Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1903/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 31. Oktober 2012 festgestellt, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter bei der Kreispolizeibehörde X.     , Polizeiwache N.     , in der Zeit vom 1. April 2008 bis 19. Januar 2004 durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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