Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1662/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.128,40 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5Der Kläger wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der behauptete Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld ab dem 22. April 2013 für die Fahrten zwischen L. (Dienstort) und N. (Wohnort) scheitere in Anwendung der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 TGV, § 2 TGV) daran, dass die in Rede stehenden Aufwendungen nicht „aus Anlass“ (§ 1 Abs. 2 TGV) der aus dienstlichen Gründen erfolgten Versetzung entstanden seien. Er meint insoweit: Im Urteil sei fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte ihm anlässlich seiner (vor der mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 erfolgten Versetzung nach N1. ) erfolgten Rückkehr aus N2. /SHAPE (Belgien) an den Dienstort L. im Jahre 2005 Umzugskostenvergütung zugesagt (Beiakte Heft 1, Blatt 8 und 12) und gewährt habe, obwohl er nicht nach L. , sondern an den – seit 1977 durchgängig beibehaltenen – Wohnort N. (zurück) gezogen sei. Vor diesem Hintergrund aber müsse N. aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ angesehen werden und seien die streitigen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung von Fürsorgepflicht und Billigkeit „aus Anlass“ der Versetzung von N1. nach L. entstanden und nicht allein seiner allgemeinen Lebensführung zuzurechnen.
6Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Grund und prägende Ursache für die in Rede stehenden Aufwendungen (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Rückversetzung von N2. nach L. im Jahre 2005 entschieden hat, trotz der Zusage (und Gewährung) von Umzugskostenvergütung mit seiner Familie außerhalb des Einzugsgebiets des Dienstortes L. zu wohnen, statt in L. Wohnung zu nehmen. Aufgrund der Zusage der Umzugskostenvergütung im Jahre 2005 lag der Wohnort des Klägers bei trennungsgeldrechtlicher Betrachtung in L. , also an dem – abgesehen von dem insoweit nicht relevanten Intermezzo in N1. (2009 bis 2013) – seit 2005 (wieder) gegebenen Dienstort. Trennungsgeldrechtlich kann daher der tatsächliche Wohnort N. für den Dienstort L. keine Berücksichtigung finden. Die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen dem Dienstort L. und dem tatsächlichen Wohnort N. sind damit durch eine private Entscheidung des Klägers verursacht und eben nicht aus Anlass der dienstlichen Rückversetzung von N1. nach L. entstanden. Diese Bewertung entspricht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter zutreffendem Rückgriff auf die Senatsrechtsprechung
7– OVG NRW, Senatsbeschluss vom 19. September 2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. –
8ausgeführt hat (UA S. 6 f), auch der Vorschrift des § 12 Abs. 1 BUKG, also derjenigen Vorschrift, welche den Rahmen für die Regelung und Auslegung trennungsgeldrechtlicher Anspruchsnormen setzt und die Gewährung von Trennungsgeld u. a. dann nicht zulässt, wenn – wie hier – nach der dienstlichen Maßnahme die bisherige Wohnung die einzige Wohnung darstellt.
9Keine abweichende Bewertung rechtfertigt das Zulassungsvorbringen, erst die Beklagte habe den Kläger mit der 2005 gegebenen Zusage der Umzugskostenvergütung in die nun von ihm bedauerte Lage gebracht. Denn der Kläger hat selbst die Entscheidung getroffen, nicht an den Dienstort L. , sondern zurück nach N. zu ziehen. Unabhängig davon ist diese Zusage, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. September 2015 erläutert hat, gerade aus Gründen der Fürsorge erfolgt. Danach rechnet sie bei einem Umzug aus dem Ausland ins Inland aus Fürsorgegründen diesen (ausnahmsweise) auch dann ab, wenn der Beamte als inländischen Wohnort einen außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes (hier: L. ) gelegenen Wohnort wählt (hier: N. ), wobei allerdings hierbei nur diejenigen Kosten erstattet werden, welche angefallen wären, wenn der Beamte an den neuen Dienstort gezogen wäre. Durch diese – vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogene – Verfahrensweise stellt die Beklagte den Beamten so, als wäre er an den neuen Dienstort gezogen, was zur Folge hat, dass der Anspruch auf Trennungsgeld am Tag der Umzugsreise entfällt (§ 8 TGV).
102. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
11Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
12Der Kläger hat insoweit die folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen:
13„Hat ein Soldat für die täglichen Fahrten zwischen seinem Dienstort und seinem außerhalb dessen Einzugsgebiets gelegenen Wohnort Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld, wenn er aus Anlass seiner ersten Versetzung an diesen Dienstort seinen Wohnort gewählt sowie in der Folge ununterbrochen beibehalten hat und er nach einer zwischenzeitlichen Versetzung an einen anderen Dienstort wieder an den vorherigen Wohnort (Anmerkung des Senats: gemeint ist wohl „Dienstort“) zurückversetzt wird, ohne dass er aus dienstlichen Gründen eine Wohnung an dem zwischenzeitlichen Dienstort beibehalten muss und ihm aus Anlass seiner ersten Versetzung freiwillig Umzugskosten für den Umzug an seinen Wohnort gewährt worden sind“?
14Dass die solchermaßen formulierte Frage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung der behaupteten fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hat er allein ausgeführt, es fehle bislang an einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen oder durch das Bundesverwaltungsgericht, ob insoweit ein dienstlich bedingter Mehraufwand vorliege. Das genügt ersichtlich nicht. Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass die aufgeworfene Frage für eine Vielzahl von Fällen relevant sein könnte. Denn sie ist ersichtlich auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zugeschnitten, die in anderen Fällen so kaum einmal gegeben sein dürften. Unabhängig davon ist sie, wie die obigen Ausführungen unter dem Gliederungspunkt 1. belegen, ohne Weiteres verneinend zu beantworten.
153. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache schließlich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist in einem Verfahren, welches – wie hier – die Gewährung von (höherem) Trennungsgeld zum Gegenstand hat, der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich.
17Gefestigte Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 A 429/15 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N.
18Da hier die Gewährung von Trennungsgeld für einen längeren als einjährigen Zeitraum in Rede steht (22. April 2013 bis – jedenfalls – zu dem Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Juni 2015), war insoweit auf einen Jahreszeitraum abzustellen, und zwar auf die Zeit vom 22. April 2013 bis zum 21. April 2014. Das auf diesen Zeitraum entfallende Trennungsgeld hätte sich auf 6.128,40 Euro belaufen. Das ergibt sich aus den Mitteilungen der Beklagten vom 17. März 2014 und vom 19. September 2016, hinsichtlich deren Richtigkeit nach Offenlegung der vorgenommenen Berechnung in der späteren Mitteilung kein Anlass zu Zweifeln mehr erkennbar ist.
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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