Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1574/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. März 2013 verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer Lagerfläche in eine Verkaufsfläche auf dem Grundstück T. C. 15 in X. entsprechend ihrem Antrag zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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