Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 439/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
3Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG seine Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige Angaben über die erforderlichen Deutschkenntnisse erwirkt, indem er das manipulativ erworbene Sprachzertifikat der F. C. H. in M. vom 18. Juni 2010 eingereicht habe. Ohne Erfolg macht er hiergegen geltend, zu Unrecht habe sich das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Amtsgerichts C. im Strafurteil vom 20. August 2013 zu Eigen gemacht, es habe vielmehr die Strafakte beiziehen müssen, weil sich aus ihr ergebe, dass bei ihm im Gegensatz zu anderen Sprachschülern „eine reguläre Prüfung durchgeführt“ und lediglich danach „die erreichte Note verbessert worden [sei], so dass sie den vorgegebenen Anforderungen genügt habe.“ Diese Sachdarstellung des Klägers begründet keine Zweifel an der genannten Feststellung vorsätzlichen Handelns des Klägers. Denn auch auf ihrer Grundlage hatte er Kenntnis jedenfalls von der nachträglichen manipulativen Notenanhebung.
4Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers gegen die Feststellung, das manipulierte Sprachzertifikat sei im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG „wesentlich“ für seine Einbürgerung gewesen. Seine hierzu aufgestellte Behauptung, die Vorlage des Sprachzertifikats sei für seine Einbürgerung „nicht ausschlaggebend“ gewesen, ist unzutreffend. Insbesondere beruft er sich hierfür zu Unrecht auf den Aktenvermerk des KHK P. vom 5. Oktober 2012, in dem es heißt, nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde C. könne davon ausgegangen werden, dass keine Bedenken hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse bestanden hätten, wenn dies nicht aktenkundig gemacht worden sei. Die Andeutung des Klägers in der Antragsbegründung, die Beklagte sei unabhängig von dem manipulierten Sprachzertifikat aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks von ausreichenden Sprachkenntnissen überzeugt gewesen, findet in der Einbürgerungsakte keine Grundlage. Danach hat der Kläger das Sprachzertifikat vielmehr sofort am 10. Oktober 2011 mit der Unterzeichnung und Abgabe des Antragsformulars vorgelegt und beruht daher die im polizeilichen Aktenvermerk festgehaltene Überzeugung der Beklagten vom Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse gerade auf diesem Zertifikat.
5Ernstlich zweifelhaft ist das Ergebnis des angefochtenen Urteils weiter nicht wegen der in der Antragsbegründung weiterverfolgten Rüge eines Gleichheitsverstoßes nach Art. 3 Abs. 1 GG, den der Kläger darin sieht, dass das Amtsgericht ihn nach § 42 StAG verurteilt habe, während die Ermittlungsverfahren gegen sämtliche andere ausländische Sprachschüler der F. C. H. eingestellt worden seien. Offen bleibt dabei, inwiefern die Beklagte oder das Verwaltungsgericht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben sollen. Ebenso wenig benennt der Kläger eine konkrete Ungleichbehandlung im Hinblick auf Rücknahmen von Einbürgerungen anderer Sprachschüler des genannten Instituts. Unter diesen Umständen teilt der Senat die Würdigung des Verwaltungsgerichts, jeder Rücknahmefall sei individuell zu beurteilen.
6Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung des Klägers, er habe inzwischen einen Einbürgerungsanspruch aus anderem Rechtsgrund, weil er der Beklagten vor vielen Monaten ein weiteres, rechtmäßig erworbenes Sprachzertifikat vorgelegt habe. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG mehr hat, seit er seinen Wohnsitz Ende 2014 in den Irak verlegt hat.
7Die Schwierigkeitsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu beruft sich der Kläger auf den bereits gewürdigten Gleichheitsverstoß, benennt aber weder einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts, der grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, noch sonstige Umstände, aus denen sich die besondere Schwierigkeit ergeben soll.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Nach diesen Vorschriften kommt es für die Streitwertfestsetzung auf die Bedeutung an, die vorliegend die Anfechtung der Rücknahme der Einbürgerung für den Kläger hat. Diese bemisst der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
10BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2016 ‑ 1 B 78.16 ‑, juris, Rdn. 9; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 19 A 2330/11 ‑, juris, S. 32 des Urteilsabdrucks (insoweit nicht in juris).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 19 A 2330/11 1x (nicht zugeordnet)