Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2151/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2012 festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium C.      , Q.                 I, Q1.            X.    , in der Zeit seit dem 20. August 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schicht-ende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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