Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 F 24/16
Tenor
Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
1
Gründe:
2Der Senat verweist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
3BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 32.07 ‑, BayVBl. 2008, 185, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2009 ‑ 8 B 07.197 ‑, BayVBl. 2009, 702, juris, Rdn. 3; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162, Rdn. 118.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (entsprechend § 83 Satz 2 VwGO).
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