassernutzung entnommenen Wassers mit reduzierten Entgeltsätzen in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2011 gemeinwohlbezogen sachlich gerechtfertigt. Sie dient nämlich der Förderung der produzierenden Industrie, insbesondere der Kraftwerksindustrie,
188vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/4890 vom 19. Januar 2004, Anhang 1, S. 3,
189da jährlich deutlich mehr als die Hälfte (im Jahr 2010 etwa gut 70 %, im Jahr 2013 immerhin noch etwa gut 66 %) des gesamten Wasseraufkommens der Wirtschaftsbetriebe in Nordrhein-Westfalen zur Kühlung von Produktions- und Stromerzeugungsanlagen, insbesondere zur Kühlung von Kraftwerken verwendet wird.
190Vgl. hierzu: IT.NRW, Statistische Berichte, Nichtöffentliche Wasserversorgung und nichtöffentliche Abwasserentsorgung in Nordrhein-Westfa-len, 2010, S. 15 sowie 2013, S. 15.
191Diese Förderung der produzierenden und vor allem der stromerzeugenden Industrie durch geringere Produktionskosten in Form von niedrigeren Wasserent-nahmeentgelten, die auch der Klägerin bei ihrer Kühlwassernutzung zu Gute kommt, schlägt sich bei den Endverbrauchern aller Produkte in Gestalt von geringeren Preisen nieder und liegt daher im gesamtwirtschaftlichen Interesse.
192Vgl. zur Rechtfertigung der reduzierten Entgelt-sätze in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2004 vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG schon: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rdnr. 15 ff., NVwZ 2009, 1376; OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 75 f., ZfW 2014, 108 und vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 46 ff., NWVBl. 2009, 157.
193(5) Schließlich folgt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin daraus, dass § 8 Abs. 1 WasEG NRW 2011 entgeltpflichtigen öffentlich-recht-lichen Körperschaften oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung die Möglichkeit eröffnet, aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder der Landwirtschaftskammer geleistete Zahlungen für Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers mit dem Wasserentnahme-entgelt zu verrechnen, während eine Verrechnung der durch die Wasserentnahme verursachten Umwelt- und Ressourcenkosten der Klägerin mit dem Wasser-entnahmeentgelt nicht möglich ist. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 WasEG NRW 2011 bestehen ausweislich der Gesetzesbegründung,
194vgl. Landtag NRW, Drucksachen 13/4528 vom 3. November 2003, S. 31 und 13/4890 vom 19. Januar 2004, Anhang 1, S. 5,
195darin, das in Nordrhein-Westfalen - nach Ansicht des Gesetzgebers erfolgreich - praktizierte Kooperationsmodell nicht durch die Einführung eines Wasserent-nahmeentgelts zu belasten oder gar zu gefährden. Denn ohne die Verrechnungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 WasEG NRW 2011 träfe die entgeltpflichtigen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung eine finanzielle Doppelbelastung mit der Zahlung des Wasserentnahmeentgelts einerseits und den Zahlungen an die Landwirtschaftskammer und an die Kooperation aufgrund der Mitgliedschaft in der Kooperation andererseits. Dies könnte dazu führen, dass die Unternehmen wegen der - gesetzlichen - Entgeltpflicht ihre - freiwillige - Mitgliedschaft in der Kooperation beenden und damit auch ihre Zahlungen an die Landwirtschaftskammer und die Kooperation einstellen.
196Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 5. März 2012 - 9 A 2780/10 -, juris Rdnr. 30 ff., NWVBl. 2012, 389.
197Dass eine vergleichbare Konstellation auch im Hinblick auf die Aufwendungen der Klägerin für den wasserbezogenen Umwelt- und Ressourcenschutz vorliegt, ist aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere erfolgen diese Aufwendungen nicht freiwillig, sondern aufgrund der in den der Klägerin erteilten berg- und wasserrechtlichen Gestattungen enthaltenen Verpflichtungen, sämtliche - potentiell oder tatsächlich - entstehenden negativen Auswirkungen der Sümpfung auf das Grund- und Oberflächenwasser, die Feuchtgebiete sowie auf die Wassernutzungen Dritter - sofern eine Vermeidung nicht möglich ist - auszugleichen.
198- 199
2. Die zulässigerweise angefochtenen Vorauszahlungsfestsetzungen in dem Änderungsbescheid zum Vorauszahlungsbescheid aus Oktober 2011 in der Gestalt des weiteren Änderungsbescheides vom 15. Mai 2012 entsprechen den - nach den Ausführungen unter 1. verfassungsgemäßen - gesetzlichen Regelungen in §§ 6 Abs. 1 und 4, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 WasEG NRW 2011 und sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Entgeltbefreiungstatbestände liegen nicht vor. Insbesondere ist auch nicht der von der Klägerin angeführte § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2011 einschlägig. Nach dieser Vorschrift wird das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse, soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird. Unter dauerhaften Grundwasserabsenkungen „im Gemeinwohlinteresse“ versteht der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung „dauerhafte Grundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind“.
201Vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/4890 vom 19. Januar 2004, Anhang 1, S. 2.
202Aus dieser Formulierung ist - unabhängig von der Frage, ob § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2011 ausschließlich die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannten Grundwasserabsenkungen erfasst - jedenfalls der gesetzgeberische Wille erkennbar, dass die dauerhaften Grundwasserabsenkungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2011 unmittelbar dem Gemeinwohlinteresse dienen müssen, wie es in Bereichen der Fall ist, die wegen eines zu hohen Grundwasserstandes zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen einer Flurabstandsregulierung, insbesondere in Form von Sümpfungsmaßnahmen bedürfen.
203Vgl. hierzu: Posser / Willbrand, Das neue Was-serentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, 410 (412).
204Dass die Grundwasserabsenkung lediglich mittelbar dem Gemeinwohlinteresse dient, reicht zur Erfüllung des Entgeltbefreiungstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2011 mithin nicht aus. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Wortlaut der Norm. Danach müssen die Grundwasserabsenkungen (selbst) „im Gemeinwohlinteresse“ stehen und nicht erst die durch die Grundwasserabsenkungen ermöglichten, zeitlich nachfolgenden weiteren Maßnahmen.
205Vgl. zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2004 bereits: OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 359/07 -, juris Rdnr. 32 ff., OVGE 52, 206.
206Die von der Klägerin im Rahmen der drei Braunkohle-Tagebaue H. , I. und J. vorgenommenen Grundwasserabsenkungen erfüllen die zuvor dargestellten Befreiungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Var. WasEG NRW 2011 nicht.
207Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 31. August 2012, S. 21) sowie in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 2. Juni 2014, S. 59) sind diese Grundwasserabsenkungen nämlich nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend, da der Grundwasserspiegel nach Beendigung der Tagebaue wieder auf sein natürliches Niveau ansteige. Dabei meint der Begriff „dauerhaft“ im Gegensatz zum Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG NRW 2011 nicht - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung annahm - „ewig“, sondern lediglich, dass das zeitliche Ende der Grundwasserabsenkung im Zeitpunkt ihres Beginns noch nicht absehbar ist. Dies ist hier jedoch bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht der Fall.
208Außerdem dienen die von der Klägerin vorgenommenen Grundwasserabsenkungen nicht unmittelbar dem Gemeinwohl. Denn erst die - nach den Grundwasserabsenkungen erfolgende - Gewinnung und Verstromung von Braunkohle leistet einen wesentlichen Beitrag zu dem - nach der maßgeblichen energiepolitischen Entscheidung als Gemeinwohlziel angestrebten - Energiemix für eine sichere Stromenergieversorgung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland.
209- 210
II. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2012 ist in dem angefochtenen Umfang (festgesetztes Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 3.420.909,46 Euro) ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin sind die - nach den Ausführungen unter I. 1. verfassungsgemäßen - gesetzlichen Regelungen in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 WasEG NRW 2011. Grund und Höhe der angefochtenen Entgeltfestsetzung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
- 212
III. Da die Vorauszahlungs- und Festsetzungsbescheide in dem jeweils angefochtenen Umfang rechtmäßig und somit nicht aufzuheben sind, hat die Klägerin gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung des von ihr bereits gezahlten Wasserentnahmeentgelts in Höhe von 3.420.909,46 Euro noch auf Zahlung der geltend gemachten Prozesszinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, als die Klägerin mit der Klage die Aufhebung des Änderungsbescheides aus Oktober 2011 in Höhe eines Nachforderungsbetrages von 1.807.920,00 Euro begehrt hatte, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Klägerin hat mit diesem Teilaufhebungsbegehren in beiden Instanzen eine unzulässige Klage aufrecht erhalten, weil die Teilaufhebung mit dem Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 bereits erfolgt war und der Beklagte der Klägerin den Betrag am 25. Mai 2012 erstattet hatte, woraufhin die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens in Höhe von 1.807.920,00 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Darüber hinaus hatte sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. März 2014 bereit erklärt, der Klägerin auf den Erstattungsbetrag von 1.807.920,00 Euro die von ihr begehrten Prozesszinsen zu zahlen und insoweit einen rechtsmittelfähigen Zinsbescheid zu erteilen, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
214Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
215Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Wasserentnahmeentgelttatbestandes, der - wie der hier streitentscheidende § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 - weder an die (wirtschaftliche) Nutzung des entnommenen Wassers noch (zumindest) an seine Nutzungszuführung, sondern als reine sog. Verleihungsgebühr allein an eine Gewässerbenutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG anknüpft, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts noch nicht ausdrücklich und zudem mit Blick auf die hier in Rede stehenden Entgeltsätze und Entgeltbefreiungstatbestände umfassend geklärt.
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