Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1000/16.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.4.2016 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
3Die sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
4ob den Schutzgelderpressungen der Mafia, denen die Kläger in Pakistan massiv ausgesetzt waren, durch eine innerstaatliche Fluchtalternative begegnet werden kann oder ob dies angesichts der Größe der Familie der Kläger und des krakenartigen Systems der Mafia unzumutbar bzw. unzureichend ist,
5rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Kläger legen schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat die Asylberechtigung der Kläger (UA Seite 6, dritter Absatz) und ihren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (UA Seite 5, Absätze zwei, drei und vier, Satz 1) eigenständig tragend deshalb verneint, weil es sich bei den geltend gemachten Schutzgelderpressungen nicht um politische Verfolgung handele. Vielmehr hätten die Kläger selbst dargelegt, dass Schutzgelderpressungen gegen Geschäftsleute in Pakistan üblich seien. Den Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend auch deshalb verneint, weil der Kläger zu 1. den behaupteten Schutzgelderpressungen auch dadurch entgehen könne, dass er einer anderen Beschäftigung nachgehe (UA Seite 7, vierter Absatz, Satz 1). Bezogen hierauf sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
6OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –, juris, Rn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m. w. N.
7Davon abgesehen legen die Kläger die Verallgemeinerungsfähigkeit der von ihnen aufgeworfenen Frage nicht ausreichend dar. Auch aus der Antragsschrift im Übrigen ergibt sich nicht, weshalb die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus einer generellen Klärung bedarf.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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