Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 85/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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